URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

24. Februar 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Erdgasbinnenmarkt – Richtlinie 2009/73/EG – Art. 2 Nr. 3 – Begriff ‚Fernleitung‘ – Art. 23 – Entscheidungsbefugnisse bezüglich des Anschlusses von Speicheranlagen, Flüssiggas (LNG)‑Wiederverdampfungsanlagen und Industriekunden an das Fernleitungsnetz – Art. 32 Abs. 1 – Netzzugang Dritter – Möglichkeit des unmittelbaren Anschlusses von Endkunden an das Erdgasfernleitungsnetz“

In der Rechtssache C‑290/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgerichtshof, Lettland) mit Entscheidung vom 11. Juni 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juni 2020, in dem Verfahren

„Latvijas Gāze“ AS,

Beteiligte:

Latvijas Republikas Saeima,

Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer A. Prechal in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, der Richter J. Passer (Berichterstatter) und F. Biltgen, der Richterin L. S. Rossi und des Richters N. Wahl,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der „Latvijas Gāze“ AS, vertreten durch L. Liepa, Advokāts,

der Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija, zunächst vertreten durch R. Irklis, dann durch I. Birziņš,

der lettischen Regierung, zunächst vertreten durch K. Pommere und V. Soņeca, dann durch K. Pommere als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet und A. Sauka als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Oktober 2021

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 3, Art. 23 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. 2009, L 211, S. 94).

2

Es ergeht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde der „Latvijas Gāze“ AS gegen eine Entscheidung der Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija (Regulierungskommission für öffentliche Dienstleistungen, Lettland) (im Folgenden: Regulierungsbehörde), die vorsieht, dass sich jeder Erdgasnutzer unter bestimmten Bedingungen auch ohne die Mitwirkung eines Erdgasverteilernetzbetreibers an das Erdgasfernleitungsnetz anschließen darf.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2009/73

3

In den Erwägungsgründen 3, 4, 8, 14, 16, 23 bis 26 und 61 der Richtlinie 2009/73 heißt es:

„(3)

Die Freiheiten, die der Vertrag den Bürgern der Union garantiert unter anderem der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr, sind nur in einem vollständig geöffneten Markt erreichbar, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet.

(4)

Derzeit gibt es jedoch Hindernisse für den Verkauf von Erdgas in der Gemeinschaft zu gleichen Bedingungen und ohne Diskriminierung oder Benachteiligung. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen nichtdiskriminierenden Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht.

(8)

Nur durch die Beseitigung der für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden Anreize, Wettbewerber in Bezug auf den Netzzugang und auf Investitionen zu diskriminieren, kann eine wirksame Entflechtung gewährleistet werden. Eine eigentumsrechtliche Entflechtung, die darin besteht, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird und von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen unabhängig ist, ist zweifellos ein einfacher und stabiler Weg, um den inhärenten Interessenkonflikt zu lösen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Daher bezeichnete auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. Juli 2007 zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt [(ABl. 2008, C 175 E, S. 206)] eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetze als das wirksamste Instrument, um nichtdiskriminierend Investitionen in die Infrastrukturen, einen fairen Netzzugang für neue Anbieter und die Transparenz des Marktes zu fördern. …

(14)

Ist das Unternehmen, das Eigentümer eines Fernleitungsnetzes ist, am 3. September 2009 Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung und der Einrichtung eines Netzbetreibers- oder eines Fernleitungsnetzbetreiber[s], der unabhängig von Versorgungs- und Gewinnungsinteressen ist, zu wählen.

(16)

Dabei sollte die Effektivität der Lösung in Form des unabhängigen Netzbetreibers oder des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers durch besondere zusätzliche Vorschriften sichergestellt werden. Die Vorschriften für den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber bieten einen geeigneten Regelungsrahmen, der für einen gerechten Wettbewerb, hinreichende Investitionen, den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Integration der Erdgasmärkte sorgt. Eine wirksame Entflechtung mittels der Vorschriften für die unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber sollte sich auf den Pfeiler der Maßnahmen zur Organisation und Verwaltung der Fernleitungsnetzbetreiber und den Pfeiler der Maßnahmen im Bereich der Investitionen, des Netzanschlusses zusätzlicher Erzeugungskapazitäten und der Integration der Märkte durch regionale Zusammenarbeit stützen. Die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers sollte unter anderem auch durch bestimmte ‚Karenzzeiten‘ sichergestellt werden, in denen in dem vertikal integrierten Unternehmen keine Leitungsfunktion ausgeübt wird oder keine sonstige wichtige Funktion wahrgenommen wird, die Zugang zu den gleichen Informationen wie eine leitende Position eröffnen. Das Modell der tatsächlichen Entflechtung unabhängiger Fernleitungsnetzbetreiber entspricht den Vorgaben, die der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 festgelegt hat.

