3.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 235/30 |
Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2023 — enercity/Kommission
(Rechtssache T-321/20) (1)
(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt - Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Fehlende Klagebefugnis - Keine aktive Teilnahme - Unzulässigkeit)
(2023/C 235/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: enercity AG (Hannover, Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Schalast und Rechtsanwältin H. Löschan
Beklagte: Europäische Kommission, vertreten durch G. Meessen und I. Zaloguin, als Bevollmächtigte, im Beistand der Rechtsanwälte F. Haus und F. Schmidt
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und S. Costanzo, als Bevollmächtigte, E.ON SE (Essen, Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. Grave, C. Barth und D.-J. dos Santos Goncalves, RWE AG (Essen), vertreten durch Rechtsanwälte U. Scholz, J. Siegmund sowie Rechtsanwältin J. Ziebarth
Gegenstand
Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die enercity AG, die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 1711 final der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8871 — RWE/E.ON Assets).
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die enercity AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |