15.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 201/52


Klage, eingereicht am 21. April 2020 — CH und CN/Parlament

(Rechtssache T-222/20)

(2020/C 201/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: CH und CN (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

ihre Klage für zulässig zu erklären;

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, soweit sie nicht endgültig zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings Stellung nehmen;

den Beklagten zur Zahlung des nach billigem Ermessen auf 5 000 Euro veranschlagten Betrags an jeden als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der durch Überschreitung der angemessenen Frist entstanden ist, zuzüglich Verzugszinsen bis zur vollständigen Zahlung;

den Beklagten zur Zahlung des nach billigem Ermessen auf 100 000 Euro veranschlagten Betrags an jeden als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der durch das Fehlen einer endgültigen Stellungnahme zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings entstanden ist, zuzüglich Verzugszinsen bis zur vollständigen Zahlung;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihr Klage gegen die Entscheidungen des Parlaments vom 13. September 2019, in denen die Einstellungsbehörde dieses Organs auf ihre Beistandsersuchen hin zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings nicht endgültig Stellung genommen hat, auf zwei Klagegründe.

1.

Verstoß gegen die Beistandspflicht und gegen Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da die Einstellungsbehörde des Parlaments dadurch gegen ihre Beistandspflicht verstoßen habe, dass sie zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings nicht endgültig Stellung genommen habe.

2.

Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der guten Verwaltung sowie Verletzung des Rechts auf Achtung der Würde und der Art. 1 und 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die Einstellungsbehörde des Parlaments dadurch gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und ihre Fürsorgepflicht verstoßen habe, dass sie zum tatsächlichen Vorliegen des beanstandeten Mobbings nicht endgültig Stellung genommen und damit die Menschenwürde der Kläger verletzt habe.