BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

22. Februar 2022(*)

„Wiederaufnahmeantrag – Art. 159 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Voraussetzungen – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C‑539/20 P-REV

wegen eines am 5. August 2021 eingereichten Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, das durch den Beschluss vom 6. Mai 2021, Hochmann Marketing/Kommission (C‑539/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:361), abgeschlossen wurde,

Hochmann Marketing GmbH mit Sitz in Neu‑Isenburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Jennings,

Antragstellerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin (Berichterstatter), des Richters J.‑C. Bonichot und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: A. Rantos,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 159a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Antragsschrift hat die Hochmann Marketing GmbH die Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 6. Mai 2021, Hochmann Marketing/Kommission (C‑539/20 P, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Beschluss über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels oder angefochtener Beschluss, EU:C:2021:361), abgeschlossenen Verfahrens beantragt.

2        Mit diesem Beschluss wies der Gerichtshof gemäß Art. 181 seiner Verfahrensordnung das Rechtsmittel von Hochmann Marketing gegen den Beschluss vom 23. Januar 2020, Hochmann Marketing/Kommission (T‑807/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:10) (im Folgenden: Beschluss über die Unzulässigkeit der Klage), wegen seiner Verspätung als offensichtlich unzulässig zurück.

 Rechtlicher Rahmen

3        Art. 6 des Beschlusses des Gerichts vom 11. Juli 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e‑Curia (ABl. 2018, L 240, S. 72) lautet:

„Die Verfahrensschriftstücke einschließlich der Urteile und Beschlüsse werden den Inhabern eines Zugangskontos in den sie betreffenden Rechtssachen über e‑Curia zugestellt.

Die Empfänger der im vorstehenden Absatz genannten Zustellungen werden per E‑Mail von jeder Zustellung benachrichtigt, die über e‑Curia an sie gerichtet wird.

Das Verfahrensschriftstück ist zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem der Empfänger (Vertreter oder Assistent) auf dieses Schriftstück zugreift. Wird nicht auf das Schriftstück zugegriffen, gilt es mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung der Benachrichtigungs-E‑Mail als zugestellt.

…“

 Vorgeschichte des Wiederaufnahmeantrags

4        Am 22. Oktober 2020 legte Hochmann Marketing gegen den Beschluss über die Unzulässigkeit der Klage ein Rechtsmittel ein.

5        Sie stützte ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie folgende Verstöße rügte: erstens gegen Art. 55 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung), da der Kanzler des Gerichts ihr den Beschluss über die Unzulässigkeit der Klage nicht zugestellt habe, zweitens gegen Art. 17 EUV, die Art. 258 und 263 AEUV sowie die Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und drittens gegen Art. 47 der Charta.

6        Mit dem Beschluss über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels, der gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung erlassen wurde, wies der Gerichtshof das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurück.

7        Insoweit stellte der Gerichtshof zunächst in den Rn. 15 und 16 des Beschlusses fest, dass, was die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e‑Curia angeht, sich u. a. aus Art. 6 des oben in Rn. 3 genannten Beschlusses des Gerichts vom 11. Juli 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e‑Curia ergibt, dass der Benutzer dieser Anwendung, der Inhaber eines Zugangskontos für diese ist, in den ihn betreffenden Rechtssachen per E‑Mail benachrichtigt wird, wenn ein zuzustellendes Verfahrensschriftstück in e‑Curia verfügbar ist, und dass diese zu dem Zeitpunkt zugestellt werden, zu dem der Empfänger auf sie zugreift. Andernfalls gelten sie als mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung dieser E‑Mail als zugestellt, und in diesem Fall wird dem Benutzer eine E‑Mail übersandt, um ihn über den Zeitpunkt dieser fingierten Zustellung zu benachrichtigen. Außerdem wies der Gerichtshof darauf hin, dass sich der Benutzer mit der Unterzeichnung der Voraussetzungen für die Nutzung der Anwendung e‑Curia ausdrücklich verpflichtet, sich regelmäßig bei e‑Curia einzuloggen und Einsicht in die für ihn bestimmten zuzustellenden Verfahrensschriftstücke zu nehmen, wobei davon ausgegangen wird, dass bei mangelnder Einsichtnahme die Zustellung entsprechend den vorstehend dargestellten Modalitäten fingiert wird.

