URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

1. August 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Kartelle – Art. 101 AEUV – Klagen auf Schadensersatz für Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Union – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Vergleichsverfahren – Von der Zuwiderhandlung betroffene Produkte – Sonderfahrzeuge – Müllfahrzeuge“

In der Rechtssache C‑588/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Hannover (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. Oktober 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 10. November 2020, in dem Verfahren

Landkreis Northeim

gegen

Daimler AG,

Beteiligte:

Iveco Magirus AG,

Traton SE, Rechtsnachfolgerin der MAN SE, von MAN Truck & Bus und der MAN Truck & Bus Deutschland GmbH,

Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter) sowie der Richter P. G. Xuereb und A. Kumin,

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Landkreises Northeim, vertreten durch die Rechtsanwälte L. Maritzen und B. Rohlfing,

der Daimler AG, vertreten durch die Rechtsanwälte U. Denzel, L. Schultze-Moderow und C. von Köckritz,

der Iveco Magirus AG, vertreten durch die Rechtsanwälte A. Boos und M. Buntscheck sowie die Rechtsanwältinnen T. Mühlbach und H. Stichweh,

der Traton SE, Rechtsnachfolgerin der MAN SE, von MAN Truck & Bus und der MAN Truck & Bus Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C. Jopen, Rechtsanwältin S. Milde und Rechtsanwalt D. J. Zimmer,

der Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt A. Glöckner,

der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, E. Samoilova und J. Schmoll als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Baches Opi, M. Farley und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. Februar 2022

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des unter dem Aktenzeichen C(2016) 4673 final bekannt gegebenen Beschlusses der Kommission vom 19. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lastkraftwagen) (ABl. 2017, C 108, S. 6, im Folgenden: Beschluss).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Landkreis Northeim (Deutschland) und der Daimler AG wegen eines Schadens, der dem Landkreis Northeim durch die im Beschluss festgestellte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) entstanden sein soll.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 1/2003

3

Art. 2 („Beweislast“) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) lautet:

„In allen einzelstaatlichen und [Unionsverfahren] zur Anwendung der Artikel [101] und [102 AEUV] obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel [101] Absatz 1 oder Artikel [102 AEUV] der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Artikels [101] Absatz 3 [AEUV] vorliegen, obliegt den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die sich auf diese Bestimmung berufen.“

4

Art. 7 („Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen“) dieser Verordnung lautet:

„(1)   Stellt die Kommission auf eine Beschwerde hin oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel [101] oder Artikel [102 AEUV] fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre. Soweit die Kommission ein berechtigtes Interesse hat, kann sie auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

(2)   Zur Einreichung einer Beschwerde im Sinne von Absatz 1 befugt sind natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, sowie die Mitgliedstaaten.“

5

Art. 11 („Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten“) Abs. 6 der Verordnung sieht vor:

„Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III ein, so entfällt damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel [101] und [102 AEUV]. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall bereits tätig, so leitet die Kommission ein Verfahren erst ein, nachdem sie diese Wettbewerbsbehörde konsultiert hat.“

6

Art. 16 („Einheitliche Anwendung des Wettbewerbsrechts [der Union]“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel [101] oder [102 AEUV] über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Sie müssen es auch vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel [267 AEUV].“

7

Art. 18 („Auskunftsverlangen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

„Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verlangen, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.“

8

Art. 23 („Geldbußen“) Abs. 2 und 3 dieser Verordnung bestimmt:

„(2)   Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

gegen Artikel [101] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen oder

b)

einer nach Artikel 8 erlassenen Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zuwiderhandeln oder

c)

durch Entscheidung gemäß Artikel 9 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhalten.

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang, so darf die Geldbuße 10 % der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte, nicht übersteigen.

