Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. April 2021 –
BNP Paribas Personal Finance

(Rechtssache C‑535/20)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 10 – Zwingende Angaben in Verbraucherkreditverträgen – Art. 22 – Grad der Harmonisierung – Nationale Maßnahme, die von Kreditinstituten verlangt, alle Bestandteile eines Kreditvertrags in derselben Schriftart, im selben Schriftformat und in derselben Schriftgröße darzustellen“

1. 

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung

(Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99)

(vgl. Rn. 24-26)

2. 

Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48 – Anforderungen an die Form eines Kreditvertrags – Nationale Regelung, die für alle Bestandteile eines Kreditvertrags dieselbe Schriftart, dasselbe Schriftformat und dieselbe Schriftgröße verlangt – Zulässigkeit – Bedingung – Einhaltung der durch diese Richtlinie harmonisierten Vorschriften

(Richtlinie 2008/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 2 und 22 Abs. 1)

(vgl. Rn. 27, 28, 33, 35-37 und Tenor)

Tenor

Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die verlangt, dass alle Bestandteile eines Verbraucherkreditvertrags in derselben Schriftart, im selben Schriftformat und in derselben Schriftgröße, nämlich mindestens 12, darzustellen sind.