8.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/44


Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2022 — bonnanwalt/EUIPO — Bayerischer Rundfunk u. a. (tagesschau)

(Rechtssache T-83/20) (1)

(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionswortmarke tagesschau - Erklärung des teilweisen Verfalls - Vertretung durch einen Anwalt, der kein vom Kläger unabhängiger Dritter ist - Unzulässigkeit)

(2022/C 303/56)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wendt)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Bayerische Rundfunk (München, Deutschland) und die weiteren im Anhang namentlich angeführten Streithelfer (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Krause)

Gegenstand

Die Klägerin beantragt mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Dezember 2019 (Sache R 1487/2019-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 114 vom 6.4.2020.