BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
3. März 2022(*)
„Rechtsmittel – Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 – Feststellung eines Beschlusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) – Begründungspflicht – Vertrauliche Daten“
In der Rechtssache C‑664/20 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. Dezember 2020,
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), zunächst vertreten durch P. A. Messina und J. Kerlin als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.‑G. Kamann und P. Gey sowie von F. Louis, avocat, dann durch K. Jakub als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte H.‑G. Kamann und P. Gey sowie von F. Louis, avocat,
Rechtsmittelführer,
andere Parteien des Verfahrens:
Portigon AG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Bliesener, F. Geber und V. Jungkind,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou, A. Nijenhuis und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Ziemele, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter) und des Richters A. Kumin,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Portigon/SRB (T‑420/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:438), mit dem das Gericht den Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat, soweit er die Portigon AG betrifft.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2014/59/EU
2 Die Erwägungsgründe 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) lauten:
„(105) Grundsätzlich sollten die Beiträge von der Branche erhoben werden, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon. Sollte die Vorfinanzierung zur Deckung der Verluste oder Kosten, die sich aus dem Rückgriff auf die Finanzierungsmechanismen ergeben, nicht ausreichen, müssen zusätzliche Beiträge zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten oder Verluste erhoben werden.
(106) Um eine kritische Masse zu erreichen und prozyklische Wirkungen zu vermeiden, die entstünden, wenn die Finanzierungsmechanismen in einer Systemkrise ausschließlich auf nachträglich erhobene Beiträge zurückgreifen könnten, ist es unbedingt erforderlich, dass die den nationalen Finanzierungsmechanismen ex ante zur Verfügung stehenden Mittel wenigstens eine bestimmte Mindesthöhe erreichen.
(107) Um eine faire Berechnung der Beiträge sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, sollten die Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen dem Ausmaß des Kredit‑, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen, das die Institute eingehen.“
3 In Art. 102 Abs. 1 dieser Richtlinie wird ausgeführt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen ihrer Finanzierungsmechanismen verfügbaren Mittel bis zum 31. Dezember 2024 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute entsprechen. Die Mitgliedstaaten können eine über diesen Betrag hinausgehende Zielausstattung festsetzen.“
4 Art. 103 Abs. 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Um die in Artikel 102 genannte Zielausstattung zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beiträge mindestens jährlich bei den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Instituten sowie Unionszweigstellen erhoben werden.
(2) Die Beiträge werden von den einzelnen Instituten anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gedeckte Einlagen aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute erhoben.
Diese Beiträge werden entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst …“
Verordnung (EU) Nr. 806/2014
5 Der 41. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) lautet:
„In Anbetracht des Auftrags des [SRB] und der Abwicklungsziele, zu denen unter anderem der Schutz öffentlicher Mittel gehört, sollte die Arbeit des einheitlichen Abwicklungsmechanismus [(SRM)] aus Beiträgen der Institute, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, finanziert werden.“
6 Art. 69 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:
„Bis zum Ende einer Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 … erreichen die verfügbaren Mittel des [Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF)] mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute.“
7 Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung bestimmt:
„(1) Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.
(2) Nach Anhörung der [Europäischen Zentralbank (EZB)] oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der [SRB] jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.
Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf:
a) einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt, und
b) einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59… festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen.
Bei dem Verhältnis zwischen dem Pauschalbeitrag und den risikobereinigten Beiträgen ist auf eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Banken zu achten.
…“
8 In Art. 88 Abs. 1 der Verordnung heißt es:
„Mitglieder des [SRB], der stellvertretende Vorsitzende, … das Personal des [SRB] und Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit oder einer Entsendung von den teilnehmenden Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben wahrnehmen, sind nach Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das Berufsgeheimnis zu wahren. Insbesondere ist es ihnen untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder einer Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit ihren Funktionen nach dieser Verordnung erhalten haben, an andere Personen oder Stellen weiterzugeben, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Verordnung oder in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf die Unternehmen im Sinne des Artikels 2 zulässt, oder die Behörde oder das Unternehmen, von der bzw. dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt. …“
Delegierte Verordnung (EU) 2015/63
9 Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) trägt die Überschrift „Verfahren zur Berechnung der jährlichen Beiträge von Instituten“ und führt im Einzelnen die Schritte auf, die der SRB bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zu befolgen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
10 Mit dem streitigen Beschluss bestimmte der SRB die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2017, einschließlich der Höhe des Beitrags von Portigon, eines in Deutschland niedergelassenen Kreditinstituts.
11 Mit Beitragsbescheid vom 21. April 2017, der am 2. Mai 2017 bei Portigon einging, unterrichtete die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Deutschland) Portigon darüber, dass der SRB ihren im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF für das Jahr 2017 berechnet habe, und teilte ihr den an den Restrukturierungsfonds (Deutschland) zu entrichtenden Betrag mit. Dem Beitragsbescheid waren zwei Dokumente beigefügt, nämlich eine deutsche Sprachfassung des Textes des streitigen Beschlusses ohne den darin genannten Anhang und ein Dokument mit dem Titel „Berechnungsdetails (risikogewichtet) – Im Voraus erhobene Beiträge zum [SRF] für den Beitragszeitraum 2017“ (im Folgenden: harmonisierter Anhang).
Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
12 Mit Klageschrift, die am 10. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Portigon eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
13 Zur Stützung ihrer Klage machte sie sieben Gründe geltend. Mit den ersten beiden dieser Klagegründe wurde ein Fehler bezüglich des Bestehens einer Pflicht zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF gerügt, mit dem dritten ein Fehler bei der Berechnung der für die Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2017 berücksichtigten Verbindlichkeiten, mit dem vierten ein Fehler bezüglich der wertmäßigen Betrachtung der Derivatekontrakte von Portigon, mit dem fünften ein Fehler bei der Einstufung von Portigon als Institut nach Reorganisation, mit dem sechsten eine Verletzung ihres Rechts auf Anhörung und mit dem siebten eine unzureichende Begründung des streitigen Beschlusses.
14 Mit einer prozessleitenden Maßnahme und drei Beweiserhebungsbeschlüssen forderte das Gericht den SRB auf, mehrere Informationen und Dokumente, darunter eine vollständige Kopie des Originals des streitigen Beschlusses und von dessen Anhang, zu übermitteln.
15 Außerdem machte Portigon mit Schriftsatz, der am 4. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, vier neue Klagegründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, zweitens einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Präsidiumssitzung des SRB, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch die Gestaltung des Beschlussverfahrens und viertens die teilweise Ungültigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63.
16 Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig, soweit er Portigon betrifft, und wies den Antrag des SRB, die Wirkungen dieses Beschlusses während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag der Rechtskraft dieses Urteils aufrechtzuerhalten, zurück.
17 Als Erstes prüfte das Gericht den Gesichtspunkt der fehlenden Feststellung des streitigen Beschlusses.
18 Hierzu führte es in den Rn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils aus, dass der SRB zwar eine Kopie der unterzeichneten Fassung des Textes des streitigen Beschlusses sowie eine Kopie eines ebenfalls unterzeichneten Laufzettels zur Verfahrensakte vorgelegt habe, jedoch keinen Beweis für die Feststellung des Anhangs des Beschlusses erbracht habe, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses darstelle. Insbesondere hob das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils hervor, dass der SRB nicht nachgewiesen habe, dass dieser Anhang elektronisch unterzeichnet worden sei.
19 In Rn. 63 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass das Vorbringen des SRB in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser Anhang zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Laufzettels in einem Dokumentationssystem namens „Advanced Records System“ (im Folgenden: ARES-System) verfügbar gewesen sei, neu und deshalb unzulässig und jedenfalls nicht belegt sei. In Rn. 64 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht daher fest, dass der vom SRB vorgelegte Laufzettel keinen Anhaltspunkt enthalte, der die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens belegen würde oder es erlauben würde, eine untrennbare Verbindung zwischen diesem Laufzettel und einem im ARES-System vorhandenen Dokument nachzuweisen, das dem Anhang des streitigen Beschlusses entspreche.
20 Folglich stellte das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils fest, dass die Voraussetzung der Feststellung des streitigen Beschlusses nicht erfüllt sei.
21 Als Zweites hielt es das Gericht im Interesse einer geordneten Rechtspflege für angebracht, den siebten Klagegrund von Portigon zu prüfen, und gab diesem Klagegrund statt.
22 In den Rn. 98 bis 101 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass der streitige Beschluss nahezu kein Element für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags von Portigon zum SRF für das Jahr 2017 enthalte und dass im harmonisierten Anhang zwar weitere Berechnungselemente genannt seien, dieser aber keine Elemente enthalte, die ausreichen würden, um die Richtigkeit dieses Beitrags zu überprüfen. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass dieses Dokument kein Element enthalte, das sich auf die anderen von dieser Berechnung betroffenen Bankinstitute beziehe, obwohl die Berechnung des genannten Beitrags gemäß der Delegierten Verordnung 2015/63 sowohl impliziere, dass die Verbindlichkeiten von Portigon zur Gesamtsumme der Verbindlichkeiten dieser anderen Institute ins Verhältnis gesetzt würden, als auch, dass ihr Risikoprofil im Verhältnis zu den Risikoprofilen dieser anderen Institute bewertet werde.
23 Außerdem führte das Gericht in den Rn. 103 und 105 des angefochtenen Urteils aus, dass angesichts der Vertraulichkeit der bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags von Portigon zum SRF für das Jahr 2017 berücksichtigten Daten die Art und Weise der Berechnung dieses Beitrags eine inhärente Intransparenz aufweise und es erschwere, den streitigen Beschluss in sachgerechter Weise zu beanstanden. Das Gericht befand daher in Rn. 112 des angefochtenen Urteils, dass die Portigon gegebene Begründung diese in eine Lage bringe, in der sie nicht wissen könne, ob die Höhe dieses Beitrags korrekt berechnet worden sei oder ob sie sie vor den Unionsgerichten anfechten solle.
24 Daraus leitete das Gericht in Rn. 113 des angefochtenen Urteils ab, dass der SRB gegen die Begründungspflicht verstoßen habe.