(23)

Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Tarife für den Zugang zu Fernleitungen transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife sollten auf alle Benutzer in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden. Werden Speicheranlagen, Netzpufferung oder Hilfsdienste in einem bestimmten Gebiet auf einem ausreichend wettbewerbsoffenen Markt betrieben, so könnte der Zugang nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zugelassen werden.

(24)

Es ist erforderlich, die Unabhängigkeit der Speicheranlagenbetreiber zu gewährleisten, damit der Zugang Dritter zu Speicheranlagen verbessert wird, die technisch und/oder wirtschaftlich notwendig sind, um einen effizienten Zugang zum System für die Versorgung der Verbraucher zu ermöglichen. …

(25)

Ein nichtdiskriminierender Zugang zum Verteilernetz ist Voraussetzung für den nachgelagerten Zugang zu den Endkunden. … Zur Schaffung gleicher Bedingungen auf der Ebene der Endkunden sollten die Aktivitäten der Verteilernetzbetreiber daher überwacht werden, um zu verhindern, dass diese ihre vertikale Integration dazu nutzen, ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt, insbesondere bei Haushalts- und kleinen Nichthaushaltskunden, zu stärken.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen zur umfassenderen Nutzung von Biogas und Gas aus Biomasse ergreifen und deren Erzeugern gleichberechtigten Zugang zum Gasnetz gewährleisten, sofern ein solcher Zugang mit den geltenden technischen Vorschriften und Sicherheitsstandards dauerhaft vereinbar ist.

(61)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. 2009, L 211, S. 36)] kann die [Europäische] Kommission Leitlinien erlassen, um das erforderliche Maß an Harmonisierung zu bewirken. Solche Leitlinien, bei denen es sich um bindende Durchführungsmaßnahmen handelt, sind, auch im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen der Richtlinie, ein nützliches Instrument, das im Bedarfsfall rasch angepasst werden kann.“

4

In Art. 2 der Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Erdgasunternehmen‘ eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas [(LNG)], wahrnimmt und die kommerzielle, technische und/oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden;

3.

‚Fernleitung‘ den Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

5.

‚Verteilung‘ den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

7.

‚Versorgung‘ (bzw. ‚Lieferung‘) den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas, an Kunden;

9.

‚Speicheranlage‘ eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;

11.

‚LNG-Anlage‘ eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen;

24.

‚Kunde‘ einen Erdgasgroßhändler, ‑endkunde[n] oder [ein Erdgasunternehmen, das bzw.] der Erdgas kauft;

25.

‚Haushaltskunde‘ einen Kunde[n], der Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft;

26.

‚Nichthaushaltskunde‘ einen Kunde[n], der Erdgas für andere Zwecke als den Eigenverbrauch im Haushalt kauft;

27.

‚Endkunde‘ einen Kunde[n], der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;

…“

5

Art. 8 („Technische Vorschriften“) der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies so vorgesehen haben, die Regulierungsbehörden gewährleisten, dass Kriterien für die technische Betriebssicherheit festgelegt und für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, Speicheranlagen, sonstigen Fernleitungs- oder Verteilersystemen sowie Direktleitungen technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nichtdiskriminierend sein. Die Agentur kann gegebenenfalls geeignete Empfehlungen abgeben, wie diese Vorschriften kompatibel gestaltet werden können. …“

6

In Art. 9 („Entflechtung der Fernleitungsnetze und der Fernleitungsnetzbetreiber“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ab dem 3. März 2012

a)

jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Fernleitungsnetzes ist, als Fernleitungsnetzbetreiber agiert;

b)

nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind),

i)

direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen der Gewinnung oder der Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber oder ein Fernleitungsnetz auszuüben oder Rechte an einem Fernleitungsnetzbetreiber oder einem Fernleitungsnetz auszuüben oder

ii)

direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Fernleitungsnetzbetreiber oder ein Fernleitungsnetz auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;

c)

nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Fernleitungsnetzes zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben, und

d)

nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Fernleitungsnetzbetreibers oder eines Fernleitungsnetzes zu sein.

(8)   In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, Absatz 1 nicht anzuwenden.