8        Des Weiteren stellte der Gerichtshof in den Rn. 17 bis 19 des Beschlusses über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zum einen fest, dass in dem ihm vorliegenden Fall der Beschluss über die Unzulässigkeit der Klage ausweislich der Empfangsbestätigung für die Anwendung e‑Curia dem Vertreter von Hochmann Marketing am 23. Januar 2020 zur Verfügung gestellt wurde und demnach als am 30. Januar 2020 zugestellt galt. Zum anderen stellte der Gerichtshof fest, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung e‑Curia dadurch bestätigt wurde, dass der Kanzlei des Gerichtshofs keine Betriebsstörung in Bezug auf die Zustellung der an die Beteiligten gerichteten Schriftstücke mitgeteilt wurde, sowie dass der Beschluss über die Unzulässigkeit der Klage der Kommission am 23. Januar 2020 zur Verfügung gestellt wurde und sie am folgenden Tag auf ihn zugriff. Vor diesem Hintergrund kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen von Hochmann Marketing, der genannte Beschluss sei ihr nicht zugestellt worden, nicht durchgriff.

9        Schließlich wies der Gerichtshof in den Rn. 20 bis 22 des Beschlusses über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels das Vorbringen von Hochmann Marketing zurück, das darauf gerichtet war, mittels einer eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers und des Verlaufs der Entgegennahmen aus der Anwendung e‑Curia vom 24. August 2020, in dem der Beschluss über die Unzulässigkeit der Klage nicht angeführt sei, zu belegen, dass ihr dieser Beschluss nicht zugestellt worden sei.

10      Der Gerichtshof wies infolgedessen das Rechtsmittel wegen Verspätung als offensichtlich unzulässig zurück.

11      Am 5. August 2021 hat Hochmann Marketing einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch den Beschluss über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels abgeschlossenen Verfahrens beantragt.

 Anträge der Antragstellerin

12      Hochmann Marketing beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss abzuändern und

–        die Rechtssache C‑539/20 P, in der der angefochtene Beschluss ergangen ist, an das Plenum des Gerichtshofs zu verweisen.

 Zum Wiederaufnahmeantrag

 Vorbringen der Antragstellerin

13      Hochmann Marketing stützt ihren Wiederaufnahmeantrag auf drei Gründe.

14      Mit dem ersten Antragsgrund rügt sie einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. 2014, L 257, S. 73) in Verbindung mit den Art. 41 und 47 der Charta sowie Art. 59 der Satzung.

15      Hochmann Marketing trägt hierzu im Wesentlichen vor, der Gerichtshof sei sich der Rechtsprechung zur unmittelbaren Wirkung von Verordnungen, die sich aus dem Urteil vom 14. Dezember 1971, Politi (43/71, EU:C:1971:122), ergebe, nicht bewusst gewesen, so dass er vorliegend die unmittelbare Wirkung der Verordnung Nr. 910/2014 nicht beachtet und es folglich unterlassen habe, die Unvereinbarkeit der Anwendung e‑Curia mit der genannten Verordnung, nach der übermittelte Verfahrensschriftstücke signiert werden müssten, zu ahnden.

16      Die Anwendung e‑Curia stelle keine vertrauenswürdige Übermittlung von Verfahrensschriftstücken dar, da sie keine signierten E‑Mails kenne und somit keine Empfangsbestätigung für E‑Mails vorsehe, mit denen die Benutzer dieser Anwendung benachrichtigt würden, dass zuzustellende Verfahrensschriftstücke in dieser Anwendung verfügbar seien. Folglich habe der Gerichtshof in dem angefochtenen Beschluss nicht feststellen dürfen, dass am 30. Januar 2020 eine fingierte Zustellung des Beschlusses über die Unzulässigkeit der Klage erfolgt sei, obwohl Hochmann Marketing tatsächlich nicht auf diesen Beschluss zugegriffen habe.

17      Der Gerichtshof habe gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verstoßen, indem er auf diese Weise vorgegangen sei und den angefochtenen Beschluss auf der Grundlage von Art. 181 der Verfahrensordnung erlassen habe, ohne Hochmann Marketing zu ermöglichen, zuvor ihren Standpunkt darzulegen.

