5.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/20


Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2021 — Ryanair/Kommission (TAP; Covid-19)

(Rechtssache T-465/20) (1)

(Staatliche Beihilfen - Portugiesischer Luftverkehrsmarkt - Beihilfe, die TAP von Portugal aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt wurde - Staatliches Darlehen - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Rn. 22 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Unternehmen, das einer Unternehmensgruppe angehört - Schwierigkeiten des Unternehmens selbst, die nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind - Schwierigkeiten, die so gravierend sind, dass sie von der Gruppe selbst nicht bewältigt werden können - Begründungspflicht - Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses)

(2021/C 263/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair DAC (Swords, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, F.-C. Laprévote, S. Rating, I.-G. Metaxas-Maranghidis und V. Blanc)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, V. Bottka und S. Noë)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Dodeller und E. de Moustier), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, P. Barros da Costa und S. Jaulino im Beistand von Rechtsanwalt N. Mimoso Ruiz)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 3989 final der Kommission vom 10. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57369 (2020/N) — COVID-19 — Portugal — Beihilfe für TAP

Tenor

1.

Der Beschluss C(2020) 3989 final der Kommission vom 10. Juni 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57369 (2020/N) — COVID-19 — Portugal — Beihilfe für TAP wird für nichtig erklärt.

2.

Die Wirkungen der Nichtigerklärung dieses Beschlusses sind bis zum Erlass eines neuen Beschlusses durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 AEUV auszusetzen. Die Wirkungen werden — für den Fall, dass die Kommission beschließen sollte, diesen neuen Beschluss im Rahmen von Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erlassen — für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils und — wenn die Kommission beschließen sollte, das Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen — für einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum ausgesetzt.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Ryanair DAC.

4.

Die Französische Republik, die Republik Polen und die Portugiesische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 287 vom 31.8.2020.