In diesem Fall muss der betreffende Mitgliedstaat entweder

a)

einen unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel 14 benennen oder

b)

die Bestimmungen des Kapitels IV einhalten.

(9)   In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehört und Regelungen bestehen, die eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen des Kapitels IV, kann ein Mitgliedstaat… entscheiden, Absatz 1 nicht anzuwenden.

…“

7

Art. 23 („Entscheidungsbefugnisse bezüglich des Anschlusses von Speicheranlagen, LNG-Wiederverdampfungsanlagen und Industriekunden an das Fernleitungsnetz“) der Richtlinie 2009/73 lautet:

„(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, transparente und effiziente Verfahren und Tarife für den nichtdiskriminierenden Anschluss von Speicheranlagen, LNG-Wiederverdampfungsanlagen und Industriekunden an das Fernleitungsnetz festzulegen und zu veröffentlichen. Die Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden.

(2)   Die Fernleitungsnetzbetreiber haben nicht das Recht, den Anschluss von neuen Speicheranlagen, LNG-Wiederverdampfungsanlagen und Industriekunden unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten oder auf zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der notwendigen Kapazitätsaufstockung abzulehnen. Der Fernleitungsnetzbetreiber gewährleistet für den neuen Anschluss eine ausreichende Einspeise- und Ausspeisekapazität.“

8

Art. 32 („Zugang Dritter“) dieser Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines System[s] für den Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz und zu den LNG-Anlagen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden, einschließlich Versorgungsunternehmen, und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung von Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung gemäß Artikel 41 von einer in Artikel 39 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde vor deren Inkrafttreten genehmigt werden und dass die Tarife und – soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen – die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.“

9

Art. 41 („Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:

m)

Sie verfolgt, wie viel Zeit die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen benötigen.

…“

Verordnung Nr. 715/2009

10

Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2009 in der durch den Beschluss 2010/685/EU der Kommission vom 10. November 2010 geänderten Fassung (ABl. 2010, L 293, S. 67) (im Folgenden: Verordnung Nr. 715/2009) ist deren Ziel u. a. „die Festlegung nichtdiskriminierender Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte, um das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts sicherzustellen“.

11

Gemäß Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung sind, was die Fernleitungsnetzbetreiber betrifft, die Leitlinien für u. a. die Festlegung der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, und zur Bestimmung aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen, im Anhang I dieser Verordnung enthalten.

12

In Nr. 3.2 („Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte“) des Anhangs I dieser Verordnung, heißt es:

„1.

Zu den maßgeblichen Punkten gehören mindestens

a)

alle Ein- und Ausspeisepunkte eines von einem Fernleitungsnetzbetreiber betriebenen Fernleitungsnetzes mit Ausnahme der Ausspeisepunkte, an denen ein einziger Endkunde verbunden ist, und mit Ausnahme der Einspeisepunkte, die unmittelbar mit der Produktionsanlage eines einzelnen, in der EU ansässigen Produzenten verbunden sind;

2.

Informationen für einzelne Endkunden und Produktionsanlagen, die nicht unter die Definition der maßgeblichen Punkte unter 3.2 Nummer 1 Buchstabe a fallen, werden in aggregierter Form zumindest pro Bilanzzone veröffentlicht. Für die Anwendung dieses Anhangs werden die aggregierten Informationen, die einzelne Endkunden und Produktionsanlagen betreffen, die gemäß Punkt 3.2 Nummer 1 Buchstabe a von der Definition der maßgeblichen Punkte ausgenommen sind, als ein maßgeblicher Punkt betrachtet.“

Lettisches Recht

13

Art. 84.1 Abs. 1 des Enerģētikas likums (Energiegesetz) vom 3. September 1998 (Latvijas Vēstnesis, 1998, Nr. 273/275) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Energiegesetz) bestimmt:

„Die Regulierungsbehörde genehmigt die von den Fernleitungsnetzbetreibern ausgearbeiteten Vorschriften für den Anschluss von Biomethanproduzenten, Betreibern von Flüssiggassystemen und Erdgaskunden an das Erdgasfernleitungsnetz sowie die von den Verteilernetzbetreibern ausgearbeiteten Vorschriften für den Anschluss von Erdgaskunden an das Erdgasverteilernetz. Diese Vorschriften müssen objektiv und wirtschaftlich gerechtfertigt, fair, gerecht und transparent sein. Die Regulierungsbehörde kann vorschlagen, diese Vorschriften für den Anschluss zu überarbeiten, und den betreffenden Erdgasnetzbetreiber auffordern, insoweit einen Regelungsentwurf innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.“

14

Mit Entscheidung Nr. 1/7 vom 18. April 2019 genehmigte die Regulierungsbehörde die „Vorschriften für den Anschluss von Biomethanproduzenten, Betreibern von Flüssiggassystemen und Erdgasnutzern an das Erdgasfernleitungsnetz“. Diese Vorschriften bestimmen u. a., dass sich jeder Erdgasnutzer gemäß dem vorgesehenen Verfahren und den vorgesehenen Bedingungen auch ohne die Mitwirkung eines Erdgasverteilernetzbetreibers an das Erdgasfernleitungsnetz anschließen darf.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15

Bis zum 3. April 2017 war Latvijas Gāze, die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens, das einzige Unternehmen, das als vertikal integriertes Unternehmen auf dem lettischen Markt tätig war, um den Kauf, die Speicherung, die Fernleitung, die Verteilung und die Vermarktung von Erdgas sicherzustellen.

16

Nach diesem Zeitpunkt wurde im Rahmen des Prozesses der Liberalisierung des lettischen Erdgasmarkts durch Abspaltung von der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens die „Conexus Baltic Grid“ AS gegründet. Auf diese Gesellschaft, an der die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens nicht als Aktionärin beteiligt ist, wurde der Betrieb der nationalen Erdgasfernleitungsinfrastruktur und des einheitlichen Erdgasfernleitungsnetzes übertragen.

17

Im Rahmen desselben Prozesses wurde die „Gaso“ AS als Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens gegründet. Diese Gesellschaft bietet unter Lizenz einen Dienst zur Verteilung von Erdgas in Lettland an. Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens ist die einzige Aktionärin der „Gaso“ AS, und die Letztgenannte ist aufgrund der Lizenz der einzige Betreiber des Erdgasverteilernetzes in diesem Mitgliedstaat.

18

Am 18. April 2019 erließ die Regulierungsbehörde gemäß Art. 84.1 Abs. 1 des Energiegesetzes die Entscheidung Nr. 1/7.

19

Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens erhob beim vorlegenden Gericht, der Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgerichtshof, Lettland) Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung.

20

Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens macht u. a. geltend, aus Art. 23 der Richtlinie 2009/73 ergebe sich, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats den unmittelbaren Anschluss von Erdgaskunden an ein Erdgasfernleitungsnetz nur insoweit erlauben könne, als der Verteilernetzbetreiber ihnen einen solchen Anschluss aus technischen oder betrieblichen Gründen verweigert habe oder wenn andere objektive Gründe bestünden, die den unmittelbaren Anschluss dieser Kunden an das Erdgasfernleitungsnetz erforderlich machten.

21

Die Regulierungsbehörde ist dagegen der Ansicht, dass weder die nationalen Rechtsvorschriften noch Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 Beschränkungen für den Anschluss der Anlagen von Erdgaskunden an das Fernleitungsnetz vorsähen.

22

Dem vorlegenden Gericht zufolge geht aus Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/73 auf den ersten Blick hervor, dass die Fernleitung von Erdgas als eine Art von Erdgasversorgungstätigkeit u. a. den Transport von Erdgas durch einen Teil des Hochdruckfernleitungsnetzes, das in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung zum Zweck der Belieferung des Endkunden benutzt werde, nicht erfasst.

23

Aus Art. 23 der Richtlinie 2009/73 ergebe sich jedoch, dass Industriekunden oder zumindest neue Industriekunden sich an ein Erdgasfernleitungsnetz anschließen könnten. Den Vorarbeiten zu dieser Richtlinie sei aber zu entnehmen, dass der Begriff „Industriekunden“, der in dieser nicht definiert werde, „Nichthaushaltskunden“ als Endkunden im Sinne von Art. 2 Nr. 26 dieser Richtlinie erfassen könne.

24

Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob der in Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 verankerte Grundsatz des Zugangs Dritter zum Erdgasbinnenmarkt in Anbetracht des Ziels dieser Richtlinie, die Belange der Verbraucher zu schützen, mittelbar auf Endkunden Anwendung finden muss. Allerdings ergebe sich offenbar entsprechend aus dem Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a. (C‑239/07, EU:C:2008:551), dass diese Bestimmung der Richtlinie 2009/73 dahin auszulegen sei, dass sie nur die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs Dritter zu den Erdgasfernleitungs- und Erdgasverteilernetzen regele, nicht aber hinsichtlich ihres Anschlusses an diese Netze.

