14.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 433/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 21. September 2020 — PN und LM gegen Ryanair Designated Activity Company
(Rechtssache C-445/20)
(2020/C 433/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Nürnberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: PN, LM
Beklagte: Ryanair Designated Activity Company
Vorlagefragen
1. |
Stellt der gewerkschaftlich organisierte Streik des eigenen Personals eines ausführenden Luftfahrtunternehmens einen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.d Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dar? |
2. |
Kommt es dabei darauf an, ob der genannte Streik aufgrund von Forderungen des Personals geführt wird, die bisher vertraglich zwischen dem Personal und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht vereinbart waren? |
3. |
Kommt es dabei darauf an, ob der konkrete Streik durch ein bestimmtes Verhalten während der Verhandlungen mit der Gewerkschaft durch das ausführende Luftfahrtunternehmen veranlasst wurde? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).