Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 2. Dezember 2020 – BSH Hausgeräte/EUIPO (Home Connect)
(Rechtssache T‑152/20)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke Home Connect – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Hinreichend direkter und konkreter Bezug zu den von der Markenanmeldung erfassten Waren – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001“
1. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Ziel – Freihaltebedürfnis – Umfang der Prüfung (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 13) |
2. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 14, 15, 22) |
3. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 16) |
4. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Marken ohne Unterscheidungskraft – Bildmarke Home Connect (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c) (vgl. Rn. 26, 28, 40, 41, 53, 61, 75, 86, 87) |
5. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen – Pflicht zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung – Umfang (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 und 94 Satz 1) (vgl. Rn. 55, 56) |
6. |
Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Begriff – Beurteilungskriterien (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 83, 84) |
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Januar 2020 (Sache R 1751/2019‑5) über die Anmeldung des Bildzeichens Home Connect als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die BSH Hausgeräte GmbH trägt die Kosten. |