18      Der zweite Antragsgrund ist auf einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta und Art. 59 der Satzung, jeweils in Verbindung mit Art. 47 der Charta, gestützt. Der Gerichtshof habe den angefochtenen Beschluss erlassen, ohne Hochmann Marketing die Gelegenheit einzuräumen, mehrere falsche Informationen zu berichtigen, die die Kanzlei des Gerichtshofs in Bezug auf die Übermittlung von E‑Mails in der Anwendung e‑Curia übermittelt habe.

19      Nach Ansicht von Hochmann Marketing wurden die Ausführungen in den Rn. 18 bis 22 des angefochtenen Beschlusses nicht durch Beweise untermauert und beruhen auf bloßen Vermutungen.

20      Hochmann Marketing legt jedoch ein Beweismittel vor, nämlich den Verlauf der Entgegennahmen in der Anwendung e‑Curia vom 24. August 2020, der dadurch, dass in ihm das Verfahren in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 30. April 2020, Hochmann Marketing/Parlament (C‑557/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:315), ergangen sei, angeführt sei, belege, dass die Feststellung in Rn. 21 des angefochtenen Beschlusses unzutreffend sei, wonach sich in diesem Verlauf keine Verfahrensschriftstücke zu anderen Rechtssachen fänden, die nach dem 1. Januar 2019 abgeschlossen worden seien und in denen Hochmann Marketing als Klägerin bzw. Rechtsmittelführerin aufgetreten und durch denselben Rechtsanwalt vertreten gewesen sei.

21      Hochmann Marketing räumt zwar ein, dass dieses Beweismittel dem Gerichtshof bereits vorgelegt worden sei, macht aber geltend, dass der Beweiswert dieses Beweismittels dem Gerichtshof vor der Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht bekannt gewesen sei, so dass er eine neue Tatsache darstelle.

22      Des Weiteren sei, da der Gerichtshof nicht definiert habe, was eine „Betriebsstörung“ der Anwendung e‑Curia sei, als er ihre störungsfreie Funktionsweise überprüft habe, nicht auszuschließen, dass die Probleme bei der Übermittlung von Verfahrensschriftstücken, die im vorliegenden Fall aufgetreten seien, als „Betriebsstörung“ der Anwendung angesehen werden könnten. Da der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss nach Art. 181 der Verfahrensordnung erlassen habe, ohne zu prüfen, dass kein Übermittlungsproblem aufgetreten ist, habe er folglich ihre Verteidigungsrechte verletzt.

23      Mit dem dritten Antragsgrund wird ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 910/2014 in Verbindung mit den Art. 41 und 47 der Charta sowie Art. 59 der Satzung gerügt, der darin liege, dass die fehlende Unterstützung signierter E‑Mails durch die Anwendung e‑Curia den Diebstahl elektronischer Identitäten (Spoofing und DNS-spoofing) ermögliche.

24      Der Gerichtshof sei sich nicht bewusst gewesen, dass sich die Tatsache, dass Verfahrensschriftstücke nicht zugestellt werden, möglicherweise dadurch erklärt werden könne, dass E‑Mails in unbeabsichtigter oder in krimineller Weise auf andere elektronische Adressen umgeleitet würden. In Anbetracht der technischen Komplexität der Phänomene des Spoofing oder des DNS-spoofing könne ihr jedoch die Last für den – schwer zu erbringenden – Beweis, mit Sicherheit nachzuweisen, dass vorliegend eine solche Umleitung stattgefunden habe, nicht auferlegt werden.

 Würdigung durch den Gerichtshof

25      Ist ein Wiederaufnahmeantrag ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof ihn gemäß Art. 159a der Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

26      Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall anzuwenden.

27      Nach Art. 44 der Satzung und Art. 159 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann die Wiederaufnahme des Verfahrens nur beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils oder Zustellung des Beschlusses dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.

