25.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/10


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Opolu (Polen), eingereicht am 22. Juli 2020 — Skarb Państwa — Starosta Nyski/New Media Development & Hotel Services Sp. z o. o.

(Rechtssache C-327/20)

(2021/C 28/14)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Opolu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skarb Państwa — Starosta Nyski

Beklagte: New Media Development & Hotel Services Sp. z o. o.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (1) dahin auszulegen, dass er einer Auslegung von Art. 2 und Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung übermäßigen Verzugs im Geschäftsverkehr (Ustawa o przeciwdziałaniu nadmiernym opóźnieniom w transakcjach handlowych) vom 8. März 2013 entgegensteht, wonach es sich bei Immobilien um keine Waren handelt und die Bestellung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie im Sinne der Art. 232 ff. des Zivilgesetzbuchs (Kodeks cywilny) nicht als Lieferung von Waren anzusehen ist bzw. keine Erbringung von Dienstleistungen darstellt?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass er einer Auslegung der Art. 71 ff. des Gesetzes über die Immobilienwirtschaft (Ustawa o gospodarce nieruchomościami) vom 21. August 1997 und Art. 238 des Zivilgesetzbuchs entgegensteht, wonach im Fall der Erhebung von jährlichen Gebühren für den Erbnießbrauch durch den Fiskus von Wirtschaftsteilnehmern, die eine wirtschaftliche Tätigkeit betreiben, bei denen es sich jedoch nicht um die Wirtschaftsteilnehmer handelt, zugunsten derer der Fiskus ursprünglich den Erbnießbrauch bestellt hat, sondern um solche, die dieses Recht von anderen Erbnießbrauchern erworben haben, kein Geschäftsverkehr vorliegt und keine öffentliche Stelle im Sinne von Art. 2 Nrn. 1 und 2 der oben genannten Richtlinie sowie Art. 2 und Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung übermäßigen Verzugs im Geschäftsverkehr betroffen ist bzw. diese Tätigkeit außerhalb des Anwendungsbereichs der oben genannten Richtlinie und des oben genannten Gesetzes liegt?

3.

Falls die zweite und dritte Frage bejaht werden: Sind Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr dahin auszulegen, dass sie einer Auslegung von Art. 15 des Gesetzes zur Bekämpfung übermäßigen Verzugs im Geschäftsverkehr vom 8. März 2013 und Art. 12 des Gesetzes über Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr (Ustawa o terminie zapłaty w transakcjach handlowych) vom 12. Juni 2003 entgegenstehen, die die Möglichkeit der Anwendung der Bestimmungen der oben genannten Richtlinie und des Gesetzes zu ihrer Umsetzung auf Verträge, über den Verkauf des Erbnießbrauchsrechts an den jetzigen, zur Zahlung der jährlichen Gebühr verpflichteten Nießbraucher, die nach dem 28. April 2013 bzw. 1. Januar 2004 geschlossen wurden, ausschließt, wenn die ursprüngliche Bestellung des Erbnießbrauchs durch den Fiskus zugunsten eines anderen Wirtschaftsteilnehmers vor dem 28. April 2013 bzw. dem 1. Januar 2004 erfolgte?


(1)  ABl. 2011, L 48, S. 1