URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

28. Oktober 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/65/EU – Märkte für Finanzinstrumente – Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 – Wertpapierfirmen – Art. 56 – Beurteilung der Angemessenheit und damit verbundene Aufbewahrungspflichten – Art. 72 – Aufbewahrung von Aufzeichnungen – Aufbewahrungsmodalitäten – Informationen über die Kundeneinstufung – Informationen über die Kosten und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistungen“

In der Rechtssache C‑95/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien) mit Entscheidung vom 11. Februar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Februar 2020, in dem Verfahren

„Varchev Finans“ EOOD

gegen

Komisia za finansov nadzor,

Beteiligte:

Okrazhna prokuratura – Varna,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Neunten Kammer sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und N. Piçarra,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der „Varchev Finans“ EOOD, vertreten durch M. Valchanova, advokat,

der Komisia za finansov nadzor, vertreten durch B. Gercheva, L. Valchovska und M. Vasileva,

der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, ursprünglich vertreten durch Y. Marinova, J. Rius und T. Scharf, dann durch Y. Marinova und T. Scharf als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. 2017, L 87, S. 1) in Verbindung mit Anhang I dieser Delegierten Verordnung.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Varchev Finans“ EOOD und der Komisia za finansov nadzor (Kommission für Finanzaufsicht, Bulgarien) (im Folgenden: KFN) über die gegen diese Gesellschaft wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Führung von Registern über die Einstufung von Kunden und die diesen erteilte Information über die Kosten und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistungen verhängten Geldbußen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2014/65/EU

3

Art. 16 („Organisatorische Anforderungen“) Abs. 6 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. 2014, L 173, S. 349) bestimmt:

„Eine Wertpapierfirma sorgt dafür, dass Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte geführt werden, die ausreichen, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die in dieser Richtlinie, in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2014, L 173, S. 84)], in der Richtlinie 2014/57/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) (ABl. 2014, L 173, S. 179)] und in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S. 1)] vorgesehenen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen und sich vor allem zu vergewissern, dass die Wertpapierfirma sämtlichen Verpflichtungen, einschließlich denen gegenüber den Kunden oder potenziellen Kunden und im Hinblick auf die Integrität des Marktes, nachgekommen ist.“

4

Art. 25 („Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit sowie Berichtspflicht gegenüber Kunden“) Abs. 2, 3, 5 und 8 der Richtlinie 2014/65 sieht vor:

„(2)   Erbringt die Wertpapierfirma Anlageberatung- oder Portfolio-Management, holt sie die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung, seine finanziellen Verhältnisse, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz, ein, um ihr zu ermöglichen, dem Kunden oder potenziellen Kunden Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem Fall, dass eine Wertpapierfirma eine Anlageberatung erbringt, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die gemäß Artikel 24 Absatz 11 gebündelt sind, das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen bei anderen als den in Absatz 2 genannten Finanzdienstleistungen Kunden oder potenzielle Kunden um Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen bitten, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogenen Wertpapierdienstleistungen oder Produkte für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten gemäß Artikel 24 Absatz 11 in Betracht gezogen, wird bei der Beurteilung berücksichtigt, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.

Ist die Wertpapierfirma aufgrund der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt oder die Dienstleistung für den Kunden oder potenziellen Kunden nicht angemessen ist, warnt sie den Kunden oder potenziellen Kunden. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.

Machen die Kunden oder potenziellen Kunden die in Unterabsatz 1 genannten Angaben nicht oder machen sie unzureichende Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen, warnt sie die Wertpapierfirma, dass sie nicht in der Lage ist zu beurteilen, ob die in Betracht gezogene Wertpapierdienstleistung oder das in Betracht gezogene Produkt für sie angemessen ist. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.

(5)   Die Wertpapierfirma erstellt eine Aufzeichnung, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen die Wertpapierfirma Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch einen Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte aufgenommen werden.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen um zu gewährleisten, dass Wertpapierfirmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für ihre Kunden den in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten Grundsätzen genügen; hierzu zählen die zur Beurteilung der Eignung oder Zweckmäßigkeit der Dienstleistungen und der Finanzinstrumente für ihre Kunden einzuholenden Informationen …“

Delegierte Verordnung 2017/565

5

Die Delegierte Verordnung 2017/565 wurde u. a. auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 8 der Richtlinie 2014/65 erlassen.

