25.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/30


Klage, eingereicht am 24. März 2020 — Tartu Agro/Kommission

(Rechtssache T-150/20)

(2020/C 175/41)

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Klägerin: AS Tartu Agro (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Järviste, T. Kaurov, M. Peetsalu und M. A. R. Valberg)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

den Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2020 bezüglich der staatlichen Beihilfe SA.39182 (2017/C), der die Gewährung einer mutmaßlich rechtswidrigen Beihilfe an Tartu Agro betrifft, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:

1.

Die Klage sei zulässig.

Die Klage sei zulässig, da die Klägerin dem angefochtenen Beschluss zufolge mutmaßliche Beihilfeempfängerin sei. Daher betreffe dieser Beschluss sie unmittelbar und individuell.

2.

Die Kommission habe grundlegend gegen materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen, als sie anhand des Ausschreibungsverfahrens bewertet habe, ob die Transaktion marktkonform gewesen sei, sei ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen und habe den Sachverhalt fehlerhaft ausgelegt.

Die Kommission hätte den zeitlichen Kontext des Zeitpunkts des Abschlusses des Pachtvertrags, die damaligen wirtschaftlichen Erwägungen und die zu diesem Zeitpunkt geltenden Auslegungsstandards berücksichtigen müssen.

Die Kommission habe unzutreffend die Schlussfolgerung gezogen, dass das Ausschreibungsverfahren nicht den die Marktbedingungen gewährleistenden Anforderungen entsprochen habe, da die Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens es insgesamt ermöglicht hätten, den Gewinn des Staates zu maximieren.

3.

Die Kommission habe grundlegend gegen materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen, als sie geprüft habe, ob der in dem Pachtvertrag vereinbarte Pachtzins den Marktbedingungen entsprochen habe, bei der Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe gegen die Beweislastregeln verstoßen und den Sachverhalt fehlerhaft ausgelegt.

Die Kommission habe eine staatliche Beihilfe aufgrund irrelevanter und mangelhafter Daten festgestellt. Sie hätte feststellen müssen, dass die Investitionen in die Bodenverbesserung, die Kosten für die Instandhaltung des Bodens und die Verbesserung der Qualität des Erdreichs in vollem Umfang zur Pacht gehörten.

Die Kommission habe fälschlich außer Acht gelassen, dass der sich aus dem Pachtvertrag angeblich ergebende wirtschaftliche Vorteil jedenfalls durch die Privatisierung sowie die Verschmelzung der Klägerin und der Eigentümer ihrer Teile spätestens im Jahr 2002 entfallen sei.

4.

Die Kommission habe bei der Bestimmung der Höhe des Vorteils grundlegend gegen Rechtsvorschriften verstoßen und die Tatsachen falsch gewürdigt.

Die Kommission habe bei der Beurteilung fälschlich arithmetische Mittel und statistische Pachtzinsen herangezogen sowie gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.

5.

Die Kommission habe grundlegend gegen Rechtsvorschriften verstoßen und die Tatsachen falsch gewürdigt, als sie den Sachverhalt als neue Beihilfe eingestuft habe.

Jegliche angeblich gewährte Beihilfe sei vor dem Beitritt Estlands zur Union gewährt worden und zum Zeitpunkt des Beitritts vollständig beendet gewesen, während das Unternehmen im Jahr 2001 privatisiert worden sei und die Verschmelzung der Klägerin und der Eigentümer ihrer Teile im Jahr 2002 stattgefunden habe.

6.

Die Kommission habe grundlegend gegen Rechtsvorschriften verstoßen und die Tatsachen falsch ausgelegt, als sie die Beihilfe nur teilweise als obsolet angesehen habe.

Die Kommission hätte zu dem Schluss gelangen müssen, dass die sich aus dem Pachtvertrag angeblich ergebende staatliche Beihilfe spätestens bei der Verschmelzung der Klägerin und der Eigentümer ihrer Teile im Jahr 2002 vollständig geendet habe und deshalb in vollem Umfang obsolet sei.

7.

Die Kommission habe gegen Rechtsvorschriften verstoßen, als sie die Republik Estland entgegen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verpflichtet habe, die Beihilfe von Tartu Agro zurückzufordern.

Es lägen besondere Umstände vor, aus denen sich ergebe, dass die Rückforderung in Bezug auf die Klägerin äußerst unbillig wäre — die Klägerin habe das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht erkennen müssen.

8.

Die Kommission habe grundlegend gegen Rechtsvorschrifte verstoßen und den Sachverhalt fehlerhaft ausgelegt, als sie die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestuft habe.

Die Beteiligten hätten inhaltlich begründet, wie der Pachtvertrag dazu beigetragen habe, die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, die Kommission sei jedoch hierauf inhaltlich nicht eingegangen.