14.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 433/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 16. September 2020 — C. gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-435/20)
(2020/C 433/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: C.
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefragen
1. |
Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU (1) vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Union durchgeführt wurde? |
2. |
Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 auch dann vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren nicht in einem Mitgliedstaat der Union, sondern in der Schweiz durchgeführt wurde? |
3. |
Wenn die zweite Frage verneint wird: Ist eine nationale Regelung, nach der ein Asylantrag im Falle eines Folgeantrages unzulässig ist, ohne zwischen Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutzstatus zu unterscheiden, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 vereinbar? |
(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).