URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

1. Dezember 2022(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Statut der Beamten der Europäischen Union – Art. 45 Abs. 1 – Beförderung – Entscheidung, einen Beamten nicht zu befördern – Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf Anhörung – Begründungspflicht“

In der Rechtssache C‑653/20 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. Dezember 2020,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Lukošiūtė und K. Tóth als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Guillaume Vincenti, wohnhaft in Alicante (Spanien), vertreten durch Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Kläger im ersten Rechtszug,


erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie des Richters A. Kumin und der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin),

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Vincenti/EUIPO (T‑174/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:419), mit dem der Klage von Herrn Guillaume Vincenti auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO vom 6. Juni 2018, ihn anlässlich der Beförderungsverfahren 2014 bis 2017 nicht in die Besoldungsgruppe AST 8 zu befördern (im Folgenden: streitige Entscheidung), stattgegeben wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Statut

2        Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der auf den Sachverhalt des vorliegenden Falls anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) lautet:

„Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird unter den von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs gemäß Artikel 110 festgelegten Bedingungen eine jährliche Beurteilung erstellt. Aus dieser Beurteilung ergibt sich, ob das Leistungsniveau des Beamten zufriedenstellend war oder nicht. Die Anstellungsbehörde jedes Organs erlässt Bestimmungen, die dem Beamten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden.

Ab der Besoldungsgruppe AST 5 kann die Beurteilung des Beamten auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten, die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen.

Die Beurteilung wird dem Beamten bekanntgegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.“

3        Art. 45 Abs. 1 des Statuts sieht vor:

„Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Vorbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 kann ein Beamter nur befördert werden, wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A entspricht. Die Beförderung bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auswahl unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auswahl erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilungen der Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung ihres Amtes als der Sprache, in der die Beamten gemäß Artikel 28 Buchstabe f gründliche Kenntnisse nachgewiesen haben, und das Maß der von ihnen getragenen Verantwortung.“

4        Art. 110 Abs. 2 des Statuts bestimmt:

„Von der [Europäischen] Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 1 gelten sinngemäß für Agenturen. …“

 ADB zu Art. 45

5        Art. 3 fünfter Gedankenstrich des in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 55‑2013 vom 19. Dezember 2013 veröffentlichten Beschlusses C(2013) 8968 final der Kommission vom 16. Dezember 2013 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts (im Folgenden: ADB 45) sieht vor:

„Ein Beamter kommt für eine Beförderung in Betracht, wenn er alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

–        Seine Beurteilungen gemäß den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts sind abgeschlossen, falls aufgrund dieser Bestimmungen eine Beurteilung erforderlich war. Wurde eine Beurteilung wegen einer Verzögerung nicht abgeschlossen, für die der Stelleninhaber nicht verantwortlich gemacht werden kann, nimmt dieser ausnahmsweise auf der Grundlage anderer verwertbarer Informationen anstelle der fehlenden Beurteilung am Beförderungsverfahren teil und kann somit befördert werden.“

6        Art. 4 („Grundlage des Beförderungsverfahrens“) der ADB 45 bestimmt:

„1.      Grundlage des Beförderungsverfahrens ist der Vergleich der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten. Das gesicherte elektronische System, mit dem das Verfahren durchgeführt wird, enthält die dafür erforderlichen Informationen. Bei der entsprechenden Prüfung berücksichtigt die Anstellungsbehörde u. a.:

(a)      die Beurteilungen der Beamten seit ihrer letzten Beförderung bzw. seit ihrer Einstellung und insbesondere die gemäß den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts erstellten Beurteilungen;

(b)      die Verwendung anderer Sprachen in Ausübung ihrer Tätigkeit durch die Stelleninhaber als der Sprache, deren gründliche Kenntnis sie gemäß Artikel 28 Buchstabe f des Statuts nachgewiesen haben, und

(c)      gegebenenfalls das Maß der getragenen Verantwortung.

