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11.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 9/8 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Mons (Belgien), eingereicht am 28. September 2020 — Centre d’Enseignement Secondaire Saint-Vincent de Soignies ASBL/FS
(Rechtssache C-471/20)
(2021/C 9/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour du travail de Mons
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: Centre d’Enseignement Secondaire Saint-Vincent de Soignies ASBL
Berufungsbeklagter: FS
Vorlagefragen
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1. |
Kann die Tätigkeit eines Erziehers in einem Internat, der insbesondere in der Nacht tätig ist, unter die in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG (1) vorgesehenen Abweichungen fallen? |
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2. |
Lässt sich, ohne den durch die Richtlinie 2003/88/EG verliehenen Rechten die praktische Wirksamkeit zu nehmen, die Auffassung vertreten, dass im Rahmen von Art. 18 der Richtlinie 2003/88/EG bei einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die Ausgleichsruhezeit nicht ausdrücklich gewährt werden muss, und dass diese gegebenenfalls einem Arbeitnehmer im schulischen Bereich, wie einem Erzieher in einem Internat, der insbesondere nachts tätig ist, automatisch gewährt wird, da die Schulferien, insbesondere die Sommerferien, einen Ausgleich jeglicher zusätzlichen Arbeit, selbst von äußerstem Umfang ermöglichen, die dieser Arbeitnehmer geleistet hat? |
(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).