Anträge des Rechtsmittelführers
25 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der SRB,
– das angefochtene Urteil aufzuheben,
– die Klage von Portigon abzuweisen und
– Portigon die Kosten im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren und dem Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.
Verfahren vor dem Gerichtshof
26 Mit Schriftsatz, der am 25. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Königreich Spanien beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des SRB zugelassen zu werden.
27 Aufgrund der nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, hat sich dieser Antrag erledigt.
Zum Rechtsmittel
Zur Anwendung von Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
28 Nach Art. 182 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn er bereits über eine oder mehrere Rechtsfragen entschieden hat, die mit den durch die Rechtsmittel- oder Anschlussrechtsmittelgründe aufgeworfenen übereinstimmen, und er das Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel für offensichtlich begründet hält, dieses auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts durch mit Gründen versehenen Beschluss, der einen Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung enthält, für offensichtlich begründet erklären.
29 Der SRB, Portigon und die Europäische Kommission haben mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen die Anwendung dieser Vorschrift haben.
30 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelgründe Rechtsfragen aufwerfen, die mit denen übereinstimmen, über die der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), entschieden hat. Folglich ist Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.
Zur Begründetheit
31 Der SRB führt zur Stützung seines Rechtsmittels zwei Gründe an, wobei mit dem ersten Rechtsmittelgrund zunächst ein Verstoß gegen Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, sodann eine Verfälschung der Beweise und schließlich eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, was die vom Gericht getroffene Feststellung der fehlenden Feststellung des streitigen Beschlusses anbelangt, und mit dem zweiten Rechtsmittelgrund ein Verstoß gegen Art. 296 AEUV gerügt werden.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
32 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der zunächst zu prüfen ist, macht der SRB geltend, das Gericht habe das Recht des SRB auf ein faires Verfahren verletzt.
33 Er ist nämlich der Auffassung, nicht in der Lage gewesen zu sein, zu dem vom Gericht von Amts wegen geprüften Gesichtspunkt des Fehlens eines hinreichenden Beweises für die Feststellung des streitigen Beschlusses sachgerecht Stellung zu nehmen.
34 Nach Ansicht des SRB bedeutet das Anhörungsrecht der Parteien, dass diese von den vom Gericht von Amts wegen berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkten Kenntnis nehmen und diese tatsächlich erörtern können. Der SRB hätte daher die Möglichkeit haben müssen, sich mit den vor dem Gericht aufgeworfenen Fragen auf angemessene Art und Weise und in angemessener Zeit vertraut zu machen, um hierzu wirksam Stellung nehmen zu können.
35 Der SRB betont insoweit, dass die Frage der Feststellung des streitigen Beschlusses im Rahmen des schriftlichen Verfahrens vor der mündlichen Verhandlung, die vor dem Gericht stattgefunden habe, nicht erörtert worden sei. Zwar habe Portigon am 4. April 2019 einen neuen Klagegrund vorgebracht, mit dem sie Zweifel hinsichtlich der Rolle der Vorsitzenden des SRB geäußert habe, doch sei dieser Klagegrund auf einen möglichen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit beim Erlass des streitigen Beschlusses und nicht auf dessen fehlende Feststellung gestützt worden. Außerdem habe der SRB gegen diesen Klagegrund die Einrede der Unzulässigkeit erhoben und erfolglos beantragt, es ihm zu ermöglichen, schriftlich auf die Stellungnahme Portigons vom 14. November 2019 zu diesem zu antworten.
36 Das Gericht habe auch nicht wenigstens in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die vom SRB vorgelegten Beweise unzureichend gewesen seien, und habe das bei dieser Gelegenheit vom SRB unterbreitete Beweisangebot zurückgewiesen. Da die Beachtung der Feststellungspflicht normalerweise vermutet werde, hätte sich das Gericht nicht damit begnügen dürfen, Sachverhaltsfragen zu stellen, sondern hätte seine Untersuchung vertiefen müssen, anstatt sich nur auf den Mangel an Beweisen zu stützen.
37 Hätte das Gericht dem SRB die Möglichkeit gegeben, die Frage der Feststellung des streitigen Beschlusses zu vertiefen, hätte dieser nachgewiesen, dass der Laufzettel, auf den er sich berufe, automatisch im ARES-System generiert worden sei, hätte einen Screenshot des Inhalts dieses Systems im Zeitpunkt der Unterzeichnung vorgelegt und hätte nachgewiesen, dass dieses System ein geschlossenes und sicheres System darstelle.