(3)   Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

Leitlinien von 2006

9

Ziff. 6 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) sieht vor:

„Die Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer stellt eine Formel dar, die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt. Sie vermittelt Aufschluss über die Größenordnung der Geldbuße und sollte nicht als Grundlage für eine automatische arithmetische Berechnungsmethode verstanden werden.“

10

Ziff. 13 dieser Leitlinien lautet:

„Zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des [Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)] verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen. Im Regelfall ist der Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde zu legen, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war (nachstehend ‚Umsatz‘).“

11

Ziff. 37 der Leitlinien lautet:

„In diesen Leitlinien wird die allgemeine Methode für die Berechnung der Geldbußen dargelegt; jedoch können die besonderen Umstände eines Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung ein Abweichen von dieser Methode oder der in Ziffer 21 festgelegten Obergrenze rechtfertigen.“

Mitteilung über Vergleichsverfahren

12

Rn. 2 der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung Nr. 1/2003 in Kartellfällen (ABl. 2008, C 167, S. 1) bestimmt:

„Sind Parteien eines Verfahrens bereit, ihre Teilnahme an einem gegen Artikel [101 AEUV] verstoßenden Kartell und ihre entsprechende Haftbarkeit einzugestehen, können sie zur Beschleunigung des Verfahrens, das zum Erlass der entsprechenden Entscheidung nach den Artikeln 7 und 23 der [Verordnung Nr. 1/2003] führt, auch in der Art und Weise und mit den Absicherungen, die in dieser Mitteilung dargelegt sind, beitragen. Die Kommission als untersuchende Behörde und Hüterin des Vertrages, die befugt ist, Entscheidungen zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln zu erlassen, die wiederum der Kontrolle durch die [Unionsgerichte] unterliegen, verhandelt zwar nicht über die Frage des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen das [Unionsrecht] und deren angemessene Ahndung, kann jedoch die in dieser Mitteilung beschriebene Zusammenarbeit belohnen.“

Deutsches Recht

13

§ 33 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013 I S. 1750) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor:

„Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes oder Artikel [101] oder [102 AEUV] Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der [Europäischen] Kommission … oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen [Union] getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind. …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14

In den Jahren 2006 und 2007 erwarb der Landkreis Northeim nach Ausschreibungen zwei Müllfahrzeuge von Daimler.

15

Am 19. Juli 2016 erließ die Kommission im Rahmen eines Vergleichsverfahrens den Beschluss.

16

Darin stellte sie fest, dass verschiedene internationale Lastkraftwagenhersteller, darunter Daimler, die MAN SE und die Iveco Magirus AG, an einem Kartell beteiligt gewesen seien, bei dem es um Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen im EWR für Lastkraftwagen zwischen sechs und 16 Tonnen (im Folgenden: mittelschwere Lastkraftwagen) oder Lastkraftwagen über 16 Tonnen (im Folgenden: schwere Lastkraftwagen) sowie um den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Lastkraftwagen nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegangen sei, und dass deshalb eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens vorliege. Nach Ansicht der Kommission bestand diese Zuwiderhandlung vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011.

17

Infolge des Erlasses dieses Beschlusses erhob der Landkreis Northeim beim vorlegenden Gericht, dem Landgericht Hannover (Deutschland), Klage gegen Daimler auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die wettbewerbswidrigen Praktiken von Daimler entstanden sein soll.

18

Seiner Ansicht nach gehören die Müllfahrzeuge, die er von Daimler erworben hat, zu den Produkten, die von der im Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung betroffen sind. Er beruft sich dabei auf den Wortlaut des Beschlusses, demzufolge Sonderfahrzeuge nicht ausdrücklich ausgenommen worden seien.

19

Daimler macht vor dem vorlegenden Gericht hingegen geltend, dass die Müllfahrzeuge als Sonderfahrzeuge nicht vom Beschluss erfasst seien. Am 30. Juni 2015 habe die Kommission im Verfahren, das zum Erlass dieses Beschlusses geführt habe, ein Auskunftsverlangen an Daimler gerichtet, in dem sie mitgeteilt habe, dass der Begriff „Lastkraftwagen“ in den dort gestellten Fragen gebrauchte Lastkraftwagen, Sonderfahrzeuge (z. B. Militärfahrzeuge oder Feuerwehrfahrzeuge), weiterverkaufte Aufbauten („add‑ons“), den Kundendienst und sonstige Dienstleistungen und Garantieleistungen nicht erfasse.

