27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/32


Klage, eingereicht am 20. Mai 2020 — Molina Fernández/SRB

(Rechtssache T-304/20)

(2020/C 247/43)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Laura Molina Fernández (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodríguez Bajón und A. Gómez-Acebo Dennes)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss SRB/EES/2020/52 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 17. März 2020, mit dem entschieden wird, ob den Anteilseignern und Gläubigern der Banco Popular Español, S.A., die von den Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind, Entschädigung gewährt werden muss.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

1.

Bewertung 3 sei nicht, wie in Art. 20 Abs. 16-18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) vorgesehen, durch einen wirklich unabhängigen Experten erstellt worden.

2.

Bewertung 3 sei rechtswidrig, da die von Deloitte durchgeführte Analyse unzutreffend sei; dies führe zu ebenfalls falschen Schlussfolgerungen, die schwere Beeinträchtigungen für die Klägerin nach sich zögen, der die ihr zustehende Entschädigung vorenthalten werde, ohne dass es hierfür einen Rechtsgrund oder eine Rechtfertigung gebe.

3.

Bewertung 3 gehe hinsichtlich des finanziellen Zustands von Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung von einer falschen Grundlage aus.