– Würdigung durch den Gerichtshof
38 Das Recht auf ein faires Verfahren stellt einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, der nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Um die Anforderungen dieses Rechts zu erfüllen, müssen die Unionsgerichte dafür Sorge tragen, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der für jedes Verfahren gilt, das zu einer Entscheidung eines Unionsorgans führen kann, durch die die Interessen einer Person spürbar beeinträchtigt werden, vor ihnen und von ihnen selbst beachtet wird. Dieser Grundsatz muss jeder Partei eines Verfahrens, mit dem die Unionsgerichte befasst werden, unabhängig von ihrer rechtlichen Eigenschaft zugutekommen. Die Einrichtungen der Union, wie der SRB, können sich daher ebenfalls darauf berufen, wenn sie Parteien in einem solchen Verfahren sind (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Um die wirksame Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu gewährleisten, ist eine vorherige Aufforderung an die Parteien, zu dem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen, den das Unionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen beabsichtigt, unter Bedingungen an sie zu richten, die es ihnen ermöglichen, zu diesem Gesichtspunkt zweckdienlich und wirksam Stellung zu nehmen, gegebenenfalls auch dadurch, dass sie diesem Gericht die Beweise vorlegen, die erforderlich sind, damit es über diesen Gesichtspunkt in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Im vorliegenden Fall geht aus der Darstellung der im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegründe in den Rn. 42 bis 46 des angefochtenen Urteils nicht hervor, dass Portigon einen auf die fehlende Feststellung des streitigen Beschlusses gestützten Klagegrund geltend gemacht hätte.
42 Das Gericht hat jedoch in Rn. 53 dieses Urteils darauf hingewiesen, dass Portigon im Rahmen des dritten neuen Klagegrundes Zweifel hinsichtlich der Feststellung des angefochtenen Beschlusses geäußert habe.
43 Insoweit erscheint es nicht erforderlich, das Vorbringen des SRB zu prüfen, wonach mit diesem Klagegrund nicht die fehlende Feststellung des streitigen Beschlusses, sondern ein möglicher Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit beim Erlass dieses Beschlusses beanstandet worden sei.
44 In Rn. 54 des angefochtenen Urteils nahm das Gericht nämlich an, dass es nicht erforderlich sei, über das Vorbringen des SRB zur Unzulässigkeit dieses Klagegrundes zu entscheiden, da die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift in jedem Fall eine Rüge zwingenden Rechts darstelle. Daraus folgt, dass das Gericht sich entschied, den Gesichtspunkt der fehlenden Feststellung des streitigen Beschlusses von Amts wegen zu berücksichtigen.
45 Folglich oblag es dem Gericht, den Parteien mitzuteilen, dass es beabsichtigte, seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt zu stützen, und sie folglich aufzufordern, ihm die Argumente vorzutragen, die sie für die Entscheidung des Gerichts über diesen Gesichtspunkt für zweckdienlich hielten (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 62).
46 Aus dem Wortlaut der prozessleitenden Maßnahme und den drei Maßnahmen der Beweisaufnahme, die das Gericht erließ, geht jedoch hervor, dass diese Maßnahmen keine Fragen enthielten, die sich unmittelbar auf das Verfahren bezogen hätten, das der SRB anwandte, um die Feststellung des streitigen Beschlusses sicherzustellen, und dass der SRB damit in keiner Weise darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht beabsichtigte, von Amts wegen den Gesichtspunkt einer etwaigen fehlenden Feststellung dieses Beschlusses, einschließlich seines Anhangs, zu prüfen.
47 Zwar zielten diese Maßnahmen darauf ab, Informationen und Dokumente zum Verfahren zum Erlass des streitigen Beschlusses einzuholen, doch konnte vom SRB vernünftigerweise nicht erwartet werden, aus diesen Maßnahmen abzuleiten, dass er konkret aufgefordert wurde, sich zu den Bedingungen der Feststellung dieses Beschlusses zu äußern.
48 Da der SRB vor der mündlichen Verhandlung, die vor dem Gericht stattfand, nicht aufgefordert wurde, sich zum Gesichtspunkt der fehlenden Feststellung des streitigen Beschlusses zu äußern, ist folglich zu prüfen, ob er vom Gericht in der mündlichen Verhandlung in die Lage versetzt wurde, zweckdienlich und wirksam zu diesem Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 65).
49 Insoweit ist der Gesichtspunkt der fehlenden Feststellung des streitigen Beschlusses aufgrund dessen, dass die Feststellung der Rechtsakte einer Einrichtung der Union von der Anwendung spezifischer interner Verfahren abhängt, die diese Einrichtung zu diesem Zweck eingerichtet hat, zwingend auf der Grundlage der vom SRB vorgelegten Beweise zur Art seiner internen Verfahren und ihrer Anwendung im vorliegenden Fall zu prüfen. Um die Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu gewährleisten, musste der SRB folglich aufgefordert werden, Argumente zu diesem Gesichtspunkt unter Bedingungen vorzutragen, die es ihm erlauben würden, Beweise bezüglich der Feststellung des streitigen Beschlusses zusammenzutragen und sie dem Gericht vorzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 66 und 67).
50 In Anbetracht der in Rn. 47 des vorliegenden Beschlusses angeführten Umstände konnte vom SRB jedoch vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er solche Beweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorlegen würde.
51 Zudem geht weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht oder aus der Aufzeichnung dieser Verhandlung hervor, dass das Gericht den SRB in dieser Verhandlung klar darüber informiert hätte, dass es beabsichtigte, von Amts wegen den Gesichtspunkt der fehlenden Feststellung des streitigen Beschlusses zu prüfen, oder dass es dem SRB oblegen hätte, sich in der mündlichen Verhandlung zu diesem Gesichtspunkt zu äußern.