2.      Im Fall gleicher Verdienste von beförderungsfähigen Beamten hinsichtlich der drei in Absatz 1 genannten Kriterien kann die Anstellungsbehörde weitere, subsidiäre Gesichtspunkte in Betracht ziehen.“

7        Art. 5 („Beförderungsverfahren“) der ADB 45 sieht vor:

„1.      Das Beförderungsverfahren wird erst nach Abschluss des im selben Jahr durchgeführten Beurteilungsverfahrens eingeleitet. Das Ende des Beurteilungsverfahrens wird von der für Humanressourcen zuständigen Generaldirektion [(GD)] durch Veröffentlichung einer Verwaltungsmitteilung bekannt gegeben.

2.      Zu Beginn des Verfahrens teilt die für Humanressourcen zuständige [GD] den Generaldirektionen… die Rahmenbedingungen des laufenden Verfahrens mit und macht Angaben zu den für das laufende Jahr verfügbaren finanziellen Mitteln.

3.      In jeder [GD] konsultieren die Direktoren die in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts genannten Beurteilenden.

4.      In jeder [GD] vergleichen der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren, die Direktoren und gegebenenfalls die Hauptberater im Anschluss an die in Absatz 3 genannte Konsultation die Verdienste der beförderungsfähigen Beamten. Ist eine [GD] für eine Exekutivagentur zuständig, so nimmt der Exekutivdirektor der Exekutivagentur an dieser Prüfung teil, selbst wenn er aus einer anderen [GD] abgeordnet ist.

5.      Nach dem in Absatz 4 genannten Vergleich der Verdienste findet ein Meinungsaustausch zwischen dem Generaldirektor und einer von der zentralen Personalvertretung ernannten Delegation statt.

6.      Nach dem in Absatz 5 genannten Meinungsaustausch gibt der Generaldirektor allen Bediensteten seiner [GD] die Liste der Beamten bekannt, die er zur Beförderung vorschlagen möchte, und übermittelt diese Liste dem in Anhang I genannten paritätischen Beförderungsausschuss.

7.      Innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen ab der Bekanntmachung dieser Liste können Stelleninhaber beim paritätischen Beförderungsausschuss begründeten Einspruch dagegen einlegen, dass sie nicht auf dieser Liste aufgeführt sind. Nach Empfang der in Absatz 6 genannten Listen vergleicht der Beförderungsausschuss unter Berücksichtigung der Einsprüche die Verdienste der beförderungsfähigen Beamten und legt der Anstellungsbehörde die Liste der Beamten vor, deren Beförderung er empfiehlt. Gleichzeitig übermittelt er die Beschwerden und teilt gegebenenfalls die Unstimmigkeiten gemäß Anhang III mit.

8.      Nachdem sie die in Absatz 7 genannten Informationen erhalten hat und über die Akten aller beförderungsfähigen Beamten verfügt, wägt die Anstellungsbehörde ein letztes Mal die Verdienste der beförderungsfähigen Beamten ab und nimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel die Liste der beförderten Beamten an. Die Beförderung bewirkt, dass der betreffende Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird.

9.      Die Liste der beförderten Beamten wird für das gesamte Personal der Kommission, einschließlich der im dienstlichen Interesse in eine Exekutivagentur abgeordneten Beamten, durch Veröffentlichung in den Verwaltungsmitteilungen bekannt gegeben. Jeder Beamte ist aufgerufen, in seine Beförderungsakte Einsicht zu nehmen.

11.      Die Bekanntmachung der Liste der beförderten Beamten gemäß Absatz 9 gilt als Bekanntmachung im Sinne von Artikel 25 des Statuts. Die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts für das Einlegen einer Beschwerde geltende Frist von drei Monaten beginnt am Tag nach der Bekanntmachung dieser Liste.

…“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

8        Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt sich die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 1 bis 16 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, wie folgt zusammenfassen.

9        Zum für den Sachverhalt des vorliegenden Falls maßgeblichen Zeitpunkt war Herr Vincenti Beamter des EUIPO in der Besoldungsgruppe AST 7 und hatte diese Besoldungsgruppe seit dem 1. April 2009 inne. Seit dem 10. Juni 2013 befand er sich im Krankheitsurlaub.

