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11.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 161/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 10. Januar 2020 — Flightright GmbH gegen Eurowings GmbH
(Rechtssache C-10/20)
(2020/C 161/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Flightright GmbH
Beklagte: Eurowings GmbH
Vorlagefragen:
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1. |
Ist die Regelung zur Ausgleichszahlung im Falle der Annullierung nach Art. 5 i.V.m. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dahingehend auszulegen, dass auch Fluggäste, die mit der anderweitigen Beförderung mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit zum Endziel befördert werden und an diesem Endziel mit der Alternativbeförderung sodann früher ankommen als dies mit dem planmäßigen (annullierten) Flug der Fall gewesen wäre, in entsprechender Anwendung von Art. 7 der Verordnung eine Ausgleichsleistung erhalten? |
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2. |
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(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).