6

Der 92. Erwägungsgrund dieser Delegierten Verordnung lautet:

„Die Aufzeichnungen, die eine Wertpapierfirma führen muss, sollten der Art der Geschäftstätigkeit und dem Spektrum der von ihr erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angepasst sein, sofern die Aufzeichnungspflichten gemäß der Richtlinie 2014/65…, der Verordnung … Nr. 600/2014 …, der Verordnung … Nr. 596/2014, der Richtlinie 2014/57… und der vorliegenden Verordnung eingehalten werden und die zuständigen Behörden in der Lage sind, ihre Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen und Durchsetzungsmaßnahmen durchzuführen, um Anlegerschutz und Marktintegrität zu gewährleisten.“

7

In Art. 50 („Informationen über Kosten und Nebenkosten“) Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2017/565 heißt es:

„Die Wertpapierfirmen nehmen in die Ex-ante- und Ex-post-Offenlegung von Informationen über Kosten und Gebühren an die Kunden folgende Angaben auf:

a)

alle Kosten und Nebenkosten, die seitens der Wertpapierfirma oder anderen Parteien – sofern der Kunde… an diese anderen Parteien verwiesen wurde – für die Erbringung der Wertpapierdienstleistung(en) und/oder Nebenleistungen gegenüber dem Kunden berechnet werden; und

b)

alle Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Konzeption und Verwaltung der Finanzinstrumente.

…“

8

Art. 56 („Beurteilung der Angemessenheit und damit verbundene Aufbewahrungspflichten“) dieser Delegierten Verordnung bestimmt:

„(1)   Wertpapierfirmen prüfen, ob ein Kunde über die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit dem angebotenen oder gewünschten Produkt bzw. der angebotenen oder gewünschten Wertpapierdienstleistung zu verstehen und beurteilen zu können, ob eine Wertpapierdienstleistung im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65… für ihn geeignet ist.

Eine Wertpapierfirma ist berechtigt, davon auszugehen, dass ein professioneller Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit den betreffenden Wertpapierdienstleistungen oder Geschäften bzw. der Art von Geschäften oder Produkten, für die er als professioneller Kunde eingestuft ist, zu erfassen.

(2)   Die Wertpapierfirmen führen Aufzeichnungen über die durchgeführten Angemessenheitsbeurteilungen, die Folgendes umfassen:

a)

das Ergebnis der Angemessenheitsbeurteilung;

b)

ggf. Hinweise für den Kunden, sofern die Wertpapierdienstleistung oder der Produktkauf als möglicherweise unangemessen für den Kunden beurteilt wurde, ob der Kunde den Wunsch geäußert hat, trotz des Hinweises mit der Transaktion fortzufahren, sowie ggf. ob die Wertpapierfirma dem Wunsch de[s] Kunden auf Fortführung der Transaktion nachgekommen ist;

c)

ggf. Hinweise für den Kunden, sofern der Kunde keine ausreichenden Angaben gemacht hat, so dass die Wertpapierfirma eine Angemessenheitsbeurteilung vornehmen kann, ob der Kunde den Wunsch geäußert hat, trotz dieses Hinweises mit der Transaktion fortzufahren, sowie ggf. ob die Wertpapierfirma dem Wunsch de[s] Kunden auf Fortführung der Transaktion nachgekommen ist.“

9

Art. 72 („Aufbewahrung von Aufzeichnungen“) der Delegierten Verordnung sieht vor:

„(1)   Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass sie der zuständigen Behörde auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können und dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die zuständige Behörde kann ohne Weiteres auf die Aufzeichnungen zugreifen und jede maßgebliche Stufe der Bearbeitung jedes einzelnen Geschäfts rekonstruieren;

b)

es ist möglich, jegliche Korrektur oder sonstige Änderung sowie den Inhalt der Aufzeichnungen vor der Korrektur oder sonstigen Änderungen leicht festzustellen;

c)

die Aufzeichnungen können nicht anderweitig manipuliert oder verändert werden;

d)

sie können informationstechnisch oder anderweitig wirksam genutzt werden, sofern sich die Daten aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art nicht einfach analysieren lassen; und

e)

die Bestimmungen der Wertpapierfirma werden ungeachtet der eingesetzten Technik den Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen gerecht.

(2)   Die Wertpapierfirmen müssen – je nachdem, welchen Tätigkeiten sie nachgehen – zumindest die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Aufzeichnungen führen.

Das in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführte Verzeichnis an Aufzeichnungen gilt unbeschadet weiterer sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebender Aufbewahrungspflichten.

(3)   Wertpapierfirmen führen zudem schriftliche Aufzeichnungen über alle Strategien und Verfahren, über die sie gemäß der Richtlinie 2014/65…, der Verordnung … Nr. 600/2014, der Richtlinie 2014/57… und der Verordnung … Nr. 596/2014 und der dazugehörigen Durchführungsmaßnahmen verfügen müssen.

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen dazu auffordern, neben dem in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Verzeichnis noch weitere Aufzeichnungen zu führen.“

10

Anhang I („Aufzeichnungen“) der Delegierten Verordnung 2017/565 enthält eine Liste der Aufzeichnungen, die abhängig von der Art ihrer Tätigkeiten von Wertpapierfirmen aufbewahrt werden müssen. Nach dieser Liste umfassen die Informationen, die aufgezeichnet werden müssen, u. a. unter „Kundeneinschätzung“ Informationen zur „Beurteilung der Eignung und Angemessenheit“ und unter „Kommunikation mit Kunden“„Informationen über Kosten und Nebenkosten“.

