Rechtssache C‑340/20

Bank Sepah

gegen

Overseas Financial Limited
und
Oaktree Finance Limited

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. November 2021

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Verordnung (EG) Nr. 423/2007 – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach den Feststellungen des Rates der Europäischen Union an der Verbreitung von Kernwaffen beteiligt sind – Begriffe ‚Einfrieren von Geldern‘ und ‚Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen‘ – Möglichkeit, eine Sicherungsmaßnahme auf eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen anzuwenden – Forderung, die vor dem Einfrieren von Vermögenswerten entstanden ist und nicht mit dem iranischen Nuklear- und Raketenprogramm zusammenhängt“

  1. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“

    (Gemeinsamer Standpunkt 2007/140 des Rates; Verordnung Nr. 423/2007 des Rates, Art. 1 Buchst. h und j und Art. 7 Abs. 1; Verordnung Nr. 961/2010 des Rates, Art. 1 Buchst. h und i und Art. 16 Abs. 1; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 1 Buchst. j und k und Art. 23 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 46-52, 56, 57, 59, Tenor 1)

  2. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Handlung, mit der einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Wirkung verliehen wird – Auslegung

    (Gemeinsamer Standpunkt 2007/140 des Rates; Verordnung Nr. 423/2007 des Rates, dritter Erwägungsgrund)

    (vgl. Rn. 53-55)

  3. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“

    (Gemeinsamer Standpunkt 2007/140 des Rates; Verordnung Nr. 423/2007 des Rates, Art. 1 Buchst. h und j und Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und Art. 10; Verordnung Nr. 961/2010 des Rates, Art. 1 Buchst. h und i und Art. 16 Abs. 1; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 1 Buchst. j und k und Art. 23 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 61-65, 67, Tenor 2)

  4. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Einschränkungen der Grundrechtsausübung, die durch das Gemeinwohl gerechtfertigt sind – Sanktionen gegen ein Drittland – Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Organisationen – Verletzung des Eigentumsrechts – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

    (Gemeinsamer Standpunkt des Rates 2007/140; Verordnungen Nr. 423/2007, Nr. 961/2010 und Nr. 267/2012 des Rates)

    (vgl. Rn. 66)

Siehe Text der Entscheidung.