17.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/7


Urteil des Gerichts vom 1. März 2023 — Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission

(Rechtssache T-480/20) (1)

(Subventionen - Einfuhren bestimmter gewebter oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in China und Ägypten - Durchführungsverordnung [EU] 2020/776 - Endgültiger Ausgleichszoll - Berechnung der Höhe der Subvention - Zurechenbarkeit der Subvention - Verteidigungsrechte - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - System zur Rückerstattung von Einfuhrabgaben - Steuerliche Behandlung von Wechselkursverlusten - Berechnung der Unterbietungsspanne)

(2023/C 134/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE (Ain Soukhna, Ägypten), Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE (Ain Soukhna) (vertreten durch B. Servais und V. Crochet, Avocats)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch P. Kienapfel, G. Luengo und P. Němečková als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tech-Fab Europe e. V. (Frankfurt am Main, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte L. Ruessmann und J. Beck)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. 2020, L 189, S. 1), soweit sie die Klägerinnen betrifft.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE und die Jushi Egypt for Fiberglass Fabrics Industry SAE tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Der Tech-Fab Europe e. V. trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 304 vom 14.9.2020.