Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Juli 2021 –
IN/Eismea

(Rechtssache T‑119/20)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Vertrag auf bestimmte Dauer – Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern – Beurteilung – Recht auf Anhörung – Fürsorgepflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Angemessene Frist – Haftung – Immaterieller Schaden“

1. 

Beamtenklage – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Wirkung – Befassung des Gerichts mit der angefochtenen Maßnahme – Ausnahme – Entscheidung, die keinen bestätigenden Charakter hat – Berücksichtigung der darin enthaltenen Begründung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 38-41)

2. 

Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Begriff „beschwerende Entscheidung“ im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung von Verträgen – Erlass der Entscheidung, ohne dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben – Verletzung des Anhörungsrechts

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2)

(vgl. Rn. 52-57, 66, 70, 75)

3. 

Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Berücksichtigung der Interessen des betreffenden Bediensteten – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begriff

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 8)

(vgl. Rn. 86-89, 132, 133, 178)

4. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Einhaltung einer angemessenen Frist – Verstoß in einem Verwaltungsverfahren – Wirkungen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1)

(vgl. Rn. 159, 171)

5. 

Beamte – Grundsätze – Schutz des berechtigten Vertrauens – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung

(vgl. Rn. 173)

6. 

Beamte – Beurteilung – Ermessen der Beurteilenden – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begriff

(Beamtenstatut, Art. 43)

(vgl. Rn. 189-191, 197)

7. 

Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Schaden – Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der länger andauernden Ungewissheit eines Bediensteten hinsichtlich der Verlängerung seines Vertrags

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 216-218, 223, 224)

8. 

Beamtenklage – Schadensersatzantrag, der mit einem Aufhebungsantrag in Zusammenhang steht – Zurückweisung des Aufhebungsantrags mit der Folge der Zurückweisung des Schadensersatzantrags

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 219)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) vom 15. April 2019, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, und der am 3. Juni 2019 fertiggestellten Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2018 sowie auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1. 

Die Europäische Exekutivagentur für den Innovationsrat und für KMU (Eismea) wird verurteilt, an IN einen Betrag von 3000 Euro zu zahlen.

2. 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. 

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.