14.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 433/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 25. September 2020 — Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (ASGI) u. a./Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per le politiche della famiglia, Ministero dell’Economia e delle Finanze
(Rechtssache C-462/20)
(2020/C 433/36)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Milano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (ASGI), Avvocati per niente onlus (APN), Associazione NAGA — Organizzazione di volontariato per l’Assistenza Socio-Sanitaria e per i Diritti di Cittadini Stranieri, Rom e Sinti
Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per le politiche della famiglia, Ministero dell’Economia e delle Finanze
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 11 Abs. 1 Buchst. d oder f der Richtlinie 2003/109/EG (1) einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden entgegen, die vorsieht, dass die Regierung eines Mitgliedstaats nur Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Ausschluss langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger ein Dokument ausstellt, das zu einem Preisnachlass bei Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen durch öffentliche und private Personen berechtigt, die mit der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats eine Vereinbarung getroffen haben? |
2. |
Steht Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU (2), der auf Art. 1 Buchst. z und Art. 3 Buchst. j der Verordnung 2004/883/EG (3) Bezug nimmt, oder Art. 12 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2011/98 einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden entgegen, die vorsieht, dass die Regierung eines Mitgliedstaats nur Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Ausschluss der Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/98 ein Dokument ausstellt, das zu einem Preisnachlass bei Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen durch öffentliche und private Personen berechtigt, die mit der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats eine Vereinbarung getroffen haben? |
3. |
Steht Art. 14 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2009/50/EG (4), der auf Art. 1 Buchst. z und Art. 3 Buchst. j der Verordnung 2004/883/EG Bezug nimmt, oder Art. 14 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2009/50 einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden entgegen, die vorsieht, dass die Regierung eines Mitgliedstaats nur Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Ausschluss der Drittstaatsangehörigen, die Inhaber einer „Blauen Karte EU“ im Sinne der Richtlinie 2009/50 sind, ein Dokument ausstellt, das zu einem Preisnachlass bei Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen durch öffentliche und private Personen berechtigt, die mit der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats eine Vereinbarung getroffen haben? |
4. |
Steht Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden entgegen, die vorsieht, dass die Regierung eines Mitgliedstaats nur Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Ausschluss der Drittstaatsangehörigen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ein Dokument ausstellt, das zu einem Preisnachlass bei Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen durch öffentliche und private Personen berechtigt, die mit der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats eine Vereinbarung getroffen haben? |
(1) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).
(2) Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. 2011, L 343, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).
(4) Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. 2009, L 155, S. 17).