25

Unter diesen Umständen hat die Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind Art. 23 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten eine rechtliche Regelung erlassen müssen, nach der zum einen jeder Endkunde wählen kann, an welche Art von Netz – Fernleitungsnetz oder Verteilernetz – er sich anschließt, und zum anderen der Netzbetreiber verpflichtet ist, ihm den Anschluss an das entsprechende Netz zu gestatten?

2.

Ist Art. 23 der Richtlinie 2009/73 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine rechtliche Regelung zu erlassen, nach der es ausschließlich Endkunden, die Nichthaushaltskunden (d. h. Industriekunden) sind, gestattet ist, sich an das Fernleitungsnetz anzuschließen?

3.

Ist Art. 23 der Richtlinie 2009/73, insbesondere der Begriff „neuer Industriekunde“, dahin auszulegen, dass diese Vorschrift die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine rechtliche Regelung zu erlassen, nach der es ausschließlich Endkunden, die Nichthaushaltskunden (d. h. Industriekunden) sind und nicht bereits zuvor an das Verteilernetz angeschlossen waren, gestattet ist, sich an das Erdgasfernleitungsnetz anzuschließen?

4.

Sind Art. 2 Nr. 3 und Art. 23 der Richtlinie 2009/73 dahin auszulegen, dass sie einer rechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Fernleitung von Erdgas dessen Transport direkt bis zum Erdgasversorgungsnetz des Endkunden umfasst?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

26

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 23 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 dahin auszulegen sind, dass die Mitgliedstaaten eine rechtliche Regelung erlassen müssen, nach der zum einen jeder Endkunde wählen kann, entweder an das Erdgasfernleitungsnetz oder an das Erdgasverteilernetz angeschlossen zu werden, und zum anderen der betreffende Netzbetreiber verpflichtet ist, ihm den Anschluss an das entsprechende Netz zu gestatten.

27

Als Erstes ist zu Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 vorab darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut dieser Bestimmung dem von Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. 2003, L 176, S. 37) und im Übrigen auch dem von Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54 (ABl. 2009, L 211, S. 55) entspricht.

28

Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 20 der Richtlinie 2003/54 dahin auszulegen ist, dass er nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Anschlusses von Kunden an Elektrizitätsnetze regelt, sondern nur ihre Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu diesen Netzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C‑239/07, EU:C:2008:551, Rn. 42).

29

Zum einen ergibt sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 24, 25 und 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus der Unionsregelung, dass der Erdgasbinnenmarkt in ähnlicher Weise organisiert ist wie der Elektrizitätsbinnenmarkt.

30

Zum anderen finden sich die Begriffe „Zugang“ zum und „Anschluss“ an das Netz in der Richtlinie 2009/73 mit denselben Bedeutungen, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a. (C‑239/07, EU:C:2008:551, Rn. 40 bis 42) in Bezug auf die Richtlinie 2003/54 herausgearbeitet worden sind.

31

Insbesondere aus den Erwägungsgründen 4, 8 und 23 bis 26 der Richtlinie 2009/73 geht nämlich hervor, dass, wie in der Richtlinie 2003/54, der Begriff „Zugang“ zum Netz in der Richtlinie 2009/73 mit der Erdgasversorgung verknüpft ist, u. a. die Qualität, die Regelmäßigkeit und die Kosten der Dienstleistung einschließt und häufig im Zusammenhang mit der Gewährleistung nicht diskriminierender Tarife verwendet wird. Somit umfasst der Begriff des Netzzugangs im Wesentlichen das Recht, das Erdgasnetz zu benutzen. Dagegen ergibt sich u. a. aus den Art. 8 und 23 sowie aus Art. 41 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2009/73, dass – ebenso wie in der Richtlinie 2003/54 – der Begriff „Anschluss“ die physische Verbindung mit dem Erdgasnetz betrifft (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C‑239/07, EU:C:2008:551, Rn. 40 bis 42).

32

Außerdem umfassen – wie in der Richtlinie 2003/54 und in der Richtlinie 2009/72 in Bezug auf Elektrizität – die Fernleitung und die Verteilung von Erdgas, wie sie in Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/73 definiert werden, nicht die Erdgasversorgung. Somit wird, wie im dritten Erwägungsgrund dieser letztgenannten Richtlinie ausgeführt, das Recht der zugelassenen Kunden auf Zugang zu den Netzen über einen Lieferanten ausgeübt, den diese Kunden frei wählen können müssen, wobei diese Wahlfreiheit ebenso gewährleistet ist, wenn der Lieferant die Kunden an ein Fernleitungsnetz anschließt, wie wenn er sie an ein Verteilernetz anschließt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C‑239/07, EU:C:2008:551, Rn. 43).

