8.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 452/29


Urteil des Gerichts vom 15. September 2021 — Ruhorimbere/Rat

(Rechtssache T-105/20) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo - Einfrieren von Geldern - Einschränkung des Zugangs zu den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten - Belassen des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen - Begründungspflicht - Anspruch auf rechtliches Gehör - Nachweis der Begründetheit der Aufnahme in die Listen und des Belassens auf den Listen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fortdauern der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde lagen - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit)

(2021/C 452/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Éric Ruhorimbere (Mbuji-Mayi, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und H. Marcos Fraile)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2019, L 318, S. 134) und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Durchführung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2019, L 318, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Éric Ruhorimbere trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 20.4.2020.