31.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/33


Klage, eingereicht am 2. Juni 2020 — Dänemark/Kommission

(Rechtssache T-364/20)

(2020/C 287/53)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Kläger: Königreich Dänemark (vertreten durch J. Nymann-Lindegren und M. Wolff als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte R. Holdgaard und J. Pinborg)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 20. März 2020 über die Staatliche Beihilfe SA.39078 — 2019/C (ex 2014/N), den Dänemark für die Femern A/S umgesetzt hat, insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird: „The measures consisting of capital injections and a combination of State loans and State guarantees in favour of Femern A/S, which Denmark at least partially put into effect unlawfully, constitute State aid within the meaning of Article 107(1) of the Treaty on the Functioning of the European Union.“;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage führt der Kläger zwei Klagegründe an.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Finanzierung der Femern A/S eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

Der erste Klagegrund ist in vier Teile unterteilt.

Erstens trägt der Kläger vor, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie in den Rn. 190 bis 194 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Tätigkeiten der Femern A/S keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse seien. In diesem Zusammenhang führt der Kläger aus:

Die Methode, die die Kommission in den Rn. 190 bis 194 heranziehe, um zu beurteilen, ob die Tätigkeiten der Femern A/S eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstellten, verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Die Kommission habe bei der Würdigung, ob die Tätigkeiten der Femern A/S eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstellten und bereits deshalb aus dem Anwendungsbereich der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen und Wettbewerb fielen, einen Rechtsfehler begangen, indem sie der Frage Bedeutung beigemessen habe, ob private Akteure vorhanden seien, die Aufgaben wahrnähmen, die als Alternative zu den Tätigkeiten der Femern A/S betrachtet werden könnten, und die sich selbst als zu deren Tätigkeiten in Wettbewerb stehend ansähen.

Die Kommission habe einen Rechtsfehler konkret bei der Feststellung begangen, dass die Tätigkeiten der Femern A/S in Bezug auf Planung, Bau und Betrieb der Querung von Küste zu Küste keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse seien.

Zweitens trägt der Kläger vor, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie in Rn. 193 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Femern A/S Beförderungsdienstleistungen auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen anbiete.

Drittens trägt der Kläger vor, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie in den Rn. 192 bis 194 und 196 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Femern A/S ein von einer „wirtschaftlichen Logik“ geleiteter „Wirtschaftsteilnehmer“ sei und dass sie die Feste Querung „wirtschaftlich nutze“.

Viertens trägt der Kläger vor, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie in den Rn. 233 bis 240 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Finanzierung der Femern A/S den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Femern A/S in Wettbewerb mit anderen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, bevor die Feste Querung in Betrieb genommen werde.

Zur Stützung dieses Klagegrundes trägt der Kläger vor, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie in Rn. 198 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Finanzierung der Femern A/S eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, auch nachdem die Bauarbeiten begonnen worden seien.