20

In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, wonach Gerichte der Mitgliedstaaten, wenn sie nach Art. 101 oder Art. 102 AEUV über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sind, keine Entscheidungen erlassen dürfen, die dieser Entscheidung zuwiderlaufen, äußert das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Produkte, die von dem im Beschluss genannten Kartell betroffen sind. Insbesondere sei unklar, ob Müllfahrzeuge im Hinblick auf die – nicht einheitliche – nationale Rechtsprechung zur Tragweite des Begriffs „Lastkraftwagen“, wie er im Beschluss verwendet werde, von den von diesem Kartell erfassten Produkten ausgenommen sein sollten.

21

Insoweit weist das vorlegende Gericht zunächst darauf hin, dass die Kommission im fünften Erwägungsgrund des Beschlusses erstens festgestellt habe, dass „von der Zuwiderhandlung … Lastkraftwagen zwischen [sechs] und 16 Tonnen (‚mittelschwere Lkw‘) sowie Lastkraftwagen über 16 Tonnen (‚schwere Lkw‘) [betroffen sind], wobei es sich sowohl um Solofahrzeuge als auch um Sattelzugmaschinen handelt“, zweitens, dass Lastkraftwagen für militärische Zwecke von den Produkten, die von dem im Ausgangsverfahren fraglichen Kartell betroffen seien, ausgenommen seien, und drittens, dass die Sache, in der der Beschluss ergangen sei, nicht den „Kundendienst, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, [den] Verkauf von gebrauchten Lkw und jegliche anderen Waren oder Dienstleistungen“ betreffe.

22

Unter diesen Umständen könnte die Formulierung, die die Kommission zur Beschreibung der von dem im Ausgangsverfahren fraglichen Kartell betroffenen Produkte verwendet habe, dahin verstanden werden, dass grundsätzlich nur „normale“ Lastkraftwagen – ohne solche für militärische Zwecke – erfasst sein sollten und damit Sonderfahrzeuge einschließlich Müllfahrzeuge mangels ausdrücklicher Erwähnung dem Begriff „andere Waren“ unterfallen und von dem von der Kommission im Beschluss verwendeten Begriff „Lastkraftwagen“ ausgenommen sein sollten.

23

Andererseits könnte diese Formulierung auch so verstanden werden, dass mit dem Begriff „Lastkraftwagen“ jedwede Art von Lastkraftwagen, also auch alle Arten von Sonderfahrzeugen – außer Militärfahrzeuge – gemeint sein sollten.

24

Sodann fragt sich das vorlegende Gericht, welche Auswirkungen das in Rn. 19 des vorliegenden Urteils erwähnte Auskunftsverlangen der Kommission vom 30. Juni 2015 auf die Bestimmung der Produkte hat, die von dem im Ausgangsverfahren fraglichen Kartell betroffen sind. Insbesondere sei fraglich, ob der Umstand, dass die Kommission in diesem Auskunftsverlangen mitgeteilt habe, der Begriff „Lastkraftwagen“ erfasse für die Zwecke der gestellten Fragen weder gebrauchte Lastkraftwagen noch Sonderfahrzeuge, „z. B. Militärfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge“, bedeute, dass die letztgenannten Lastkraftwagen nur beispielhaft und nicht abschließend aufgezählt worden seien.

25

Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Beschluss in einem Vergleichsverfahren ergangen sei, das die Kommission auf Antrag der Beteiligten des nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleiteten Verfahrens eingeleitet habe. In diesem Zusammenhang sei unklar, welche Auswirkungen es habe, dass der Umfang des wettbewerbswidrigen Verhaltens im Rahmen eines Vergleichsverfahrens bestimmt werde.

26

Unter diesen Umständen hat das Landgericht Hannover das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Beschluss dahin gehend auszulegen, dass auch Sonder‑/Spezialfahrzeuge, insbesondere Müllfahrzeuge, von den Feststellungen dieses Beschlusses erfasst sind?

Zur Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit

27

Erstens macht der Landkreis Northeim – ausgehend von der Prämisse, dass das Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, EU:C:1994:90), auf das Ausgangsverfahren entsprechend anwendbar ist – geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, weil Daimler beim Gericht keine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss erhoben habe und daher dessen Rechtmäßigkeit nicht mehr in Frage stellen könne.