10      Die Beurteilungen von Herrn Vincenti für die Jahre 2009 bis 2012 zeigten, dass „die bewertete(n) Leistungen, Befähigung und dienstliche Führung insgesamt das für seine Position erforderliche Niveau erfüll[t]en“. Seine Beurteilungen für die Jahre 2013 bis 2016 wurden aufgrund seines gerechtfertigten Fernbleibens nicht abgeschlossen.

11      Die Beförderungsschwelle in der Besoldungsgruppe von Herrn Vincenti lag bei 9 Punkten.

12      Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 vergab die Anstellungsbehörde des EUIPO (im Folgenden: Anstellungsbehörde) für 2014 0,5 Punkte an Herrn Vincenti, so dass die Zahl der erhaltenen Punkte insgesamt 9,25 betrug. Herr Vincenti wurde im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2014 dennoch nicht befördert.

13      Mit Personalmitteilung vom 27. April 2015 leitete das EUIPO das Beförderungsverfahren 2015 ein und informierte sein Personal, dass es gemäß Art. 110 des Statuts die ADB 45 entsprechend anwenden werde.

14      Im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2015 beschloss der beratende Verwaltungsausschuss des EUIPO, den Namen von Herrn Vincenti nicht in die Liste der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten aufzunehmen. Am 2. Juli 2015 legte Herr Vincenti gegen diese Entscheidung Einspruch beim paritätischen Beförderungsausschuss (im Folgenden: paritätischer Ausschuss) ein und beantragte, seinen Namen in die Liste der zur Beförderung vorgeschlagenen Beamten aufzunehmen. Nach Prüfung des Falls von Herrn Vincenti empfahl der paritätische Ausschuss, dessen Antrag nicht stattzugeben.

15      Mit Entscheidung vom 24. Juli 2015 veröffentlichte die Anstellungsbehörde die Liste der im Beförderungsjahr 2015 beförderten Beamten, auf der sich der Name von Herrn Vincenti nicht befand.

16      Nachdem er gegen diese Entscheidung eine Beschwerde eingelegt hatte, die am 8. Dezember 2015 ausdrücklich zurückgewiesen wurde, erhob Herr Vincenti am 18. März 2016 nach Art. 270 AEUV beim Gericht eine unter der Rechtssachennummer T‑586/16 eingetragene Klage gegen eben diese Entscheidung. Der Sache nach war Herr Vincenti der Auffassung, dass die Anstellungsbehörde mit seinem Ausschluss aus dem Beförderungsverfahren für das Jahr 2015 Art. 3 fünfter Gedankenstrich Satz 2 der ADB 45 insoweit verkannt habe, als seine Beurteilungen aus einem Grund – nämlich seinem Krankheitsurlaub – nicht abgeschlossen worden seien, für den er nicht verantwortlich gemacht werden könne.

17      Mit Urteil vom 14. November 2017, Vincenti/EUIPO (T‑586/16, EU:T:2017:803), hat das Gericht die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. Juli 2015 zur Erstellung der Liste der im Beförderungsverfahren 2015 beförderten Beamten aufgehoben, soweit Herr Vincenti in diesem Verfahren nicht berücksichtigt wurde.

18      Mit der streitigen Entscheidung, die am 11. Juni 2018 per E‑Mail übermittelt wurde, teilte die Anstellungsbehörde Herrn Vincenti mit, dass die bis dahin noch offenen, ihn betreffenden Beförderungsverfahren, d. h. die der Jahre 2014 bis 2017, nunmehr abgeschlossen worden seien. Die Anstellungsbehörde teilte Herrn Vincenti weiterhin mit, dass sein Name nach einer Abwägung der Verdienste der Beamten nicht in die Liste der in den Dienstgrad AST 8 beförderten Beamten aufgenommen worden sei, und zwar weder im Zuge des Beförderungsverfahrens 2014 noch im Zuge der Verfahren für 2015 bis 2017.

19      Am 11. September 2018 legte Herr Vincenti gegen die streitige Entscheidung Beschwerde ein, die mit Schreiben vom 12. Dezember 2018, das ihm am selben Tag übermittelt wurde, zurückgewiesen wurde.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

20      Mit Klageschrift, die am 22. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob Herr Vincenti eine auf Art. 270 AEUV gestützte Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Dabei stützte er sich auf zwei Klagegründe, und zwar erstens einen Verstoß gegen Art. 45 des Statuts, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und eine fehlerhafte Umsetzung bzw. Nichtbeachtung des Urteils vom 14. November 2017, Vincenti/EUIPO (T‑586/16, EU:T:2017:803), sowie zweitens eine Verletzung des in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechts auf Anhörung und einen Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 5 und 7 der ADB 45 vorgesehenen Verfahrensrechte.

21      Das Gericht hat zunächst den zweiten Klagegrund geprüft, mit dem Herr Vincenti im Wesentlichen geltend machte, die streitige Entscheidung sei rechtswidrig, weil sie – unter Verstoß gegen das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte und durch Art. 5 Abs. 5 und 7 der ADB 45 konkretisierte Recht auf Anhörung – erlassen worden sei, ohne dass ihm Gelegenheit eingeräumt worden wäre, vorher eine Stellungnahme abzugeben und seine Argumente zur Stützung seines Antrags auf Beförderung vorzubringen. Herr Vincenti berief sich darauf, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn er vor Erlass der streitigen Entscheidung sachgerecht angehört worden wäre.

22      Mit dem angefochtenen Urteil ist das Gericht dem zweiten Klagegrund gefolgt und hat die streitige Entscheidung daher aufgehoben.

23      Hierzu hat das Gericht zunächst in Rn. 37 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das EUIPO Herrn Vincenti nach dem Urteil vom 14. November 2017, Vincenti/EUIPO (T‑586/16, EU:T:2017:803), für beförderungsfähig befunden und die Beförderungsverfahren 2014 bis 2017 abgeschlossen habe, wobei es eine Abwägung der Verdienste der Beamten durchgeführt habe, die in den Beförderungsverfahren 2014 bis 2017 für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe AST 8 in Betracht gekommen seien, um eine Entscheidung über die Beförderung von Herrn Vincenti für jedes dieser Jahre zu treffen.

24      Nach dem Hinweis, dass die Beurteilungen von Herrn Vincenti für die Beurteilungsverfahren 2014 bis 2017 aufgrund seines Krankheitsurlaubs nicht hätten abgeschlossen werden können und das EUIPO das Beförderungsverfahren ab dem Stadium der Abwägung der Verdienste wieder aufgenommen habe, hat das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Recht von Herrn Vincenti auf Anhörung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht mehr unter den Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 3 des Statuts und Art. 5 Abs. 7 der ADB 45 habe ausgeübt werden können. Das Gericht kam in Rn. 39 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass das EUIPO gemäß der in den Rn. 26 und 27 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung zum Recht auf Anhörung Herrn Vincenti nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta nichtsdestoweniger Gelegenheit zu geben habe, vor Erlass der streitigen Entscheidung zu den Punkten, die ihm zur Last gelegt werden könnten, sachgerecht Stellung zu nehmen.

25      Zu der Frage, ob das Recht von Herrn Vincenti auf Anhörung im vorliegenden Fall beachtet wurde, hat das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils zum einen darauf verwiesen, dass diese Entscheidung ausgeführt habe, dass „die Anstellungsbehörde für alle [Beförderungsverfahren] unter Berücksichtigung [der] Verdienste [von Herrn Vincenti], wie sie sich aus den Beurteilungen seit [seiner] letzten Beförderung und ‚anderen verfügbaren Informationen‘ ergeben, die sich auf die im Nachgang durch den Bericht des [Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)] bestätigten Fälle von Fehlverhalten beziehen, beschlossen hat, [Herrn Vincenti] nicht zu befördern, da [sein] Verhalten dies nicht rechtfertigt“, und zum anderen darauf, dass in der in Rn. 19 des vorliegenden Urteils genannten Entscheidung über die Zurückweisung der von Herrn Vincenti eingelegten Beschwerde ausgeführt werde, dass „ein im [Monat] März 2014 erstelltes Audit zur Telekommunikationsnutzung … mehrere Schwächen beim Management der Telekommunikationsverträge ergeben [habe]“, die er betreut habe.

26      Das Gericht hat daher in Rn. 43 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Anstellungsbehörde für die Durchführung der Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten für die Jahre 2014 bis 2017 in der streitigen Entscheidung Umstände berücksichtigt habe, die sich nicht in der letzten Beurteilung von Herrn Vincenti befänden, die sich wegen seines Krankheitsurlaubs auf das Jahr 2012 beziehe. Nach der in den Rn. 44 bis 50 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Prüfung, ob Herrn Vincenti Gelegenheit gegeben worden war, sein Recht auf Anhörung für alle 2018 wieder aufgenommenen Beurteilungsverfahren 2014 bis 2017 berücksichtigten Umstände auszuüben, hat das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das EUIPO Herrn Vincenti in keinem Stadium der 2018 wieder aufgenommenen Beurteilungsverfahren 2014 bis 2017 das Recht auf Anhörung garantiert habe, bevor die streitige Entscheidung erlassen worden sei.

27      Schließlich hat das Gericht in den Rn. 55 und 56 des angefochtenen Urteils entschieden, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Entscheidung vernünftigerweise zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn das EUIPO Herrn Vincenti in einer Weise, die sein Recht auf Anhörung garantiert hätte, in die Lage versetzt hätte, zu den in der streitigen Entscheidung aufgeführten und sich nicht aus seiner letzten Beurteilung ergebenden Umständen sachgerecht seinen Standpunkt vorzutragen, und dass das Vorbringen von Herrn Vincenti die Gesamtabwägung seiner Verdienste hätte beeinflussen können, wenn er vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung angehört worden wäre.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

28      Mit seinem Rechtsmittel beantragt das EUIPO,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben und

–        Herrn Vincenti die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

29      Herr Vincenti beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

30      Das EUIPO stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe, und zwar erstens einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta sowie zweitens eine mangelnde Begründung der Feststellung des Gerichts, dass das Verfahren ohne die in der Verletzung des Rechts auf Anhörung liegende Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

31      Das EUIPO macht geltend, dass eine Entscheidung, eine Person nicht zu befördern, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta falle, da eine solche Entscheidung weder eine gegenüber einer Person erlassene Entscheidung noch eine Maßnahme sei, die ihre Interessen spürbar beeinträchtige.

32      So sei erstens eine solche Entscheidung nicht eine „gegenüber einer Person“ erlassene Entscheidung und berühre weder die Stellung des nicht beförderten Beamten noch seine Besoldungsgruppe noch seine Dienstaltersstufe oder einen anderen Aspekt seiner Stellung. Es handle sich auch nicht um eine Disziplinarmaßnahme oder um eine Maßnahme, die mit einer derartigen Sanktion gleichgesetzt werden könne. Das EUIPO führt weiterhin aus, dass einem Beamten kein subjektives Recht auf eine Beförderung zustehe und es auch keinen Schutz eines berechtigten Vertrauens, befördert zu werden, gebe. Eine Entscheidung, eine Person nicht zu befördern, unterscheide sich daher durch ihre Art und ihren Umfang von Entscheidungen, die geeignet seien, die Interessen ihres Adressaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta zu beeinträchtigen.

33      Zweitens werde dieser Befund nicht dadurch in Frage gestellt, dass gegen eine Entscheidung über die Nichtbeförderung Klage erhoben werden könne, da der Erlass einer anfechtbaren Maßnahme nicht in allen Fällen die Verpflichtung impliziere, die von dieser Maßnahme betroffene Person vorab anzuhören oder diese Maßnahme mit Gründen zu versehen. Die Entscheidung, eine Person nicht zu befördern, werde nicht aufgrund einer individuellen Prüfung der Verdienste des betreffenden Beamten zu einer anfechtbaren Maßnahme, sondern aufgrund eines Vergleichs der Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten. Im Fall von Uneinigkeit müsse der nicht beförderte Beamte somit nachweisen können, dass seine Verdienste den Verdiensten eines Beamten derselben Besoldungsgruppe, der befördert worden sei, entweder entsprochen oder diese übertroffen hätten und dass seine Nichtbeförderung daher gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.