52 Vielmehr nahm das Gericht an, dass der SRB nicht berechtigt sei, in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug Argumente oder Beweise bezüglich der Feststellung des streitigen Beschlusses vorzubringen.
53 Obwohl feststeht, dass der SRB hierzu weder in der Klagebeantwortung noch in der Gegenerwiderung noch in seinen Stellungnahmen zu der prozessleitenden Maßnahme und den Maßnahmen der Beweisaufnahme des Gerichts oder in seiner Stellungnahme zu den neuen Klagegründen von Portigon im Laufe des Verfahrens Stellung genommen hatte, stellte das Gericht nämlich in Rn. 63 des angefochtenen Urteils fest, dass ein vom SRB in der mündlichen Verhandlung vorgebrachtes Argument betreffend die Feststellung des streitigen Beschlusses als unzulässig anzusehen sei, da es neu sei.
54 Überdies ergibt sich aus der Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht, dass das Gericht nicht auf ein Angebot des SRB einging, zusätzliche Beweise zum Nachweis der Feststellung des streitigen Beschlusses vorzulegen.
55 Unter diesen Umständen können der Umstand, dass Portigon in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht Zweifel an der Feststellung des streitigen Beschlusses äußerte, und der Umstand, dass ein Mitglied des Gerichts dem SRB in dieser mündlichen Verhandlung mehrere Fragen bezüglich dieser Feststellung stellte, nicht als zur Erfüllung der Verpflichtungen des Gerichts aus dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, auf die in Rn. 40 des vorliegenden Beschlusses hingewiesen worden ist, ausreichend angesehen werden.
56 Zum einen geht nämlich aus den Rn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht der Ansicht war, dass das Erfordernis der Feststellung des streitigen Beschlusses nicht erfüllt sei, wobei es sich in erster Linie auf die Unzulässigkeit des Vorbringens des SRB stützte, wonach zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Laufzettels, auf den sich der SRB bezieht, ein Dokument mit dem Anhang dieses Beschlusses im ARES-System verfügbar gewesen sei, und hilfsweise darauf, dass der SRB keine Beweise vorgelegt habe, die diese Verfügbarkeit oder die untrennbare Verbindung zwischen diesem Dokument und dem Laufzettel belegen könnten.
57 Zum anderen macht der SRB geltend, dass er, wäre er vom Gericht aufgefordert worden, zu dem von Amts wegen geprüften Gesichtspunkt der fehlenden Feststellung des streitigen Beschlusses Stellung zu nehmen, Beweise zu den Bedingungen für die Abfassung dieses Laufzettels sowie zum Inhalt und zu den Merkmalen des ARES-Systems vorgelegt hätte.
58 Somit ist davon auszugehen, dass der SRB, hätte das Gericht ihm tatsächlich die Möglichkeit geboten, Beweise bezüglich der Feststellung des streitigen Beschlusses vorzulegen, eine Reihe von Beweisen hätte vorlegen können, die prima facie insoweit relevant wären. Folglich hätte das Gericht, um über diese Feststellung zu entscheiden, diese Beweismittel würdigen müssen und durfte sich somit nicht mit der Annahme begnügen, dass die Behauptungen bezüglich der Rolle des ARES-Systems bei dieser Feststellung unzulässig oder nicht belegt seien.
59 Der Umstand, dass sich der SRB bei seinen mündlichen Ausführungen vor dem Gericht und dann in Beantwortung der von einem Mitglied des Gerichts gestellten Fragen zur Feststellung des streitigen Beschlusses äußerte, ist in Anbetracht der in den Rn. 49 bis 54 des vorliegenden Beschlusses getroffenen Feststellungen nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage zu stellen, zumal der SRB nicht geltend macht, dass ihm jegliche Möglichkeit genommen worden wäre, Argumente zu dieser Feststellung vorzutragen, sondern vorbringt, nicht in der Lage gewesen zu sein, hierzu im ersten Rechtszug Beweise vorzulegen.
60 Folglich greift der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes durch, ohne dass über die übrigen Teile dieses Rechtsmittelgrundes entschieden zu werden bräuchte.
61 Allerdings kann diese Schlussfolgerung für sich genommen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da aus den Rn. 67 und 131 dieses Urteils hervorgeht, dass das Gericht den von Portigon im ersten Rechtszug geltend gemachten siebten Klagegrund vorsorglich prüfte und diesem Klagegrund nach dieser Prüfung stattgab.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
– Vorbringen der Parteien
62 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der SRB geltend, das Gericht habe im angefochtenen Urteil den Umfang der sich aus Art. 296 AEUV ergebenden Begründungspflicht verkannt.
63 Es genüge nämlich, dass der streitige Beschluss die vom SRB angewandte Methodik, d. h. die herangezogenen Kriterien und die Gründe für ihre Anwendung auf das betreffende Institut, klar zum Ausdruck bringe, ohne dass Letzteres notwendigerweise in der Lage sein müsse, die Richtigkeit der Berechnung anhand der finanziellen Daten anderer Institute genau zu überprüfen.
64 Im Übrigen wäre es nach Ansicht des SRB, sollte sich die Prüfung dieser Daten als erforderlich erweisen, möglich, diese Daten gegenüber den Unionsgerichten offenzulegen, was für die Beurteilung der Transparenzanforderungen nach Art. 296 AEUV relevant wäre.
