Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. September 2021 –
Kočner/Europol
(Rechtssache T‑528/20)
„Außervertragliche Haftung – Von Europol für die Zwecke eines nationalen Strafverfahrens erstellte Expertisen – Angebliche unbefugte Weitergabe von Daten – Verordnung (EU) 2016/794 – Art. 50 Abs. 1 – Immaterieller Schaden – Kausalzusammenhang“
1. |
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz von Schäden, die durch ein Unionsorgan verursacht worden sein sollen – Angaben, anhand deren sich das dem Organ vorgeworfene Verhalten, der Kausalzusammenhang und der tatsächliche und sichere Eintritt des verursachten Schadens feststellen lassen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d und f) (vgl. Rn. 38, 49) |
2. |
Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Vollumfängliche Klageabweisung (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 61, 91, 110, 111) |
3. |
Gerichtliches Verfahren – Beweis – Urkundenbeweis – Beweiswert – Würdigung durch die Unionsgerichte – Kriterien (vgl. Rn. 79, 80) |
4. |
Handlungen der Organe – Präambel – Rechtsverbindlichkeit – Fehlen (vgl. Rn. 95) |
Gegenstand
Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz von Schäden, die dem Kläger dadurch entstanden sein sollen, dass Europol personenbezogene Daten weitergegeben und seinen Namen in die „Mafia-Listen“ aufgenommen habe
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Marián Kočner trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol). |
3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |