2.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 310/32 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Juni 2021 — TrekStor/EUIPO — Zagg (Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte)
(Rechtssache T-512/20) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Schutzhülle für Datenverarbeitungsgeräte darstellt - Nichtigkeitsgrund - Unerlaubte Verwendung eines Werks, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist - Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Antrag auf Zeugenvernehmung - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2021/C 310/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: TrekStor GmbH (Bensheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch und N. Willich)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Zagg Inc. (Midvale, Utah, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmitz und M. Breuer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juni 2020 (Sache R 294/2019-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen TrekStor und Zagg
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die TrekStor GmbH trägt die Kosten. |