14.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/36


Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021 — JP/Kommission

(Rechtssache T-247/20) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente zum allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/363/18 zur Einstellung von Beamten [m/w] der Funktionsgruppe Administration [AD 7] im Fachgebiet Steuern - Einschränkung des Zugangsantrags - Verweigerung des Zugangs - Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Art. 6 des Anhangs III des Status - Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses - Teilweiser Zugang - Außervertragliche Haftung)

(2022/C 73/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: JP (vertreten durch Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Champetier)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch C. Ehrbar und D. Milanowska als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage zum einen nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 1195 final der Kommission vom 24. Februar 2020 über einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) und zum anderen nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des der Klägerin entstandenen immateriellen Schadens

Tenor

1.

Der Beschluss C(2020) 1195 final der Kommission vom 24. Februar 2020 über einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 wird für nichtig erklärt, soweit JP der Zugang zu den Fragen in den Bereichen „Anchor“ und „Possible questions“, die der Bewertung ihrer Antworten im Gespräch zu den fachbezogenen Kompetenzen durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses (Dokument 1) zugrunde lagen, sowie zu den Fragen in den Rubriken „Situation 1“, „Situation 2“ und „Situation 3“, die der Bewertung ihrer Antworten im Gespräch zu den allgemeinen Kompetenzen durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses (Dokument 2) zugrunde lagen, im Rahmen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/363/18 verweigert wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 222 vom 6.7.2020.