Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 2. Dezember 2020 – BSH Hausgeräte/EUIPO (Home Connect)

(Rechtssache T‑152/20)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke Home Connect – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Hinreichend direkter und konkreter Bezug zu den von der Markenanmeldung erfassten Waren – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001“

1. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Ziel – Freihaltebedürfnis – Umfang der Prüfung

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 13)

2. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 14, 15, 22)

3. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 16)

4. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Marken ohne Unterscheidungskraft – Bildmarke Home Connect

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c)

(vgl. Rn. 26, 28, 40, 41, 53, 61, 75, 86, 87)

5. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen – Pflicht zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung – Umfang

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 94 Satz 1)

(vgl. Rn. 55, 56)

6. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Begriff – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 83, 84)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Januar 2020 (Sache R 1751/2019‑5) über die Anmeldung des Bildzeichens Home Connect als Unionsmarke

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die BSH Hausgeräte GmbH trägt die Kosten.