Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2022 –
Lenovo Global Technology Belgium/Gemeinsames Unternehmen EuroHPC

(Rechtssache T‑717/20) ( 1 )

„Öffentliche Aufträge – Ausschreibungsverfahren – Erwerb, Lieferung, Installation und Wartung des Leonardo Supercomputers für die aufnehmende Einrichtung Cineca – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Gleichbehandlung – Grundsatz der guten Verwaltung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

1. 

Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter – Erforderlichkeit, die Chancengleichheit zu gewährleisten und dem Grundsatz der Transparenz zu genügen – Bedeutung

(Verordnung 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 160 Abs. 1)

(vgl. Rn. 28-32, 140)

2. 

Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Verordnung 2018/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 64, 106, 124, 141)

3. 

Nichtigkeitsklage – Gründe – Klage gegen eine Entscheidung über die Ablehnung des Angebots eines Bieters im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch ein Unionsorgan – Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler des öffentlichen Auftraggebers gerügt wird – Dem Kläger obliegende Beweislast

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 65)

4. 

Grundrechte – Charta der Grundrechte – Recht auf eine gute Verwaltung – Bedeutung

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41)

(vgl. Rn. 66)

5. 

Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Bedeutung – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, einem Angebot nicht den Zuschlag zu erteilen – Beurteilung anhand der dem Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verfügung stehenden Informationen – Angaben gegenüber dem Kläger, aus denen nicht klar hervorgeht, aus welchen Gründen das Angebot abgelehnt wurde, und aus denen nicht hinreichend deutlich wird, welche Merkmale und welche Vorteile das erfolgreiche Angebot hatte – Pflicht, auf schriftliches Ersuchen die Merkmale und die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mitzuteilen – Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, eine detaillierte vergleichende Analyse des ausgewählten Angebots und des Angebots des übergangenen Bieters vorzulegen – Fehlen – Hinreichende Begründung

(Art. 256 AEUV; Verordnung 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 170 Abs. 2 und 3 Buchst. a sowie Anhang I)

(vgl. Rn. 159, 160, 162, 164)

6. 

Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Bedeutung – Wesentliches Formerfordernis unabhängig von der Begründetheit der des Beschlusses

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 161, 165)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Lenovo Global Technology Belgium BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (EuroHPC).

3. 

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 53 vom 15.2.2021.