20.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/7


Klage, eingereicht am 19. Februar 2020 — Kazembe Musonda/Rat

(Rechtssache T-95/20)

(2020/C 129/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Claude Kazembe Musonda (Lubumbashi, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck, P. De Wolf und A. Guillerme)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang II Nr. 9 des Beschlusses 2010/788/GASP belassen wird;

die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 des Rates vom 9. Dezember 2019 für nichtig zu erklären, soweit der Kläger damit in Anhang Ia Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 belassen wird;

die Rechtswidrigkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP und Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 festzustellen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Verletzung der Verteidigungsrechte, einschließlich Verletzung der Pflicht zur Angabe einer Begründung, die geeignet wäre, die Maßnahmen zu rechtfertigen und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, sowie Verletzung des Rechts auf Anhörung

2.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Beteiligung des Klägers an Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen

3.

Verletzung des Rechts auf Privatleben, der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

4.

Unanwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. 2010, L 336, S. 30) und von Art. 2b Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2005, L 193, S. 1). Insoweit macht der Kläger geltend, das in diesen Bestimmungen definierte rechtliche Kriterium, auf dem die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen beruhe, verstoße gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Rechtsakte der Union und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da dem Rat damit ein willkürliches Ermessen eingeräumt werde.