Rechtssache T‑377/20
KN
gegen
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 1. September 2021
„Institutionelles Recht – Mitglied des EWSA – Untersuchung des OLAF zu Mobbingvorwürfen – Entscheidung, ein Mitglied von seinen Personalführungs- und verwaltungsaufgaben zu entheben – Anfechtungsklage – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Im dienstlichen Interesse getroffene Maßnahme – Rechtsgrundlage – Verteidigungsrechte – Verweigerung des Zugangs zu den Anhängen des OLAF‑Berichts – Verbreitung des Inhalts der Aussagen in Form einer Zusammenfassung – Haftung“
Anfechtungsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Aufforderung, ein Amt niederzulegen und eine Bewerbung für die Präsidentschaft des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zurückzuziehen – Ausschluss
(Art. 263 AEUV)
(vgl. Rn. 62, 63, 68)
Anfechtungsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung, ein Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses von seinen Personalführungs- und verwaltungsaufgaben zu entheben – Einbeziehung
(Art. 263 AEUV; Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, Art. 80)
(vgl. Rn. 74, 77-79)
Anfechtungsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung einer Einrichtung oder einer Agentur der Union, vor dem nationalen Gericht als Nebenklägerin aufzutreten – Ausschluss
(Art. 263 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47)
(vgl. Rn. 82, 83)
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss – Mitglieder – Mobbing – Dienstliches Interesse – Entscheidung, das Mitglied von seinen Vorgesetztenbefugnissen zu entbinden – Einstufung als Disziplinarstrafe – Fehlen
(Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, Art. 9 Abs. 8 und Anhang, Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2)
(vgl. Rn. 99-102, 104, 105)
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) – Mitglieder – Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu Mobbingvorwürfen – Entscheidung, das Mitglied von seinen Vorgesetztenbefugnissen zu entbinden – Recht auf Einsicht in die Anhörungsprotokolle – Grenzen – Möglichkeit für die Verwaltung, den Text zu anonymisieren oder zusammenzufassen
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2; Verordnung Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 11 Abs. 4)
(vgl. Rn. 112-115, 123-125, 187, 191)
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) – Mitglieder – Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu Mobbingvorwürfen – Entscheidung, das Mitglied von seinen Vorgesetztenbefugnissen zu entbinden – Recht auf Einsicht in die Anhörungsprotokolle – Grenzen – Zugang zur vertraulichen Fassung beschränkt auf die Vertreter des Mitglieds – Vertrauliche Fassung, deren Inhalt sich im Wesentlichen in der nicht vertraulichen Fassung wiederfindet – Zulässigkeit
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 103 Abs. 3; Praktische Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts, Rn. 191; Verordnung Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 11 Abs. 4)
(vgl. Rn. 164-166)
Zusammenfassung
Der Kläger, KN, ist seit dem 1. Mai 2004 Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) und war von April 2013 bis zum 27. Oktober 2020 Vorsitzender der „Gruppe I“, der Gruppe der Arbeitgeber im EWSA.
Nachdem das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) über Behauptungen bezüglich des Verhaltens des Klägers gegenüber anderen Mitgliedern des EWSA und gegenüber Mitgliedern des Personals des EWSA unterrichtet worden war, leitete es eine Untersuchung gegen ihn ein, in deren Rahmen Zeugen und Hinweisgeber angehört wurden. Am 16. Januar 2020 übermittelte das OLAF dem EWSA einen Bericht, in dem es ihm empfahl, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Mobbinghandlungen des Klägers am Arbeitsplatz zu verhindern. Um den Schutz der Zeugen und der Hinweisgeber zu gewährleisten, wurden die Anhörungsniederschriften nicht an den Kläger weitergeleitet. Er erhielt eine nicht vertrauliche Fassung des OLAF‑Berichts ohne Anhänge.
Am 13. Mai 2020 beschloss das Europäische Parlament, dem EWSA keine Entlastung für den Haushaltsplan zu gewähren, solange keine Maßnahmen ergriffen worden seien, um den Empfehlungen des OLAF nachzukommen ( 1 ).