28      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Wiederaufnahme kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der es erlaubt, die Rechtskraft eines verfahrensabschließenden Urteils oder eines gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung erlassenen Beschlusses aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, auf die sich das Gericht gestützt hat, in Frage zu stellen. Die Wiederaufnahme setzt das Bekanntwerden von Tatsachen voraus, die vor der Verkündung des Urteils oder des Beschlusses eingetreten waren, die dem Gericht, das dieses Urteil oder diesen Beschluss erlassen hat, und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei bis dahin unbekannt waren und die das Gericht, hätte es sie berücksichtigen können, möglicherweise veranlasst hätten, den Rechtsstreit anders als geschehen zu entscheiden (Beschluss vom 2. April 2020, Kerstens/Kommission, C‑577/18 P-REV, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:250, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass angesichts des Ausnahmecharakters des Wiederaufnahmeverfahrens die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags eng auszulegen sind (Beschluss vom 2. April 2020, Kerstens/Kommission, C‑577/18 P-REV, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:250, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Was zunächst den ersten Antragsgrund betrifft, auf den der Wiederaufnahmeantrag gestützt wird, trägt Hochmann Marketing vor, die Tatsache von entscheidender Bedeutung im Sinne von Art. 44 der Satzung und Art. 159 Abs. 1 der Verfahrensordnung, die vor der Zustellung des angefochtenen Beschlusses dem Gerichtshof und ihr selbst unbekannt gewesen sei, sei im Wesentlichen die Anerkennung der unmittelbaren Wirkung von Verordnungen, wie sie sich aus dem Urteil vom 14. Dezember 1971, Politi (43/71, EU:C:1971:122), ergebe.

31      Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.

32      Hierzu genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof nach Art. 19 EUV die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge sichert, so dass nicht geltend gemacht werden kann, dass sich der Gerichtshof unter Verstoß gegen den Grundsatz iura novit curia der unmittelbaren Wirkung der Verordnungen, die er durch seine eigene Rechtsprechung anerkannt hat, nicht bewusst gewesen sei.

33      Was sodann den zweiten Antragsgrund betrifft, so ist, wie Hochmann Marketing selbst einräumt, das Beweismittel, auf das sie diesen Antragsgrund stützt, dem Gerichtshof im Rahmen anderer Verfahren bereits vorgelegt worden. Es trifft also nicht zu, dass der Beweiswert dieses Beweismittels dem Gerichtshof und Hochmann Marketing vor der Zustellung des angefochtenen Beschlusses unbekannt gewesen sei.

34      Mit diesem Vorbringen soll nämlich nicht das Bekanntwerden einer Tatsache von entscheidender Bedeutung im Sinne von Art. 44 der Satzung und Art. 159 Abs. 1 der Verfahrensordnung geltend gemacht werden, die vor der Zustellung des angefochtenen Beschlusses dem Gerichtshof und Hochmann Marketing unbekannt war, sondern es zielt darauf ab, dass der Gerichtshof ein bereits vorgelegtes Beweismittel erneut prüft, so dass es keinen Erfolg haben kann.

35      Schließlich ist zum dritten Antragsgrund festzustellen, dass Hochmann Marketing hierfür Fälle anführt, in denen E‑Mails in unbeabsichtigter oder in krimineller Weise auf andere elektronische Adressen umgeleitet würden, ohne jedoch zu belegen, dass vorliegend eine solche Umleitung stattgefunden hat.

36      Jedoch stellt das Vorbringen, wonach deswegen, weil es hypothetische Situationen gebe, nicht ausgeschlossen sei, dass eine solche Situation vorliegend tatsächlich eingetreten sei, offensichtlich nicht das Bekanntwerden einer Tatsache von entscheidender Bedeutung im Sinne von Art. 44 der Satzung und Art. 159 Abs. 1 der Verfahrensordnung dar, die vor der Zustellung des angefochtenen Beschlusses dem Gerichtshof und Hochmann Marketing unbekannt war.

37      Da die Tatsachen, die im Rahmen der drei Gründe zur Stützung des Wiederaufnahmeantrags geltend gemacht werden, keine Tatsachen von entscheidender Bedeutung im Sinne dieser Bestimmungen sind, die dem Gerichtshof und Hochmann Marketing vor der Zustellung des angefochtenen Beschlusses unbekannt waren, ist der vorliegende Wiederaufnahmeantrag als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

 Kosten

38      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor der Wiederaufnahmeantrag der anderen Partei des Verfahrens zugestellt wurde und ihr Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass Hochmann Marketing ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) beschlossen:

1.      Der Antrag der Hochmann Marketing GmbH auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

2.      Die Hochmann Marketing GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 22. Februar 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Neunten Kammer

A. Calot Escobar

 

S. Rodin


*      Verfahrenssprache: Deutsch.