11.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/8


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 29. September 2020 — XXXX/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

(Rechtssache C-483/20)

(2021/C 9/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: XXXX

Gegenpartei: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

Vorlagefrage

Ist ein Mitgliedstaat unionsrechtlich, insbesondere durch die Art. 18 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Art. 2, 20, 23 und 31 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (1) sowie Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (2), daran gehindert, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der bereits erfolgten Zuerkennung von Schutz in einem anderen Mitgliedstaat in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller der Vater eines minderjährigen, unbegleiteten Kindes ist, das im ersten Mitgliedstaat Schutz genießt, er der einzige Elternteil der Kernfamilie an seiner Seite ist, dieses Kind bei ihm lebt und von diesem Mitgliedstaat sein Sorgerecht für das Kind anerkannt wurde? Verpflichten die Grundsätze des Familienverbandes und der Wahrung des Kindeswohls nicht im Gegenteil zur Gewährung von Schutz für diesen Elternteil durch den Staat, in dem sein Kind Schutz genießt?


(1)  ABl. 2011, L 337, S. 9.

(2)  ABl. 2013, L 180, S. 60.