2.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 68/69


Klage, eingereicht am 20. Januar 2020 – Promed/EUIPO – Centrumelektroniki (Promed)

(Rechtssache T-30/20)

(2020/C 68/77)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Promed GmbH kosmetische Erzeugnisse (Farchant, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Reinisch und B. Sorg)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Centrumelektroniki sp.j. (Tarnowskie Góry, Polen)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Unionswortmarke „Promed“ – Unionsmarke Nr. 6 206 718.

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. November 2019 in der Sache R 614/2019-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Erstattung der Beschwerdegebühr die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass die Beschwerdegebühr erstattet wird;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 22. Februar 2019 (Nichtigkeitsverfahren Nr. 15 428 C) insoweit aufzuheben, als sie die Unionsmarke Nr. 6 206 718 für folgende Waren für nichtig erklärt hat:

Klasse 5: Teststreifen für medizinische Zwecke;

Klasse 9: Geräte zur Messung von Körpertemperatur und –funktionen;

Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere Schmerztherapiegeräte, Elektroden für elektrische Therapiegeräte, orthopädische Artikel, insbesondere orthopädische Schuhe und Schuheinlagen, Sprunggelenksbandagen, Körperbandagen; orthopädische Strümpfe; Insulinpens; Fußroller, Massagegeräte; Geräte zur Strahlentherapie, insbesondere Wärme und Lichttherapie;

und insoweit aufzuheben, als sie der Markeninhaberin (Klägerin) die Kosten auferlegt hat;

den Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 6 206 718 (Promed) insgesamt zurückzuweisen;

dem EUIPO die Kosten (d. h. die Kosten der Klägerin, die Kosten des EUIPO und, sofern die andere Beteiligte als Streithelferin auftritt, die Kosten der Streithelferin) aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.