URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

29. Juni 2022 ( *1 )

„Instrument für Heranführungshilfe – Untersuchung des OLAF – Entscheidung der Kommission, mit der eine Verwaltungssanktion verhängt wird – Ausschluss von der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Gewährung von Finanzbeihilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die Dauer von vier Jahren – Aufnahme in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems – Haushaltsordnung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Verhältnismäßigkeit der Sanktion“

In der Rechtssache T‑609/20,

LA International Cooperation Srl mit Sitz in Mailand (Italien), vertreten durch Rechtsanwälte B. O’Connor und M. Hommé,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Pethke als Bevollmächtigten,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov sowie der Richter E. Buttigieg und G. Hesse (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil ( 1 )

[nicht wiedergegeben]

Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

Zur Angemessenheit der Sanktion

151

Die Klägerin macht geltend, ihre gute Zusammenarbeit während der Untersuchung des OLAF hätte vom Gremium bei der Bestimmung der im vorliegenden Fall zu verhängenden angemessenen Sanktion berücksichtigt werden müssen. Sie habe im April 2016 ein Organisations‑, Geschäftsführungs‑ und Kontrollsystem nach italienischem Recht eingeführt, zusammen mit einem Ethikkodex und einem dazugehörigen Disziplinarsystem. Zudem habe sie A und B im Jahr 2019 von ihren Aufgaben entbunden.

152

Die Kommission macht geltend, die Klägerin sei aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von Art. 5 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. 1996, L 292, S. 2) zur Zusammenarbeit und zur Ermöglichung des Zugangs zu ihren Räumlichkeiten verpflichtet gewesen, um die Kontrollen und Überprüfungen des OLAF im Auftrag der Kommission zu erleichtern. Das Vorbringen der Klägerin, wonach sich ihre gute Zusammenarbeit auf die Beurteilung der angemessenen Sanktion durch das Gremium hätte auswirken müssen, sei zurückzuweisen. Das Gremium habe Zugang zu den Berichten über die Vor-Ort-Kontrollen gehabt, in denen erwähnt worden sei, dass die Klägerin und ihre Vertreter mit dem OLAF zusammengearbeitet hätten.

153

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission für die vor dem 1. Januar 2016 liegenden Taten in der angefochtenen Entscheidung angeführt hat, dass Art. 133a Abs. 2 Buchst. b ihrer Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/2002 (ABl. 2002, L 357, S. 1) in geänderter Fassung und Art. 145 Abs. 1 ihrer Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 966/2012 (ABl. 2012, L 362, S. 1) vor deren Änderung durch ihre Delegierte Verordnung (EU) 2015/2462 vom 30. Oktober 2015 (ABl. 2015, L 342, S. 7) vorsähen, dass die Höchstdauer für den Ausschluss einer Einrichtung fünf Jahre betrage.

154

Für die nach dem 1. Januar 2016 begangenen Taten hat die Kommission darauf hingewiesen, dass Art. 106 Abs. 14 Buchst. c der Verordnung Nr. 966/2012 in der durch die Verordnung 2015/1929 geänderten Fassung vorsehe, dass die Dauer des Ausschlusses in den in Art. 106 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung genannten Fällen einer im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit begangenen schweren Verfehlung einen Zeitraum von drei Jahren und in den in Art. 106 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung genannten Fällen einer Bestechung einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten soll.

155

In diesem Zusammenhang hat die Kommission gemäß Art. 106 Abs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 in der durch die Verordnung 2015/1929 geänderten Fassung bei dem Verhalten der Klägerin eine vorläufige rechtliche Bewertung für ihren Ausschluss zugrunde gelegt, wobei sie sich auf die festgestellten Sachverhalte und die Erkenntnisse aus der Empfehlung des Gremiums gestützt hat. Sie war der Ansicht, dass die Schwere des Fehlverhaltens, die Vorsätzlichkeit dieses Verhaltens, seine Dauer und die Höhe der betreffenden Beträge einen Ausschluss für die Dauer von vier Jahren rechtfertigten.

156

Wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, verlangen Art. 133a Abs. 1 der Verordnung Nr. 2342/2002 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. 2007, L 111, S. 13) geänderten Fassung und Art. 106 Abs. 3 der Verordnung Nr. 966/2012 in der durch die Verordnung 2015/1929 geänderten Fassung vom öffentlichen Auftraggeber, der einen Wirtschaftsteilnehmer ausschließt, dass er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Insbesondere sieht besagter Art. 106 Abs. 3 vor, dass die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers insbesondere die Schwere der Umstände, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die finanziellen Interessen und den Ruf der Union, die seit dem Tatbestand verstrichene Zeit, die Dauer ihres Bestehens, die Frage, ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt und ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder andere mildernde Umstände, wie etwa das Ausmaß der vom öffentlichen Auftraggeber anerkannten Zusammenarbeit des Wirtschaftsteilnehmers mit der jeweils zuständigen Behörde und sein Beitrag zu den Ermittlungen, berücksichtigen muss.

