8.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 44/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 28. Oktober 2020 — ORLEN KolTrans sp. z o. o./Prezes Urzędu Transportu Kolejowego
(Rechtssache C-563/20)
(2021/C 44/29)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ORLEN KolTrans sp. z o. o.
Beklagter: Prezes Urzędu Transportu Kolejowego
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 30 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2001/14/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung dahin auszulegen, dass er einem Eisenbahnunternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur nutzt oder zu nutzen beabsichtigt, das Recht verleiht, sich an einem Verfahren zu beteiligen, das von der Regulierungsstelle zur Festlegung der Höhe der Entgelte für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur durch den Betreiber dieser Infrastruktur durchgeführt wird? |
2. |
Im Falle der Verneinung der ersten Frage: Ist Art. 30 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2001/14/EG dahin auszulegen, dass er einem Eisenbahnunternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur nutzt oder zu nutzen beabsichtigt, das Recht verleiht, einen Bescheid der Regulierungsstelle, mit dem die Höhe der vom Infrastrukturbetreiber festgelegten Entgelte für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur genehmigt wird, anzufechten? |