23.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/33


Urteil des Gerichts vom 16. November 2022 — Sciessent/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-122/20 und T-123/20) (1)

(Biozidprodukte - Wirkstoffe - Silberzeolith und Silber-Kupfer-Zeolith - Nichtgenehmigung für die Produktarten 2 und 7 - Art. 4 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 528/2012 - Wirksamkeit - Wirkstoffe, die zur Verwendung in behandelten Waren bestimmt sind - Beurteilung der Wirksamkeit der behandelten Waren selbst - Zuständigkeit der Kommission - Diskriminierungsverbot - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz)

(2023/C 24/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sciessent LLC (Beverly, Massachusetts, Vereinigte Staaten) vertreten durch die Rechtsanwälte K. Van Maldegem und P. Sellar sowie durch V. McElwee, Solicitor

Beklagte: Europäische Kommission vertreten durch A. Dawes und R. Lindenthal

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Schweden vertreten durch R. Shahsavan Eriksson, C. Meyer-Seitz, A. Runeskjöld, M. Salborn Hodgson, H. Shev, H. Eklinder und O. Simonsson, Europäische Chemikalienagentur vertreten durch M. Heikkilä, C. Buchanan und T. Zbihlej

Gegenstand

Mit ihren auf Art. 263 AEUV gestützten Klagen beantragt die Klägerin, die Sciessent LLC, die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1960 der Kommission vom 26. November 2019 zur Nichtgenehmigung von Silberzeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7 (ABl. 2019, L 306, S. 42) und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1973 der Kommission vom 27. November 2019 zur Nichtgenehmigung von Silber-Kupfer-Zeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7 (ABl. 2019, L 307, S. 58)

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-122/20 und T-123/20 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Die Sciessent LLC trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

4.

Das Königreich Schweden und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 20.4.2020.