28

Aus der Vorlageentscheidung geht nicht hervor, dass Daimler – als Beklagte in dem Ausgangsverfahren über eine infolge des Erlasses des Beschlusses vom Landkreis Northeim erhobene Schadensersatzklage – die Gültigkeit des Beschlusses vor dem vorlegenden Gericht bestreitet. Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt sich vielmehr eindeutig, dass das vorlegende Gericht den Beschluss auszulegen, nicht jedoch über seine Gültigkeit zu entscheiden hat.

29

Zweitens macht die Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG, im Ausgangsverfahren Streithelferin zur Unterstützung des Landkreises Northeim, geltend, dass aus der Vorlageentscheidung nicht ausdrücklich hervorgehe, inwiefern die Antwort auf die Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich sei.

30

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 24. November 2020, Openbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C‑510/19, EU:C:2020:953, Rn. 25).

31

Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. November 2020, Openbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C‑510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26).

32

Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung insbesondere „erforderlich“ sein, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen. Das Vorabentscheidungsverfahren setzt daher insbesondere voraus, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann (Urteil vom 24. November 2020, Openbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C‑510/19, EU:C:2020:953, Rn. 27).

33

Vorliegend ist das vorlegende Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, die infolge des Erlasses des Beschlusses erhoben wurde, mit dem die Kommission festgestellt hat, dass mehrere internationale Lastkraftwagenhersteller, darunter Daimler, an einem Kartell beteiligt waren, bei dem es um mittelschwere oder schwere Lastkraftwagen – sowohl Solofahrzeuge als auch Sattelzugmaschinen – sowie um den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 ging. Das vorlegende Gericht erläutert in der Vorlageentscheidung, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens, der bei Daimler zwei Müllfahrzeuge erworben habe, der Ansicht sei, diese gehörten zu den vom Kartell betroffenen Produkten. Daimler hingegen macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, diese Lastkraftwagen fielen als Sonderfahrzeuge nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Beschlusses.

34

Aus der Vorlageentscheidung geht somit klar hervor, dass sich das vorlegende Gericht ob der Tragweite des Beschlusses unsicher ist und sich insbesondere die Frage stellt, ob diese Müllfahrzeuge zu den Produkten gehören, die von dem Kartell betroffen sind, dessen Vorliegen die Kommission in diesem Beschluss festgestellt hat.

35

Unter diesen Umständen erscheint die erbetene Auslegung der Tragweite des Beschlusses erforderlich, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob die bei ihm anhängige Schadensersatzklage begründet ist.

36

Nach alledem ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

Zur Begründetheit

37

Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Beschluss dahin auszulegen ist, dass Sonderfahrzeuge, insbesondere Müllfahrzeuge, zu den Produkten gehören, die von dem im Beschluss festgestellten Kartell erfasst sind.

38

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Produkte, die von einem in einem Kommissionsbeschluss festgestellten Verstoß gegen Art. 101 AEUV betroffen sind, anhand der Kartellvereinbarungen und ‑aktivitäten ermittelt werden. Es sind nämlich die Kartellmitglieder, die ihre wettbewerbswidrigen Handlungen freiwillig auf die von diesem Kartell betroffenen Produkte konzentrieren.

39

Daraus folgt, dass für die Ermittlung, ob Sonderfahrzeuge, insbesondere Müllfahrzeuge, zu den Produkten gehören, die von dem im Beschluss festgestellten Kartell betroffen sind, vorrangig auf den verfügenden Teil und die Begründung dieses Beschlusses abzustellen ist und dass die Definitionen der Begriffe „Lastkraftwagen“ und „Spezialfahrzeug“ in den verschiedenen Rechtsakten des abgeleiteten Unionsrechts, auf die sich die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens beziehen, damit irrelevant ist.

40

Nach Art. 1 des Beschlusses betraf das im Ausgangsverfahren fragliche Kartell Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen von mittelschweren und schweren Lastkraftwagen im EWR sowie den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6.