34      Drittens unterliege lediglich die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde des nicht beförderten Beamten, nicht aber die Entscheidung über die Nichtbeförderung der Begründungspflicht, und es bestehe ein Zusammenhang zwischen dieser Pflicht und den Verteidigungsrechten des Adressaten einer solchen Entscheidung. Das EUIPO ist außerdem der Auffassung, dass Herr Vincenti die Möglichkeit gehabt habe, seine Verteidigungsrechte auszuüben, da er mit der Beschwerdeerwiderung über die Gründe für seine Nichtbeförderung informiert worden sei. Darüber hinaus sei es in der Praxis für die Anstellungsbehörde nahezu unmöglich, bei jedem Beförderungsverfahren zuvor jeden Beamten anzuhören.

35      Viertens habe das Gericht die streitige Entscheidung nicht mit der Begründung aufgehoben, das EUIPO habe das Beförderungsverfahren nicht eingehalten, sondern deshalb, weil die Anstellungsbehörde Herrn Vincenti nicht im Rahmen eines Ad-hoc-Verfahrens einzeln angehört habe. Es gebe aber keine Vorschrift, nach der ein Beamter gehört werden müsse, bevor über seine Beförderung entschieden werde. Da über die Beförderung auf Grundlage eines Vergleichs der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten entschieden werde, liefe es darüber hinaus dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwider, den betreffenden Beamten vor dem Erlass der Entscheidung über seine Beförderung individuell anzuhören, während alle anderen beförderungsfähigen Beamten nicht gehört würden.

36      Herr Vincenti führt erstens aus, dass das EUIPO das Argument, wonach die Entscheidung, eine Person nicht zu befördern, keine diese beschwerende Maßnahme darstelle, so dass er nicht hätte angehört werden müssen, zum ersten Mal im Rahmen des Rechtsmittels und damit verspätet vorgebracht habe. Dieses Argument sei weder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch vor dem Gericht jemals auch nur ansatzweise thematisiert worden. Das EUIPO habe vielmehr im bisherigen Verlauf des betreffenden Verfahrens anerkannt, dass Herr Vincenti durch die Entscheidung, ihn im Rahmen der Beförderungsverfahren 2014 bis 2017 nicht zu befördern, beschwert sei.

37      Herr Vincenti macht zweitens geltend, dass der Rechtsmittelgrund nicht durchgreife.

 Würdigung durch den Gerichtshof

38      Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen eines Rechtsmittels die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des vor dem Gericht erörterten Vorbringens beschränkt. Eine Partei kann daher nicht vor dem Gerichtshof erstmals Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Argumente vorbringen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 51).

39      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Herr Vincenti in seiner beim Gericht erhobenen Aufhebungsklage im Rahmen seines zweiten Klagegrundes geltend gemacht hat, die streitige Entscheidung sei rechtswidrig, weil sie – unter Verstoß gegen das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte und durch Art. 5 Abs. 5 und 7 der ADB 45 konkretisierte Recht auf Anhörung – erlassen worden sei, ohne dass ihm Gelegenheit eingeräumt worden wäre, vorher eine Stellungnahme zur Stützung seines Antrags auf Beförderung abzugeben.

40      Das EUIPO hat sich vor dem Gericht darauf berufen, dass weder ein Verstoß gegen das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Anhörung noch gegen Art. 5 Abs. 5 bis 7 der ADB 45 vorliege. Hierzu hat es u. a. geltend gemacht, dass sich im Rahmen des Beförderungsverfahrens die Ausübung des Rechts auf Anhörung aufgrund der großen Anzahl der betroffenen Beamten auf das Recht beschränke, beim paritätischen Ausschuss Einspruch einzulegen, dass es nicht vorstellbar sei, dass die Anstellungsbehörde alle Beamten einzeln anhöre, bevor sie eine Entscheidung über die Beförderung treffe, dass die Anstellungsbehörde Kenntnis von den Rügen und dem Vorbringen von Herrn Vincenti gehabt habe und dass keine neuen Umstände vorgelegen hätten, die eine Anhörung gerechtfertigt hätten.