Mit Entscheidung vom 9. Juni 2020 forderte das Präsidium des EWSA den Kläger auf, sein Amt als Vorsitzender der Gruppe I niederzulegen und seine Bewerbung für die EWSA-Präsidentschaft zurückzuziehen, und enthob ihn von allen Personalführungs- und verwaltungsaufgaben (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Infolge dieser Entscheidung blieb der Kläger bis zum Ablauf seines Mandats Vorsitzender der Gruppe I, zog seine Kandidatur aber zurück. Er wurde für den Zeitraum vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 zum Mitglied des EWSA ernannt.
Die Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und auf Leistung von Schadensersatz weist das Gericht ab. Es präzisiert den Umfang des Zugangs einer Person, der Mobbing vorgeworfen wird, zu den Aussagen der während einer Untersuchung des OLAF angehörten Zeugen.
Würdigung durch das Gericht
Zunächst äußert sich das Gericht zur Zulässigkeit der Klage. Einerseits ist die Klage unzulässig, soweit sie sich gegen die an den Kläger gerichteten Aufforderungen richtet, den Vorsitz der Gruppe I niederzulegen und seine Bewerbung für die EWSA-Präsidentschaft zurückzuziehen, da diese Aufforderungen keine verbindlichen Rechtswirkungen haben. Andererseits ist die Klage zulässig, soweit sie gegen die Entscheidung gerichtet ist, den Kläger von seinen Personalführungs- und verwaltungsaufgaben zu entheben. Diese Entscheidung, die den Kläger an der Ausübung einer Vorgesetztenbefugnis hindert, erzeugt verbindliche Rechtswirkungen und beschwert ihn.
Sodann stellt das Gericht fest, dass die nicht vertrauliche Fassung des OLAF‑Berichts eine Zusammenfassung der Aussagen der angehörten Zeugen und Hinweisgeber enthält. In dieser Fassung werden das dem Kläger vorgeworfene Verhalten ebenso wie die Auswirkungen dieses Verhaltens auf die Gesundheit der betroffenen Personen genau beschrieben.
Da in dieser Zusammenfassung die eingeholten Zeugenaussagen im Wesentlichen wiedergegeben werden, entscheidet das Gericht, dass die unterbliebene Übermittlung der Anhänge des OLAF‑Berichts an den Kläger die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berührt.
Im Verfahren vor dem Gericht sind die Rechtsanwälte des Klägers aufgefordert worden, vor dem Erhalt einer Kopie der vertraulichen Fassung der Anhänge des OLAF‑Berichts eine Vertraulichkeitsverpflichtung zu unterzeichnen ( 2 ). Die Rechtsanwälte des Klägers machten jedoch geltend, ihre Ausführungen könnten nicht die Ausführungen ersetzen, die der Kläger hätte machen können, wenn er selbst Zugang zu diesen Anlagen gehabt hätte. Hierzu stellt das Gericht fest, dass die Anwälte des Klägers keine Gesichtspunkte aus der vertraulichen Fassung der Anhänge des OLAF‑Berichts angegeben haben, die nicht bereits in der nicht vertraulichen Fassung des OLAF Berichts enthalten waren. Da dieses Vorgehen durchgeführt werden konnte, ohne dem Kläger die vertrauliche Fassung der Aussagen der während der Untersuchung angehörten Zeugen zu übermitteln, entscheidet das Gericht, dass es nicht erforderlich ist, die ergänzenden Erklärungen zu prüfen, die der Kläger selbst hätte vorbringen können, wenn er von diesen Unterlagen Kenntnis gehabt hätte.
( 1 ) Beschluss (EU) 2020/1984 des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2020 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (ABl. 2020, L 417, S. 469) und Entschließung (EU) 2020/1985 des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2020 bezüglich der Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2018, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind (ABl. 2020, L 417, S. 470).
( 2 ) Nach Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht entscheiden, der anderen Hauptpartei die für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblichen vertraulichen Auskünfte oder Unterlagen zur Kenntnis zu bringen, gegebenenfalls, indem es deren Offenlegung von der Unterzeichnung besonderer Verpflichtungen abhängig macht. Im Übrigen geht aus Rn. 191 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung hervor, dass eine solche Verpflichtung darin bestehen kann, dass sich die Vertreter einer Partei verpflichten, diese Auskünfte oder Unterlagen nicht ihrem Mandanten oder Dritten mitzuteilen.