22.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/32


Klage, eingereicht am 15. April 2020 — JK/Kommission

(Rechtssache T-219/20)

(2020/C 209/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: JK (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Direktors der GD Haushalt und Verwaltung, Personalwesen des EAD vom 5. Juni 2019, seine am 5. Februar 2019 gemäß Art. 24 des Statuts eingereichte Beschwerde zurückzuweisen, aufzuheben;

die implizite Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission, seine am 5. Februar 2019 gemäß Art. 24 des Statuts eingereichte Beschwerde zurückzuweisen, aufzuheben;

die am 6. Januar 2020 vom Direktor der GD Haushalt und Verwaltung, Personalwesen und Sicherheit mitgeteilte Entscheidung, die am 4. September 2019 eingereichte Beschwerde des Klägers zurückzuweisen, soweit diese Entscheidung die Folge einer impliziten Zurückweisung ist, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), Rechtsfehler in der Beurteilung des Begriffs Mobbing und insbesondere in seiner Beurteilung im Hinblick auf die Beistandspflicht des Organs gemäß Art. 24 des Statuts sowie Rechtsfehler der Anstellungsbehörde in dem Sinn, dass die Beschwerde zurückgewiesen worden sei, bevor im Hinblick auf die Wichtigkeit des Nachweises der zur Stützung seiner Beschwerde vorgebrachten Einzelheiten eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet worden sei

2.

Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der zur Stützung des Antrags auf Beistand vorgebrachten Einzelheiten im Hinblick darauf, dass der Kläger in seiner Beschwerde hinreichend viele Nachweise dafür erbracht habe, dass die Angriffe gegen seine Person tatsächlich stattgefunden hätten.