41      Daraus ergibt sich, dass sich das EUIPO vor dem Gericht mit der Reichweite des Rechts auf Anhörung beim Erlass der streitigen Entscheidung befasst hat, indem es sich darauf berufen hat, dass dieses Recht, da es sich auf das Recht beschränke, beim paritätischen Ausschuss Einspruch einzulegen, beachtet worden sei.

42      Das EUIPO hat jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte und durch Art. 5 Abs. 5 und 7 der ADB 45 konkretisierte Recht auf Anhörung aufgrund der Art und des Umfangs der streitigen Entscheidung im Rahmen des Erlasses dieser Entscheidung nicht anwendbar gewesen wäre.

43      Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

44      Das EUIPO wirft dem Gericht vor, sich in Rn. 55 des angefochtenen Urteils auf die in Rn. 54 dargestellten Argumente von Herrn Vincenti bezogen zu haben und daraus – ohne sie auch nur ansatzweise analysiert zu haben – abgeleitet zu haben, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die streitige Entscheidung vernünftigerweise zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn das EUIPO Herrn Vincenti in einer Weise, die sein Recht auf Anhörung garantiert hätte, in die Lage versetzt hätte, zu den in der streitigen Entscheidung aufgeführten und sich nicht aus seiner letzten Beurteilung ergebenden Umständen sachgerecht seinen Standpunkt vorzutragen. Das Gericht habe sich daher darauf beschränkt, die Auffassung von Herrn Vincenti zusammenzufassen und sich ihr ohne weitere Erläuterung anzuschließen. Damit habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Behauptungen von Herrn Vincenti nicht qualifiziert und seine Schlussfolgerung nicht begründet habe.

45      Herr Vincenti hält diesen Rechtsmittelgrund für nicht stichhaltig.

 Würdigung durch den Gerichtshof

46      Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung des angefochtenen Urteils die Erwägungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (vgl. u. a. Urteil vom 26. Mai 2016, Rose Vision/Kommission, C‑224/15 P, EU:C:2016:358, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Die Begründungspflicht verlangt jedoch nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion ausüben kann (vgl. u. a. Urteil vom 26. Mai 2016, Rose Vision/Kommission, C‑224/15 P, EU:C:2016:358, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      In Rn. 55 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass sich der in Rn. 54 dieses Urteils wiedergegebene Vortrag von Herrn Vincenti unmittelbar auf die Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung bezogen habe, zu denen er nicht angehört worden sei. Auf diesen Befund hat es sich für die Schlussfolgerung gestützt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die streitige Entscheidung vernünftigerweise zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn das EUIPO Herrn Vincenti in einer Weise, die sein Recht auf Anhörung garantiert hätte, in die Lage versetzt hätte, zu allen in Rn. 42 des angefochtenen Urteils dargestellten Umständen sachgerecht seinen Standpunkt vorzutragen.

49      Weiterhin hat das Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die dem Bericht des OLAF entnommenen Gesichtspunkte, zu denen sich Herr Vincenti nicht habe äußern können, zu den Gesichtspunkten zählten, die das EUIPO im Rahmen der im vorliegenden Fall ungünstigen Abwägung der Verdienste des Betroffenen für relevant erachtet habe.

50      Folglich hat das Gericht die für seine Schlussfolgerung tragende Begründung dargelegt; diese reicht im Hinblick auf die in den Rn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen aus, um dem EUIPO zu ermöglichen, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht zu der Feststellung gelangt ist, dass die Missachtung der Anforderungen von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta hinsichtlich der fraglichen Beurteilungsfaktoren eine Auswirkung auf das Ergebnis des in Rede stehenden Verfahrens haben konnte, und damit auch, um dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrollfunktion zu ermöglichen.

51      Der zweite Rechtsmittelgrund greift daher nicht durch.

 Kosten

52      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

53      Da Herr Vincenti die Verurteilung des EUIPO zur Tragung der Kosten beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt die Kosten.

Xuereb

Kumin

Ziemele

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Dezember 2022.

Der Kanzler

 

Der Kammerpräsident

A. Calot Escobar

 

P. G. Xuereb


*      Verfahrenssprache: Deutsch.