157

Gemäß Art. 108 Abs. 11 der Verordnung Nr. 966/2012 in der durch die Verordnung 2015/1929 geänderten Fassung hat das Gericht „die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung einer Entscheidung, durch die der öffentliche Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer ausschließt und/oder eine finanzielle Sanktion gegen ihn verhängt; er kann z. B. die Ausschlussdauer verkürzen oder verlängern und/oder die finanzielle Sanktion aufheben, senken oder erhöhen“. Über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit hinaus, die nur die Abweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, ermächtigt diese Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung das Gericht, den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und z. B. die Ausschlussdauer anders festzusetzen. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht gegebenenfalls hinsichtlich der Ausschlussdauer andere Beurteilungen vornehmen als die Kommission in der angefochtenen Entscheidung.

158

Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen der Klägerin, die von ihr während der Untersuchung gezeigte gute Zusammenarbeit und die von ihr ergriffenen Reorganisationsmaßnahmen hätten sich auf die Beurteilung der gegen sie zu verhängenden angemessenen Sanktion auswirken müssen, dahin auszulegen, dass das Gericht aufgefordert wird, die Ausschlussdauer in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung unter Berücksichtigung der geltend gemachten mildernden Umstände zu beurteilen.

159

Im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung stellt das Gericht fest, dass die Klägerin die oben in den Rn. 121 bis 123, 126, 127 und 129 bis 134 dargelegten Taten der Bestechung und der schweren Verfehlung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit begangen hat. Diese Taten sind ihrer Natur nach sehr schwerwiegend, da das Verhalten der Klägerin bezweckt hat, Beamte der öffentlichen Verwaltung der Republik Nordmazedonien zu bestechen, um einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen Bietern zu erlangen. Die Klägerin hat vorsätzlich versucht, Beamte der öffentlichen Verwaltung der Republik Nordmazedonien zu bestechen. Dieses Verhalten hat etwas mehr als vier Jahre angedauert, in denen mehrere Personen innerhalb und außerhalb der Klägerin involviert waren.

160

Ferner ist die Schwere der Auswirkungen dieser Taten auf die finanziellen Interessen der Union zu berücksichtigen, da sie einen Betrag von mehr als 1,7 Mio. Euro betreffen.

161

Was sodann die von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte betrifft, ist es richtig, dass in den Berichten über die Vor-Ort-Kontrollen ihre „sehr gute“ und „uneingeschränkte“ Zusammenarbeit bei diesen Kontrollen erwähnt wird. Es trifft jedoch ebenso zu, dass die Klägerin, wie die Kommission vorbringt, gesetzlich verpflichtet war, mit dem OLAF zusammenzuarbeiten. Jedenfalls kann sich im vorliegenden Fall das Verhalten der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung angesichts der Schwere der fraglichen Taten nur geringfügig auf den Schweregrad der Sanktion auswirken.

162

Hinsichtlich des von der Klägerin im Jahr 2016 eingeführten Organisationssystems macht sich das Gericht die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung hierzu vorgenommenen Beurteilungen zu eigen. Zum einen ist dieses System nämlich im April 2016 eingeführt worden, hat aber das Fehlverhalten der Klägerin nicht beendet, das bis Januar 2017 angedauert hat. Zum anderen kann sich dieses neue System zwar möglicherweise auf das Verhalten der Klägerin in der Zukunft auswirken, doch hat es während des relevanten Zeitraums keine Auswirkungen gehabt. Ebenso kann sich der Ausschluss von A und B im Jahr 2019 nur auf das zukünftige Verhalten der Klägerin auswirken. Dies ist daher nach Auffassung des Gerichts nicht zu berücksichtigen.

163

Schließlich beträgt die vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstdauer für den Ausschluss fünf Jahre für im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit begangene schwere Verfehlungen vor dem 1. Januar 2016 sowie drei Jahre für im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit begangene schwere Verfehlungen und fünf Jahre für Bestechungstaten nach dem 1. Januar 2016. Im vorliegenden Fall hat das Gericht oben in den Rn. 121 bis 123, 126, 127 und 129 bis 134 festgestellt, dass das Verhalten der Klägerin sowohl den Tatbestand einer im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit begangenen schweren Verfehlung als auch den Tatbestand der Bestechung erfüllt.

164

In Anbetracht aller vorstehend aufgeführten Feststellungen und Umstände ist ein Ausschluss für die Dauer von vier Jahren im vorliegenden Fall als angemessen und verhältnismäßig anzusehen.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die LA International Cooperation Srl trägt die Kosten.

 

Kornezov

Buttigieg

Hesse

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Juni 2022.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.