25.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 175/30 |
Klage, eingereicht am 24. März 2020 — Tartu Agro/Kommission
(Rechtssache T-150/20)
(2020/C 175/41)
Verfahrenssprache: Estnisch
Parteien
Klägerin: AS Tartu Agro (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Järviste, T. Kaurov, M. Peetsalu und M. A. R. Valberg)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig zu erklären; |
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den Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2020 bezüglich der staatlichen Beihilfe SA.39182 (2017/C), der die Gewährung einer mutmaßlich rechtswidrigen Beihilfe an Tartu Agro betrifft, für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:
1. |
Die Klage sei zulässig.
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2. |
Die Kommission habe grundlegend gegen materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen, als sie anhand des Ausschreibungsverfahrens bewertet habe, ob die Transaktion marktkonform gewesen sei, sei ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen und habe den Sachverhalt fehlerhaft ausgelegt.
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3. |
Die Kommission habe grundlegend gegen materiell- und verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen, als sie geprüft habe, ob der in dem Pachtvertrag vereinbarte Pachtzins den Marktbedingungen entsprochen habe, bei der Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe gegen die Beweislastregeln verstoßen und den Sachverhalt fehlerhaft ausgelegt.
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4. |
Die Kommission habe bei der Bestimmung der Höhe des Vorteils grundlegend gegen Rechtsvorschriften verstoßen und die Tatsachen falsch gewürdigt.
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5. |
Die Kommission habe grundlegend gegen Rechtsvorschriften verstoßen und die Tatsachen falsch gewürdigt, als sie den Sachverhalt als neue Beihilfe eingestuft habe.
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6. |
Die Kommission habe grundlegend gegen Rechtsvorschriften verstoßen und die Tatsachen falsch ausgelegt, als sie die Beihilfe nur teilweise als obsolet angesehen habe.
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7. |
Die Kommission habe gegen Rechtsvorschriften verstoßen, als sie die Republik Estland entgegen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verpflichtet habe, die Beihilfe von Tartu Agro zurückzufordern.
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8. |
Die Kommission habe grundlegend gegen Rechtsvorschrifte verstoßen und den Sachverhalt fehlerhaft ausgelegt, als sie die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestuft habe.
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