15.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 201/25


Klage, eingereicht am 28. Februar 2020 — IV/Kommission

(Rechtssache T-145/20)

(2020/C 201/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: IV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Lemmer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Europäischen Kommission und dem Interinstitutionellen Kleinkindzentrum als Gesamtschuldner bzw. in solidum aufzugeben, X die sich im Besitz Ersterer befindlichen Anwesenheitslisten ihres Kindes Y für das Jahr 2019 und für das Jahr 2020 zu übermitteln, und zwar unter Androhung eines nicht komminatorischen Zwangsgelds von 500 Euro (fünfhundert Euro) für jeden Tag des Verzugs ab der Verkündung der Entscheidung;

die Beklagte zu verurteilen, ihr den Betrag von 1 500 Euro für nicht erstattungsfähige Verfahrenskosten zu zahlen, die sie für die Geltendmachung ihrer Rechte zu tragen hatte, sowie der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß der Beklagten gegen Art. 42 („Recht auf Zugang zu Dokumenten“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend macht, der bestimmt: „Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.“