33

Daraus folgt, dass Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 – ebenso wie Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54 – dahin auszulegen ist, dass er die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des Zugangs zu den Netzen, nicht aber hinsichtlich des Anschlusses an sie regelt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C‑239/07, EU:C:2008:551, Rn. 42). Folglich kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie diese Staaten dazu verpflichtet, in ihre jeweiligen Rechtsvorschriften das Recht jedes Endkunden aufzunehmen, sich an das Erdgasfernleitungsnetz anzuschließen.

34

Als Zweites lässt sich eine solche Pflicht auch nicht aus Art. 23 dieser Richtlinie herleiten.

35

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 9 der Richtlinie 2009/73 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund eine Entflechtung der Fernleitungsnetze und der Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf die Erzeugungs- und Versorgungsinteressen nach einem der folgenden Modelle vornehmen müssen, und zwar: die eigentumsrechtliche Entflechtung, die darin besteht, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird und von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen unabhängig ist (im Folgenden: erstes Modell der Entflechtung), die Einrichtung eines unabhängigen Netzbetreibers (im Folgenden: zweites Modell der Entflechtung) oder eines unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers (im Folgenden: drittes Modell der Entflechtung).

36

Nur wenn sich der betreffende Mitgliedstaat dafür entscheidet, nicht auf das erste Modell der Entflechtung zurückzugreifen, muss dieser Mitgliedstaat, wie in Art. 9 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2009/73 vorgesehen, einen unabhängigen Netzbetreiber gemäß Art. 14 (zweites Modell der Entflechtung) benennen oder nach Art. 9 Abs. 8 Buchst. b dieser Richtlinie die Bestimmungen von Kapitel IV (drittes Modell der Entflechtung) einhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2020, Kommission/Belgien [Märkte für Elektrizität und Erdgas], C‑767/19, EU:C:2020:984, Rn. 48).

37

Wie es im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73 heißt, sollte für den Fall, dass sich der betreffende Mitgliedstaat für das zweite oder das dritte Modell der Entflechtung entschieden hat, nämlich die Effektivität dieser Lösungen durch besondere zusätzliche Vorschriften sichergestellt werden, d. h. durch andere als die in Art. 9 Abs. 1 bis 7 dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften. Bei diesen „besonderen zusätzlichen Vorschriften“ handelt es sich um die Bestimmungen von Art. 14 und von Kapitel IV der Richtlinie, das Art. 23 enthält.

38

Dagegen unterliegt der betreffende Mitgliedstaat diesen zusätzlichen Vorschriften nicht, wenn er sich dafür entscheidet, das erste Modell der Entflechtung umzusetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2017, Balgarska energiyna borsa, C‑347/16, EU:C:2017:816, Rn. 33 bis 35).

39

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 38 bis 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht im vorliegenden Fall aus dem dem Gerichtshof vorliegenden Material hervor, dass sich die Republik Lettland im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/73 offenbar für das erste Modell der Entflechtung entschieden hat.

40

Daraus folgt, dass Art. 23 der Richtlinie 2009/73 vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits anscheinend ohne Belang ist.

41

Für den Fall, dass Art. 23 der Richtlinie 2009/73 im vorliegenden Fall anwendbar sein sollte, kann diese Bestimmung jedenfalls nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, jedem Endkunden unter allen Umständen das Recht einzuräumen, sich an das Erdgasfernleitungsnetz anzuschließen.

42

Gemäß Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie haben die Fernleitungsnetzbetreiber nicht das Recht, den Anschluss von neuen Speicheranlagen, LNG-Wiederverdampfungsanlagen und Industriekunden unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten oder auf zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der notwendigen Kapazitätsaufstockung abzulehnen.

43

Erstens wird der Begriff „Speicheranlage“ in Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2009/73 aber definiert als eine einem „Erdgasunternehmen“ gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage, wobei es sich nach der in Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie gegebenen Definition des Begriffs „Erdgasunternehmen“ um Personen „mit Ausnahme der Endkunden“ handelt.

