3.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/34


Klage, eingereicht am 15. Juni 2020 — KM/Kommission

(Rechtssache T-374/20)

(2020/C 255/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: KM (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Müller-Trawinski)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten vom 7. Oktober 2019 in Gestalt der Entscheidung der „Autorité Investie du Pouvoir de Nomination (AIPN)“ Nr. R/627/19 vom 20. März 2020, mit denen die Beklagte es ablehnt, der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, aufzuheben und die Beklagte anzuweisen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass es diskriminierend sei, von nicht gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe zu verlangen, bei allen anderen Paaren jedoch jede Form der dauerhaften eingetragenen Lebenspartnerschaft genügen zu lassen, um zu einem Versorgungsanspruch zu gelangen.

2.

Zweiter Klagegrund

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird gerügt, dass Art. 18 in Verbindung mit Art. 20 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union diskriminierend und mithin nichtig sei, da bei aktiven Beamten ein Jahr Ehedauer genügt, um eine gefestigte Beziehung anzunehmen, die im Falle des Todes des Beamten den Ehegatten zu einer Hinterbliebenenversorgung berechtigt, und bei Ehegatten von Beamten, die diese erst nach deren Pensionierung heiraten, hingegen fünf Ehejahre vorgewiesen werden müssen, um in den Genuss einer Hinterbliebenenversorgung zu gelangen.