16.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/31


Urteil des Gerichts vom 9. März 2022 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-10/20) (1)

(EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Flächenbezogene Beihilferegelung - Finanzielle Berichtigungen - Art. 52 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 1306/2013 - Art. 12 Abs. 2 und 6 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 907/2014 - Begriff „Dauergrünland“ - Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung [EU] Nr. 1307/2013 - Erzeugerorganisation und operationelle Programme - Art. 26, 27, 31, 104 und 106 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 543/2011 - Art. 155 der Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 - Delegierte Verordnung [EU] Nr. 499/2014 - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge - Art. 24 Abs. 2 Buchst. c und Art. 26 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung [EU] Nr. 65/2011 - Art. 48 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 809/2014 - Risiko eines finanziellen Schadens)

(2022/C 198/43)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von C. Gerardis, G. Rocchitta und E. Feola, Avvocati dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch P. Rossi, J. Aquilina und F. Moro als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1835 der Kommission vom 30. Oktober 2019 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2019, L 279, S. 98), soweit er bestimmte von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben betrifft

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1835 der Kommission vom 30. Oktober 2019 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit er gegenüber der Italienischen Republik eine pauschale Berichtigung von 2 % für in Italien gewährte flächenbezogene Beihilfen in Höhe von 143 924 279,14 Euro für die Antragsjahre 2015 und 2016 sowie eine pauschale Berichtigung von 10 % in Höhe von 72 704,23 Euro für die Stichprobe/Zahlung Nr. 8 betreffend die Gemeinde Campoli Monte Taburno in Anwendung der Maßnahme 322, die Teil der Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums für die Antragsjahre 2014, 2015 und 2016 ist, vornimmt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 68 vom 2.3.2020.