25.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/28


Urteil des Gerichts vom 1. Juni 2022 — Prigozhin/Rat

(Rechtssache T-723/20) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beschränkungen hinsichtlich der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union - Liste der Personen, für die Beschränkungen hinsichtlich der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union gelten - Erste Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen und Belassung seines Namens auf den Listen der betroffenen Personen - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler - Verteidigungsrechte - Verhältnismäßigkeit - Vorhersehbarkeit der Rechtsakte der Union)

(2022/C 284/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Yevgeniy Viktorovich Prigozhin (Sankt Petersburg, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Cessieux)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M.-C. Cadilhac und V. Piessevaux als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger die Nichtigerklärung zum einen des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2020/1483 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2020, L 341, S. 16) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1481 des Rates vom 14. Oktober 2020 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2020, L 341, S. 7), soweit sein Name in die Listen der Personen und Organisationen in den Anhängen II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. 2015, L 206, S. 34) und in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. 2016, L 12, S. 1) (im Folgenden: streitige Listen) aufgenommen wurde, sowie zum anderen, nach Anpassung der Klageschrift, des Beschlusses (GASP) 2021/1251 des Rates vom 29. Juli 2021 zur Änderung des Beschlusses 2015/1333 (ABl. 2021, L 272, S. 71) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1241 des Rates vom 29. Juli 2021 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung 2016/44 (ABl. 2021, L 272, S. 1), soweit sein Name auf den streitigen Listen belassen wurde.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Yevgeniy Viktorovich Prigozhin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 8.2.2021.