29.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 215/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Zalaegerszegi Járásbíróság (Ungarn), eingereicht am 12. März 2020 — Strafverfahren gegen LU
(Rechtssache C-136/20)
(2020/C 215/26)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Zalaegerszegi Járásbíróság
Partei des Ausgangsverfahrens
LU
Vorlagefragen
1. |
Ist die Vorschrift in Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI (1) des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen dahin auszulegen, dass dann, wenn der Entscheidungsmitgliedstaat dort aufgeführte Verhaltensweisen angibt, die Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats keine weitere Ermessensmöglichkeit im Hinblick auf die mögliche Versagung der Vollstreckung hat, so dass diese Entscheidung zu vollstrecken ist? |
2. |
Falls die vorherige Frage verneint werden kann: Kann sich die Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats auf den Standpunkt stellen, dass das in der Entscheidung des Entscheidungsmitgliedstaats angegebene Verhalten nicht dem in der Liste aufgeführten Verhalten entspricht? |