12.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 339/8


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de l’Entreprise du Hainaut, division de Charleroi (Belgien), eingereicht am 31. Juli 2020 — Skeyes/Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd

(Rechtssache C-353/20)

(2020/C 339/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de l’Entreprise du Hainaut, division de Charleroi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sleyes

Beklagte: Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd

Vorlagefragen

1.

Ist die Verordnung Nr. 550/2004 (1), insbesondere ihr Art. 8, dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten erlaubt, mutmaßliche Verstöße des Dienstleisters für Flugverkehrsdienste gegen die Verpflichtung zur Erbringung von Diensten von der Überprüfung durch die Gerichte [des betreffenden] Mitgliedstaats auszunehmen, oder sind die Bestimmungen der Verordnung dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichten, unter Berücksichtigung der Art der zu erbringenden Dienste einen wirksamen Rechtsbehelf gegen mutmaßliche Verstöße vorzusehen?

2.

Ist die Verordnung Nr. 550/2004, soweit sie festlegt, dass „[d]ie Erbringung von Flugverkehrsdiensten gemäß dieser Verordnung … mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen [zusammenhängt], die keinen wirtschaftlichen Charakter aufweisen, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags rechtfertigen würde“, dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Wettbewerbsregeln im eigentlichen Sinne, sondern auch alle sonstigen Regeln ausschließt, die für auf einem Markt für Waren und Dienstleistungen tätige öffentliche Unternehmen gelten und sich mittelbar auf den Wettbewerb auswirken, wie diejenigen, die Hindernisse für die Unternehmens- und Dienstleistungsfreiheit verbieten?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. 2004, L 96, S. 10).