Rechtssache C‑367/20

SP

gegen

KLM Royal Dutch Airlines

(Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg)

Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 12. November 2020

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Art. 7 Abs. 1 – Ausgleichsanspruch – Große Verspätung bei der Ankunft – Bei einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gebuchter Flug, der aus zwei von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflügen besteht, aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat – Große Verspätung beim ersten Teilflug, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat durchgeführt wurde – Schadensersatzklage gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung

    (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99)

    (vgl. Rn. 13, 14)

  2. Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Anwendungsbereich

    (Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b)

    (vgl. Rn. 17-25)

  3. Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Ausgleichsanspruch bei Verspätung – Aus zwei Teilflügen bestehender, von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführter, einheitlich gebuchter Anschlussflug – Große Verspätung, die beim ersten, von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführten Flug mit Abflugort außerhalb der Union und Ankunftsort in der Union aufgetreten ist

    (Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 26-33 und Tenor)

Siehe Text der Entscheidung.