6.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/33


Klage, eingereicht am 5. Mai 2020 — Pšonka/Rat

(Rechtssache T-269/20)

(2020/C 222/36)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Kläger: Viktor Pavlovyč Pšonka (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2020/373 (1) des Rates vom 5. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 (2) des Rates vom 5. März 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit sich dieser Beschluss und diese Verordnung auf den Kläger beziehen;

zu entscheiden, dass der Rat der Europäischen Union seine eigenen Verfahrenskosten trägt und dem Kläger die ihm entstandenen Verfahrenskosten ersetzt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung

Der Kläger trägt für seine Klage u. a. vor, dass der Rat der Europäischen Union beim Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sei, da er sich vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht mit dem Vorbringen des Klägers und mit den von ihm vorgelegten und für ihn sprechenden Beweisen auseinandergesetzt habe und grundsätzlich von der kurzen Zusammenfassung der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ausgegangen sei, ohne irgendeine ergänzende Information über den Verlauf der Ermittlungen in der Ukraine anzufordern.

2.

Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers

Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die ihm gegenüber ergriffenen Beschränkungen unangemessen und überflüssig seien und gegen die völkerrechtlichen Garantien seines Eigentumsrechts verstießen.

3.

Verletzung der dem Kläger mit der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisteten Grundrechte

Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang vor, dass mit den ihm gegenüber ergriffenen beschränkenden Maßnahmen sein Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung, das Recht auf Verteidigung sowie der Schutz des privaten Eigentums verletzt worden seien.


(1)  ABl. 2020, L 71, S. 10.

(2)  ABl. 2020, L 71, S. 1.