44

Zweitens wird der Begriff „LNG-Anlage“ in Art. 2 Nr. 11 dieser Richtlinie definiert als eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; „darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind“. Es handelt sich somit um eine Einrichtung, die – im Gegensatz zu „Endkunden“ im Sinne von Art. 2 Nr. 27 der Richtlinie 2009/73 – eher in der Lage ist, das Fernleitungsnetz zu versorgen.

45

Die Tatsache, dass Endkunden von den beiden in den Rn. 43 und 44 des vorliegenden Urteils genannten Begriffen ausgenommen sind, entspricht im Übrigen den Ausführungen im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73. Danach sollte sich, dem dritten Modell der Entflechtung entsprechend, eine wirksame Entflechtung mittels der Vorschriften für die unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber auf den Pfeiler der Maßnahmen zur Organisation und Verwaltung der Fernleitungsnetzbetreiber und den Pfeiler der Maßnahmen im Bereich der Investitionen, des Netzanschlusses zusätzlicher Erzeugungskapazitäten und der Integration der Märkte durch regionale Zusammenarbeit stützen. Diese Maßnahmen werden durch die Bestimmungen des Kapitels IV dieser Richtlinie umgesetzt, wobei die Maßnahmen im Bereich des Netzanschlusses zusätzlicher „Erzeugungskapazitäten“ gerade durch Art. 23 der Richtlinie umgesetzt werden.

46

Auch wenn es drittens unter Berücksichtigung der Definitionen der Begriffe „Kunde“ und „Endkunde“ in Art. 2 Nrn. 24 bzw. 27 der Richtlinie 2009/73 nicht ausgeschlossen ist, dass der auch in Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltene, nicht definierte Begriff „Industriekunde“ bestimmte Kategorien von Endkunden erfasst, erstreckt sich dieser Begriff, wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, gleichwohl nicht auf alle Endkunden. Insbesondere umfasst er nicht „Haushaltskunden“ im Sinne von Art. 2 Nr. 25 dieser Richtlinie, d. h. Kunden, die Erdgas für ihren Eigenverbrauch im Haushalt kaufen.

47

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 23 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73 dahin auszulegen sind, dass aus diesen Bestimmungen nicht hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine rechtliche Regelung zu erlassen, nach der zum einen jeder Endkunde wählen kann, entweder an das Erdgasfernleitungsnetz oder an das Erdgasverteilernetz angeschlossen zu werden, und zum anderen der betreffende Netzbetreiber verpflichtet ist, ihm den Anschluss an das entsprechende Netz zu gestatten.

Zur zweiten und zur dritten Frage

48

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 der Richtlinie 2009/73 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine rechtliche Regelung zu erlassen, nach der es ausschließlich Industriekunden oder gegebenenfalls Industriekunden, die nicht bereits zuvor an das Verteilernetz angeschlossen waren, gestattet ist, sich an das Erdgasfernleitungsnetz anzuschließen.

49

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus den Rn. 36 bis 41 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass Art. 23 der Richtlinie 2009/73 vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits anscheinend ohne Belang ist.

50

Selbst wenn diese Bestimmung im vorliegenden Fall Anwendung finden sollte, folgt aus der Tatsache, dass sie dem Fernleistungsnetzbetreiber verbietet, bestimmten Einrichtungen das Recht zu verweigern, sich an das Erdgasfernleitungsnetz anzuschließen, keineswegs die Verpflichtung, jedem anderen Kundentyp einen solchen Anschluss zu verweigern.

51

Falls der betreffende Mitgliedstaat das dritte Modell der Entflechtung wählt, begrenzt Art. 23 der Richtlinie 2009/73 nämlich nur den Handlungsspielraum, über den dieser Mitgliedstaat verfügt, um die Netzbenutzer zu der einen oder der anderen Art von Netz hinzulenken (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C‑239/07, EU:C:2008:551, Rn. 47).

52

Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 23 der Richtlinie 2009/73 dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, eine rechtliche Regelung zu erlassen, nach der es ausschließlich Industriekunden gestattet ist, sich an das Erdgasfernleitungsnetz anzuschließen.

Zur vierten Frage

53

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 3 und Art. 23 der Richtlinie 2009/73 dahin auszulegen sind, dass sie einer rechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Fernleitung von Erdgas dessen Transport direkt bis zum Erdgasversorgungsnetz des Endkunden umfasst.

54

Was als Erstes Art. 23 der Richtlinie 2009/73 anbelangt, ist festzustellen, dass diese Bestimmung, sollte sie im vorliegenden Fall anwendbar sein, aus entsprechenden Gründen wie den in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils dargelegten einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht.