65 Der SRB weist darauf hin, dass sich die von ihm vorgeschlagene Beschränkung des Umfangs der Begründungspflicht entgegen den Feststellungen des Gerichts auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützen könne.
66 Des Weiteren macht der SRB geltend, die in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Berechnungsmethode gewährleiste ein angemessenes Niveau an Transparenz für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF.
67 Der Unionsgesetzgeber habe in Ausübung seines Ermessens eine Methode eingeführt, die darauf abziele, den vom SRB zu erhebenden Gesamtbetrag im Voraus zu bestimmen und diesen Betrag fair unter den betreffenden Instituten zu verteilen, was voraussetze, dass für jedes Institut eine genaue relative Risikoposition ermittelt werde. Diese Methode müsse vom Ansatz der „absoluten Individualberechnung“ unterschieden werden, der üblicherweise für die Erhebung von Steuern kennzeichnend sei.
68 Diese Methode bestehe aus sieben verschiedenen Schritten. Vier dieser Schritte beruhten auf individuellen Daten zu jedem Institut sowie auf gemeinsamen Werten, die vom SRB ermittelt und mitgeteilt würden, was es jedem Institut ermögliche, nicht nur seinen jährlichen Grundbeitrag, sondern auch seinen individuellen Risikoanpassungsmultiplikator und damit auch seine jährlichen im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF nachzurechnen. Drei dieser Schritte beruhten auf vertraulichen Daten betreffend Drittinstitute und führten zur Festlegung gemeinsamer Werte, die für alle betroffenen Institute gleichermaßen genutzt würden.
69 Was konkret das Risikoprofil eines Instituts betreffe, würden die zur Berechnung von gemeinsamen Werten für die Einstufung aller Institute in Risiko-Klassen einbezogenen Daten nicht offengelegt. Diese Einstufung werde jedoch in einem harmonisierten Anhang erläutert, der es jedem Institut ermögliche, nachzuvollziehen, wie es hinsichtlich eines jeden Risikoindikators relativ dastehe. Die vom SRB auf seiner Website veröffentlichten Daten gewährleisteten den Zugang zu zusätzlichen aggregierten Informationen, und im Übrigen sei die Transparenz in den auf den Beitragszyklus 2017 folgenden Beitragszyklen weiter erhöht worden.
– Würdigung durch den Gerichtshof
70 Aus den Rn. 100, 112 und 113 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht befand, dass der SRB nach Art. 296 AEUV verpflichtet gewesen sei, in die Begründung des streitigen Beschlusses die Elemente aufzunehmen, die es Portigon erlauben würden, die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF für das Jahr 2017 zu überprüfen, und dass er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
71 Zur Beurteilung der Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes des SRB ist zu prüfen, ob das Gericht den Umfang der dem SRB obliegenden Begründungspflicht zutreffend beurteilt hat.
72 Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 296 Abs. 2 AEUV die Rechtsakte der Unionsorgane mit einer Begründung zu versehen sind, und zum anderen darauf, dass das in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verpflichtet, ihre Entscheidungen zu begründen.
73 Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta der Grundrechte gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
74 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass diese Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein muss. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die Adressaten des Rechtsakts an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
75 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105).
76 Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
77 Um die Einhaltung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, hat der Gerichtshof in mehreren Bereichen des Unionsrechts entschieden, dass die Begründung eines einen Rechtsunterworfenen beschwerenden Rechtsakts, der auf einer Beurteilung der relativen Position privater Wirtschaftsteilnehmer beruht, in gewissem Maße eingeschränkt werden kann, um Informationen bezüglich dieses Wirtschaftsteilnehmers, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, zu schützen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 110).
78 Wegen der besonderen Natur der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF – die, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren – beruht die Berechnung dieser Beiträge jedoch nicht auf der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage, sondern gemäß den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 und den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 auf der Festlegung einer Zielausstattung, die durch die Summe der bis Ende 2023 erhobenen Beiträge erreicht werden muss, und dann einer jährlichen Zielausstattung, die auf die im Hoheitsgebiet der am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zu verteilen ist (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).
79 Da die Gesamtzielausstattung 1 % der gedeckten Einlagen aller dieser Institute ausmachen muss und der jährliche Grundbeitrag der einzelnen Institute mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller dieser Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet wird, ergibt sich, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des streitigen Beschlusses übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).
80 Ginge man, wie es das Gericht getan hat, davon aus, dass die Begründung des streitigen Beschlusses es Portigon zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF für das Jahr 2017 zu überprüfen, bedeutete dies zwangsläufig, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).
81 Drittens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
82 Die Begründungspflicht ist als erfüllt anzusehen, wenn den Adressaten eines Beschlusses, mit dem im Voraus erhobene Beiträge zum SRF festgesetzt werden, zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).
83 Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 100 und 112 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der SRB nach Art. 296 AEUV verpflichtet gewesen sei, in die Begründung des streitigen Beschlusses die Elemente aufzunehmen, die es Portigon erlauben würden, die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF für das Jahr 2017 zu überprüfen, ohne dass dieser Verpflichtung die Vertraulichkeit bestimmter dieser Elemente entgegenstehen könnte.
