Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Juni 2021 –
Schneider/EUIPO – Raths (Teslaplatte)

(Rechtssache T‑183/20)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Teslaplatte – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)“

1. 

Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 17, 18)

2. 

Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Kriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 19, 40)

3. 

Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung eines Antrags auf Nichtigerklärung – Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a)

(vgl. Rn. 20)

4. 

Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke Teslaplatte

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 29, 39, 41, 42, 45, 49)

5. 

Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens – Berücksichtigung ausschließlich der Unionsregelung – Vorherige Eintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten oder Drittländern – Entscheidungen, die die Unionsinstanzen nicht binden

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates)

(vgl. Rn. 51)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Januar 2020 (Sache R 247/2019‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Raths und Herrn Schneider

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Herr Christian Schneider trägt die Kosten.