55

Was als Zweites Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/73 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung die „Fernleitung“ im Sinne dieser Richtlinie definiert als den „Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung“.

56

Erstens trifft es zwar zu, dass diese Definition „den Transport von Erdgas durch [den] in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teil… von Hochdruckfernleitungen“ ausschließt, gleichwohl umfasst sie „den Transport von Erdgas … zum Zweck der Belieferung von Kunden“. Außerdem ergibt sich zum einen aus Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2009/73, dass sich der Begriff „Kunde“ insbesondere auf Endkunden bezieht, und zum anderen aus Art. 2 Nr. 7 dieser Richtlinie, dass der Begriff „Versorgung“„den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas, einschließlich verflüssigtem Erdgas, an Kunden“ umfasst. Folglich lässt sich allein aus dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie, in dem der Begriff „Fernleitung“ definiert wird, nicht ableiten, dass der unmittelbare Anschluss eines Endkunden an das Fernleitungsnetz ausgeschlossen ist.

57

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Übertragung“ in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/54 in ähnlicher Weise definiert wurde, nämlich als „…Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung“. Im Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a. (C‑239/07, EU:C:2008:551) hat der Gerichtshof die Möglichkeit eines unmittelbaren Anschlusses von Endkunden an das Übertragungsnetz für Elektrizität jedoch anerkannt.

58

Diese Definition wurde in Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2009/72 in unveränderter Form übernommen.

59

Drittens wird die Auslegung, wonach die Definition des Begriffs „Fernleitung“ die Möglichkeit eines unmittelbaren Anschlusses eines Endkunden an das Fernleitungsnetz nicht ausschließt, auch durch den Wortlaut der Verordnung Nr. 715/2009 bestätigt.

60

Diese Verordnung, die gemäß ihrem Art. 1 die Festlegung nicht diskriminierender Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen zum Ziel hat, enthält in ihrem Anhang I verbindliche Leitlinien, die, wie sich aus dem 61. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/73 ergibt, auch im Kontext dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind.

61

Nr. 3.2.1 dieser Leitlinien, der die Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte eines Fernleitungsnetzes betrifft, sieht u. a. vor, dass diese Definition mindestens alle Ein- und Ausspeisepunkte eines von einem Fernleitungsnetzbetreiber betriebenen Fernleitungsnetzes erfassen muss, mit Ausnahme der Ausspeisepunkte, „an denen ein einziger Endkunde verbunden ist“, und mit Ausnahme der Einspeisepunkte, die unmittelbar mit der Produktionsanlage eines einzelnen, in der Union ansässigen Produzenten verbunden sind.

62

Nr. 3.2.2 dieser Leitlinien bestimmt wiederum zum einen, dass Informationen für „einzelne Endkunden“ und Produktionsanlagen, die nicht unter die Definition der maßgeblichen Punkte unter Nr. 3.2.1 Buchst. a dieser Leitlinien fallen, in aggregierter Form zumindest pro Bilanzzone veröffentlicht werden, und zum anderen, dass für die Anwendung dieses Anhangs die aggregierten Informationen, die diese einzelnen Endkunden und Produktionsanlagen betreffen, als ein maßgeblicher Punkt betrachtet werden.

63

Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 3 und Art. 23 der Richtlinie 2009/73 dahin auszulegen sind, dass sie einer rechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der die Fernleitung von Erdgas dessen Transport direkt bis zum Erdgasversorgungsnetz eines Endkunden umfasst.

Kosten

64

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 23 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG sind dahin auszulegen, dass aus diesen Bestimmungen nicht hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine rechtliche Regelung zu erlassen, nach der zum einen jeder Endkunde wählen kann, entweder an das Erdgasfernleitungsnetz oder an das Erdgasverteilernetz angeschlossen zu werden, und zum anderen der betreffende Netzbetreiber verpflichtet ist, ihm den Anschluss an das entsprechende Netz zu gestatten.

 

2.

Art. 23 der Richtlinie 2009/73 ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, eine rechtliche Regelung zu erlassen, nach der es ausschließlich Industriekunden gestattet ist, sich an das Erdgasfernleitungsnetz anzuschließen.

 

3.

Art. 2 Nr. 3 und Art. 23 der Richtlinie 2009/73 sind dahin auszulegen, dass sie einer rechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der die Fernleitung von Erdgas dessen Transport direkt bis zum Erdgasversorgungsnetz eines Endkunden umfasst.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Lettisch.