41

Zu den Produkten, die von dem im Ausgangsverfahren fraglichen Kartell betroffen sind, hat die Kommission im fünften Erwägungsgrund des Beschlusses im Unterabschnitt „Das Produkt“ ausdrücklich angegeben, über welche Produkte die Mitglieder dieses Kartells wettbewerbswidrige Absprachen getroffen haben.

42

Wie aus Satz 1 dieses Erwägungsgrundes hervorgeht, sind von der fraglichen Zuwiderhandlung betroffen Lastkraftwagen zwischen sechs und 16 Tonnen („mittelschwere Lkw“) sowie Lastkraftwagen über 16 Tonnen („schwere Lkw“), wobei es sich sowohl um Solofahrzeuge als auch um Sattelzugmaschinen handelt. In Fußnote 5 zu diesem Erwägungsgrund hat die Kommission von diesen Produkten nur Lastkraftwagen für militärische Zwecke ausdrücklich ausgenommen.

43

Im zweiten Satz dieses Erwägungsgrundes heißt es, dass in der Sache, in der der Beschluss ergangen ist, weder der Kundendienst noch andere Dienstleistungen und Garantien für Lastkraftwagen, der Verkauf von gebrauchten Lastkraftwagen oder jegliche anderen Waren oder Dienstleistungen betroffen sind.

44

Da bei der im fünften Erwägungsgrund des Beschlusses getroffenen Unterscheidung nach Lastkraftwagen-Kategorien ausschließlich auf das Gewicht der Lastkraftwagen abgestellt wird, ist in diesem Zusammenhang, wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, davon auszugehen, dass das in diesem Beschluss festgelegte Kriterium für die Feststellung, ob ein Lastkraftwagen unter den Beschluss fällt, sein Gewicht ist.

45

Daraus folgt, dass der Beschluss den Verkauf aller mittelschweren und schweren Lastkraftwagen betrifft, unabhängig davon, ob es sich um Solofahrzeuge oder Sattelzugmaschinen handelt.

46

Außerdem enthält der Beschluss keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sonderfahrzeuge nicht zu den Produkten gehören, die von der im Ausgangsverfahren fraglichen Zuwiderhandlung betroffen sind.

47

Vielmehr betraf diese Zuwiderhandlung, wie sich u. a. aus den Erwägungsgründen 46, 48 und 56 im Unterabschnitt „Art und Umfang der Zuwiderhandlung“ des Beschlusses ergibt, alle Sonder- und Standardausstattungen und ‑modelle sowie alle ab Werk angebotenen Sonderausstattungen des jeweiligen Herstellers.

48

Im Einzelnen ergibt sich zunächst aus dem 46. Erwägungsgrund des Beschlusses, dass die Kommission festgestellt hat, dass die betroffenen Unternehmen Bruttolistenpreise sowie elektronische Lastkraftwagen-Konfiguratoren mit allen verfügbaren Modellen und Optionen austauschten, was die Berechnung der Bruttopreise für alle Lastkraftwagen-Konfigurationen erleichterte. Laut dem 28. Erwägungsgrund des Beschlusses enthielten die Bruttopreislisten die Preise aller mittelschweren und schweren Lastkraftwagenmodelle sowie sämtlicher vom jeweiligen Hersteller ab Werk angebotenen Optionen (für Sonderausstattungen).

49

Sodann geht aus dem 48. Erwägungsgrund des Beschlusses hervor, dass den zwischen den betreffenden Unternehmen ausgetauschten elektronischen Konfiguratoren entnommen werden konnte, welche Extras mit welchen Lastkraftwagen kompatibel waren und welche Optionen zur Standardausstattung oder zu den Sonderausstattungen gehörten.

50

Schließlich ergibt sich aus dem 56. Erwägungsgrund des Beschlusses, dass sich die zwischen den betreffenden Unternehmen ausgetauschten Informationen auf zukünftige Bruttolistenpreiserhöhungen entweder auf die Lastkraftwagen-Basismodelle oder auf die Lastkraftwagen und die zur Verfügung stehenden Konfigurationsoptionen bezogen.