84 Außerdem ist die in den Rn. 103 und 105 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Gerichts, wonach die Art und Weise der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags von Portigon zum SRF für das Jahr 2017 eine inhärente Intransparenz aufweise und es erschwere, den streitigen Beschluss in sachgerechter Weise zu beanstanden, zurückzuweisen, da die Delegierte Verordnung 2015/63 den SRB nicht daran hindert, seiner Begründungspflicht, wie sie sich aus Rn. 82 des vorliegenden Beschlusses ergibt, nachzukommen, da diese Delegierte Verordnung es ihm ermöglicht, den betroffenen Instituten ausreichende Informationen zu geben, um die Gründe, die die Beschlüsse zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF rechtfertigen, nachvollziehen und die Notwendigkeit der Erhebung einer Klage gegen diese Beschlüsse beurteilen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 141).
85 Daraus folgt, dass das Gericht, da es den Umfang der Begründungspflicht, wie er in Rn. 83 des vorliegenden Beschlusses dargestellt worden ist, fehlerhaft bestimmt hat, in Rn. 113 des angefochtenen Urteils nicht wirksam feststellen konnte, dass der SRB gegen diese Pflicht verstoßen habe.
86 Da der zweite Rechtsmittelgrund des SRB begründet ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Zur Klage vor dem Gericht
87 Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
88 Dies ist in der vorliegenden Rechtssache der Fall, da der Gerichtshof über alle erforderlichen Angaben verfügt, um über die Klage zu entscheiden.
Zur Feststellung des streitigen Beschlusses
89 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Rechtsakten der Kommission geht im Wesentlichen hervor, dass die Feststellung dieser Rechtsakte die Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie den vom Kollegium angenommenen Text feststellt, was es ermöglicht, im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der veröffentlichten oder zugestellten Texte mit dem angenommenen Text zu überprüfen. Die Feststellung stellt eine wesentliche Formvorschrift dar, deren Verletzung zur Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts führen und vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 152 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
90 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der streitige Beschluss zum einen aus dem Text des Beschlusses und zum anderen aus einem Anhang besteht.
91 Aus den vom SRB vor dem Gericht vorgebrachten Angaben geht hervor, dass das Verfahren, das innerhalb dieser Einrichtung festgelegt wurde, um die Feststellung eines solchen Beschlusses zu gewährleisten, auf der eigenhändigen Unterzeichnung des Beschlusstexts und eines Laufzettels beruht.
92 Die Feststellung des Textes des streitigen Beschlusses ist hinreichend durch die eigenhändige Unterschrift auf diesem Beschluss durch die Vorsitzende des SRB gewährleistet (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 155).
93 Was den Anhang des streitigen Beschlusses betrifft, legte der SRB dem Gericht einen von der Vorsitzenden des SRB eigenhändig unterzeichneten Laufzettel vor, der ausdrücklich auf zwei beigefügte Dokumente verweist und eine Identifikationsnummer enthält.
94 Außerdem legte der SRB dem Gerichtshof einen Screenshot des Inhalts des ARES-Systems vor.
95 Aus diesem Screenshot geht zunächst hervor, dass es sich bei der Nummer, die auf den in Rn. 93 des vorliegenden Beschlusses genannten Laufzettel übertragen wurde, um die Referenznummer (Save number) handelt, die im ARES-System die dem streitigen Beschluss entsprechende Akte bezeichnet.
96 Der genannte Screenshot ermöglicht es des Weiteren, die beiden in dem Laufzettel genannten beigefügten Dokumente als zum einen den Text des streitigen Beschlusses und zum anderen den Anhang dieses Beschlusses zu identifizieren.
97 Schließlich ergibt sich aus diesem Screenshot, dass die im ARES-System dem streitigen Beschluss entsprechende Akte am 11. April 2017, also am Tag der Annahme des streitigen Beschlusses, angelegt und versandt wurde.
98 In Anbetracht dessen ist das Vorbringen des SRB, wonach das ARES-System zu diesem Zeitpunkt eine dem Anhang des streitigen Beschlusses entsprechende Datei umfasst habe, auf die in dem Laufzettel verwiesen worden sei, als erwiesen anzusehen.
99 Unter diesen Umständen genügt die eigenhändige Unterschrift der Vorsitzenden des SRB auf dem Laufzettel, um die Feststellung des Anhangs des streitigen Beschlusses zu gewährleisten (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 163).
Zum siebten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird
100 Mit ihrem siebten im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund, der zunächst zu prüfen ist, macht Portigon geltend, der streitige Beschluss sei nicht hinreichend begründet, u. a. da er allgemeine Ausführungen zur Methodik der Beitragsberechnung enthalte und keine Angaben zu ihrer spezifischen Situation sowie zum Vergleich dieser Situation mit den Situationen anderer im Hoheitsgebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassener Institute enthalte.
101 Aus Rn. 82 des vorliegenden Beschlusses geht hervor, dass die Begründung des streitigen Beschlusses unter Berücksichtigung des Kontexts dieses Beschlusses gewährleisten muss, dass Portigon ausreichende Informationen übermittelt werden, um nachvollziehen zu können, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zum SRF für das Jahr 2017 in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde.
