18.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 19/51 |
Beschluss des Gerichts vom 17. November 2020– González Calvet/SRB
(Rechtssache T-257/20) (1)
(Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher Mechanismus für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen (SRM) - Beschluss, mit dem den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs verweigert wird - Verstoß gegen Formerfordernisse - Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2021/C 19/55)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Ramón González Calvet (Barcelona, Spanien) und Joan González Calvet (Barcelona) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Molina Bosch)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Prozessbevollmächtigte: S. Branca, J. King, L. Forestier und E. Muratori im Beistand der Rechtanwälte H.-G. Kamann und F. Louis sowie der Rechtsanwältinnen V. Del Pozo Espinosa De Los Monteros und L. Hesse)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/EES/2020/52 des SRB vom 17. März 2020, mit dem entschieden wird, ob den Anteilseignern und Gläubigern, die von den Abwicklungsmaßnahmen betreffend die Banco Popular Español S.A. betroffen sind, Entschädigung gewährt werden muss
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung zur Streithilfe ist erledigt. |
3. |
Ramón González Calvet und Joan González Calvet tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, SRB), mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung zur Streithilfe. |
4. |
Ramón und Joan González Calvet, der SRB und das Königreich Spanien tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung zur Streithilfe. |