51

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Sonderfahrzeuge einschließlich Müllfahrzeuge zu den Produkten gehören, die von der im Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung betroffen sind.

52

Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen von Daimler, der Traton SE und Iveco Magirus entkräftet, wonach die an sie gerichteten Auskunftsverlangen im Vergleichsverfahren zwangsläufig relevant sein müssten, um zu ermitteln, ob Sonderfahrzeuge zu den Produkten gehörten, die von dem im Ausgangsverfahren fraglichen Kartell betroffen seien. In dem in Rn. 19 des vorliegenden Urteils erwähnten Auskunftsverlangen vom 30. Juni 2015, mit dem zum Zweck der Bemessung der Geldbuße Informationen über die Umsätze der betreffenden Unternehmen mit den Produkten, die mit dem festgestellten Verstoß unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stünden, eingeholt werden sollten, habe die Kommission klargestellt, dass Sonderfahrzeuge wie Militärfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge nicht unter den Begriff „Lastkraftwagen“ fielen, für den die getätigten Umsätze mitzuteilen waren. In diesem Zusammenhang wäre es widersprüchlich, die Umsätze mit Sonderfahrzeugen bei der Berechnung der Geldbuße nicht zu berücksichtigen, diese Lastkraftwagen aber in den Begriff „Lastkraftwagen“ im Sinne des fünften Erwägungsgrundes des Beschlusses einzubeziehen.

53

Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Kommission, wie sich aus Rn. 2 der in Rn. 12 des vorliegenden Urteils erwähnten Mitteilung der Kommission ergibt, im Rahmen eines Vergleichsverfahrens zwar die Zusammenarbeit der betreffenden Unternehmen belohnen kann, nicht jedoch über die Frage des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union und deren angemessene Ahndung verhandelt. Dass der Beschluss in einem Vergleichsverfahren ergangen ist, wirkt sich daher nicht auf die Bestimmung des Umfangs des wettbewerbswidrigen Verhaltens aus.

54

Zweitens geht aus Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 hervor, dass die Kommission zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben durch einfaches Auskunftsverlangen oder durch Entscheidung von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verlangen kann, dass sie alle erforderlichen Auskünfte erteilen.

55

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich bei einem Auskunftsverlangen um eine Ermittlungsmaßnahme, deren Zweck allein darin besteht, es der Kommission zu ermöglichen, die zur Prüfung des Vorliegens und der Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage erforderlichen Auskünfte einzuholen und Unterlagen zu beschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C‑247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 37).

56

Wie die Generalanwältin in Nr. 83 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dient ein solches Auskunftsverlangen nicht dazu, die von dem wettbewerbswidrigen Verhalten erfassten Produkte zu bestimmen oder zu konkretisieren.

57

Hier geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass das in Rn. 19 des vorliegenden Urteils erwähnte Auskunftsverlangen vom 30. Juni 2015 allein darauf abzielte, zum Zweck der Bemessung der Geldbuße Informationen über die Umsätze der betreffenden Unternehmen mit den Produkten, die mit dem festgestellten Verstoß unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehen, einzuholen.

58

Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Geldbußen bei Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union über ein weites Ermessen verfügt. Diese Methode enthält verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 auszuüben (Urteil vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, EU:C:2009:500, Rn. 112).

59

Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 belässt der Kommission zwar ein Ermessen, beschränkt dessen Ausübung jedoch durch die Einführung objektiver Kriterien, an die sie sich halten muss. Infolgedessen hat zum einen die Geldbuße, die einem Unternehmen auferlegt werden kann, eine bezifferbare und absolute Obergrenze, so dass der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße für ein konkretes Unternehmen im Voraus bestimmbar ist. Zum anderen ist die Ausübung des Ermessens der Kommission auch durch die Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich selbst auferlegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 146).

60

Nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 „[verwendet die Kommission zur] Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen“. Nach Ziff. 6 dieser Leitlinien „[stellt die] Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit [dessen] Dauer eine Formel dar, die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt“.