102 Insoweit ist der SRB zwar nicht in der Lage, ohne gegen seine Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu verstoßen, das gesamte Zahlenmaterial vorzulegen, das gemäß der in der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Berechnungsmethode zur Bestimmung der Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags von Portigon für das Jahr 2017 verwendet wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).
103 Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 die Möglichkeit vorsieht, vertrauliche Informationen, die der SRB im Rahmen seiner Tätigkeit erhalten hat, weiterzugeben, wenn die Weitergabe dieser Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form geschieht, die keine Rückschlüsse auf die betroffenen Institute zulässt.
104 Daraus folgt, dass der SRB, um seiner Begründungspflicht nachzukommen, die Informationen zu den anderen betroffenen Instituten, die zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags von Portigon zum SRF für das Jahr 2017 verwendet wurden, in allgemeiner und anonymisierter Form veröffentlichen oder an Portigon übermitteln muss, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).
105 Insbesondere kann der SRB in dem durch die Delegierte Verordnung 2015/63 festgelegten Rahmen, ohne gegen seine Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu verstoßen, die Grenzwerte jeder „Klasse“ und die sich darauf beziehenden Indikatoren weitergeben, um es dem betreffenden Institut zu ermöglichen, sich u. a. zu vergewissern, dass die Klassierung, die ihm bei der Diskretisierung der Indikatoren, wie sie in Anhang I der Delegierten Verordnung festgelegt wurde, zugewiesen worden ist, tatsächlich seiner wirtschaftlichen Situation entspricht, dass diese Diskretisierung gemäß der in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Methode auf der Grundlage plausibler Daten vorgenommen worden ist und dass alle Risikofaktoren, die gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung zu berücksichtigen sind, tatsächlich berücksichtigt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 137).
106 Außerdem ist der SRB auch in der Lage, die Daten der Bankinstitute, die bei den verschiedenen Schritten der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF herangezogen werden, in allgemeiner Form offenzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 138).
107 Es steht aber fest, dass sich die Angaben im streitigen Beschluss bzw. im harmonisierten Anhang sowie die Angaben, die zum Zeitpunkt des streitigen Beschlusses auf der Website des SRB zugänglich waren, nur auf einen Teil der relevanten Informationen erstreckten, die der SRB hätte übermitteln können, ohne das Geschäftsgeheimnis zu verletzen.
108 Daraus folgt, dass der streitige Beschluss nicht hinreichend begründet ist und dass der siebte im ersten Rechtszug von Portigon geltend gemachte Klagegrund begründet ist.
109 Folglich ist der streitige Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er Portigon betrifft, ohne dass die übrigen im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe geprüft zu werden bräuchten.
Zur Aufrechterhaltung der Wirkungen des streitigen Beschlusses
110 Der SRB beantragte beim Gericht, anzuordnen, dass die Wirkungen einer etwaigen Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erst sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft von dessen Urteil eintreten.
111 Der Gerichtshof kann, wenn er eine Handlung für nichtig erklärt, nach Art. 264 Abs. 2 AEUV, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
112 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen für die Betroffenen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern aus Gründen der Unzuständigkeit ihres Urhebers oder der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 175 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
113 Im vorliegenden Fall wurde der streitige Beschluss zwar unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen, jedoch hat der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren keinen Fehler festgestellt, der die Vereinbarkeit dieses Rechtsakts mit den in der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Bestimmungen, die die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF regeln, berühren würde.
114 Den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, ohne die Aufrechterhaltung seiner Wirkungen vorzusehen, bis er durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, würde aber die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigen, die einen wesentlichen Teil der Bankenunion darstellen, die zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beiträgt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177).
115 Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des streitigen Beschlusses, soweit er Portigon betrifft, aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum SRF für das Jahr 2017 festgesetzt wird.
Kosten
116 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.
117 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Ferner sieht Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, vor, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.
118 Im vorliegenden Fall sind in Anbetracht der Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Umstands, dass der Klage stattgegeben wird, zum einen dem SRB und Portigon ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen und zum anderen dem SRB neben seinen eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des ersten Rechtszugs die Kosten von Portigon im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Portigon/SRB (T‑420/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:438), wird aufgehoben.
2. Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) wird für nichtig erklärt, soweit er die Portigon AG betrifft.
3. Die Wirkungen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05), soweit er die Portigon AG betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 festgesetzt wird.
4. Der Einheitliche Abwicklungsausschuss trägt neben seinen eigenen Kosten sowohl im Zusammenhang mit dem Verfahren des ersten Rechtszugs als auch mit dem Rechtsmittelverfahren die Kosten der Portigon AG im Zusammenhang mit dem Verfahren des ersten Rechtszugs.
5. Die Portigon AG trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.
6. Der Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Einheitlichen Abwicklungsausschusses hat sich erledigt.
Luxemburg, den 3. März 2022
Der Kanzler |
Die Präsidentin der Sechsten Kammer |
A. Calot Escobar |
I. Ziemele |
* Verfahrenssprache: Deutsch.