61

Allerdings kann die Kommission nach Ziff. 37 der Leitlinien von 2006 von der in diesen Leitlinien vorgesehenen allgemeinen Methode für die Festsetzung von Geldbußen abweichen, um die besonderen Umstände eines Falles zu berücksichtigen oder eine ausreichend hohe Abschreckungswirkung zu erzielen.

62

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 94 und 95 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist die Kommission gegebenenfalls nicht verpflichtet, den Höchstbetrag aller vom Kartell betroffenen Umsätze zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass eine Geldbuße wirksam und abschreckend ist.

63

Wenn die Kommission sich jedoch auf Ziff. 37 dieser Leitlinien von 2006 stützen und von der darin dargelegten allgemeinen Methode abweichen will, muss sie der ihr nach Art. 296 AEUV obliegenden Begründungspflicht nachkommen. Denn sie darf nicht im Einzelfall von diesen Leitlinien abweichen, ohne dafür mit dem Unionsrecht vereinbare Gründe anzugeben.

64

Vorliegend geht aus dem 106. Erwägungsgrund des Beschlusses hervor, dass bei der Berechnung der verhängten Geldbußen auf die in den Leitlinien von 2006 aufgestellten Grundsätze abgestellt wurde. Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 108 und 110 des Beschlusses auch auf die in Ziff. 13 dieser Leitlinien enthaltene Regel für die Berechnung des Wertes des einschlägigen Umsatzes hingewiesen. Im 109. Erwägungsgrund des Beschlusses hat sie festgestellt, dass der relevante Umsatz die Verkäufe von mittelschweren und schweren Lastkraftwagen umfasse, unabhängig davon, ob es sich um Solofahrzeuge oder Sattelzugmaschinen handele.

65

Aus dem 112. Erwägungsgrund des Beschlusses geht indes hervor, dass die Kommission Ziff. 37 der Leitlinien von 2006 angewandt hat, um den Anteil des Umsatzes jedes Unternehmens für die Berechnung der variablen Zusatzbeträge der Geldbußen einheitlich anzupassen. Sie erläutert, dass sie dies im Rahmen ihres Ermessens, u. a. aus „Gründen der Verhältnismäßigkeit“, getan habe. Insbesondere hätten angesichts der Höhe des Umsatzes der betreffenden Unternehmen die Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 zugrunde liegenden Ziele der Abschreckung und der Verhältnismäßigkeit ohne Rückgriff auf den Gesamtwert der Lastkraftwagenverkäufe der betreffenden Unternehmen erreicht werden können. In Anwendung von Ziff. 37 beschloss die Kommission daher, für die Berechnung der Geldbuße nur einen Bruchteil des Gesamtwerts der Verkäufe heranzuziehen.

66

Daher lässt, wie die Generalanwältin in den Nrn. 90 und 91 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Umstand, dass Sonderfahrzeuge in dem in Rn. 19 des vorliegenden Urteils erwähnten Auskunftsverlangen vom 30. Juni 2015 – mit dem Informationen über die Umsätze der betreffenden Unternehmen mit den Produkten, die mit dem festgestellten Verstoß unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehen, eingeholt werden sollten – vom Begriff „Lastkraftwagen“ ausgenommen wurden und dass die Kommission im 112. Erwägungsgrund des Beschlusses für die Berechnung der Geldbuße nur einen Bruchteil der betreffenden Umsätze herangezogen hat, nicht den Schluss zu, dass Sonderfahrzeuge nicht zu den Produkten gehörten, die von dem im Ausgangsverfahren fraglichen Kartell betroffen waren.

67

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass der Beschluss dahin auszulegen ist, dass Sonderfahrzeuge einschließlich Müllfahrzeuge zu den Produkten gehören, die von dem im Beschluss festgestellten Kartell betroffen sind.

Kosten

68

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Der unter dem Aktenzeichen C(2016) 4673 final bekannt gegebene Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lastkraftwagen) ist dahin auszulegen, dass Sonderfahrzeuge einschließlich Müllfahrzeuge zu den Produkten gehören, die von dem in diesem Beschluss festgestellten Kartell betroffen sind.

 

Arabadjiev

Xuereb

Kumin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. August 2022.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident der Ersten Kammer

A. Arabadjiev


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.