Bulgarisches Recht

11

Nach Art. 71 Abs. 2 Nr. 4 des Zakon za pazarite na finansovi instrumenti (Gesetz über Märkte für Finanzinstrumente) (DV Nr. 15 vom 16. Februar 2018) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung stellen Wertpapierfirmen rechtzeitig, in geeigneter Art und Weise und unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Bereitstellung wahrer, klarer und nicht irreführender Informationen ihren Kunden oder potenziellen Kunden Informationen über die verschiedenen Kosten und Gebühren, die dem Kunden berechnet werden, sowie über ihre Höhe zur Verfügung.

12

Nach Art. 290 Abs. 9 Nr. 16 erste Alternative dieses Gesetzes in Verbindung mit dessen Abs. 1 Nr. 16 wird gegen juristische Personen und Einzelkaufleute bei Zuwiderhandlung gegen anwendbare Anforderungen einer Verordnung der Europäischen Union, sofern nichts anderes vorgesehen ist, eine Geldbuße in Höhe von 5000 bis 1000000 bulgarischen Lewa (BGN) (etwa 2500 bis 510000 Euro) und – im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung – in Höhe von 10000 bis 2000000 BGN (etwa 5000 bis 1020000 Euro) verhängt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13

Varchev Finans ist eine Wertpapierfirma, die über eine von der KFN erteilte Erlaubnis verfügt, die sie ermächtigt, Wertpapierdienstleistungen zu erbringen und Anlagetätigkeiten auszuüben.

14

Aufgrund einer Anordnung des stellvertretenden Präsidenten der KFN vom 20. August 2018 wurde bei Varchev Finans eine Prüfung vorgenommen, in deren Rahmen ihr aufgegeben wurde, Zugang zu allen von ihr entsprechend den rechtlichen Anforderungen geführten Registern zu gewähren. Es wurde festgestellt, dass Varchev Finans weder ein Register führte, in das sie Angaben über die für ihre Kunden vorgenommenen Beurteilungen der Angemessenheit von Wertpapierprodukten und ‑dienstleistungen aufnimmt, noch ein Register, in dem sie die den Kunden mitgeteilte Information über Kosten und Gebühren aufbewahrt.

15

Daher wurden mit Entscheidung vom 20. Mai 2019 wegen Verstoßes erstens gegen Art. 56 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2017/565 in Verbindung mit deren Art. 72 Abs. 2 und Anhang I sowie zweitens gegen Art. 72 Abs. 2 dieser Delegierten Verordnung in Verbindung mit deren Anhang I zwei Geldbußen gegen Varchev Finans verhängt.

16

Varchev Finans erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Rayonen sad Varna (Rayongericht Varna, Bulgarien), der diese Klage abwies und bestätigte, dass Varchev Finans unter Zuwiderhandlung gegen die sich aus der Delegierten Verordnung 2017/565 ergebenden Anforderungen keine Register geführt habe.

17

Varchev Finans legte beim Administrativen sad Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, gegen das Urteil des Rayonen sad Varna (Rayongericht Varna) Kassationsbeschwerde ein und machte u. a. geltend, dass die Delegierte Verordnung 2017/565 von der KFN fehlerhaft ausgelegt und angewandt worden sei. Nach der deutschen, der englischen und der französischen Sprachfassung dieser Delegierten Verordnung sei Varchev Finans nicht zur Führung von Registern im formellen Sinne verpflichtet, sondern lediglich dazu, „Aufzeichnungen“ aufzubewahren; diese seien – wie von der KFN festgestellt – im Unternehmen verfügbar.

18

Die KFN trägt dagegen vor, aus der bulgarischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung ergebe sich, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens Register im formellen Sinn führen müsse.

19

Das vorlegende Gericht hält in Anbetracht dieses Vorbringens und nach einem Vergleich der bulgarischen, der deutschen, der englischen und der französischen Sprachfassung der einschlägigen Begriffe in Art. 56 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2017/565 eine Vorabentscheidung für erforderlich, um zu ermitteln, ob es nach diesen Bestimmungen ausreicht, wenn die darin genannten Informationen in den jeweiligen Akten der Kunden der Wertpapierfirma aufgeführt werden oder ob sie in eigenständigen Registern systematisch festzuhalten sind.

20

In diesem Zusammenhang hat der Administrativen sad Varna (Verwaltungsgericht Varna) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Verlangt Art. 56 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2017/565 in Verbindung mit deren Art. 72 Abs. 2 und Anhang I, dass:

Wertpapierfirmen ein eigenständiges einheitliches Register (als Datenbank) mit Aufzeichnungen über die für jeden einzelnen Kunden vorgenommenen Beurteilungen der Geeignetheit und der Angemessenheit mit dem in Art. 25 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/65 und Art. 50 der Delegierten Verordnung 2017/565 vorgesehenen Inhalt führen (auf dem aktuellen Stand halten)?

Oder reicht es aus, wenn die oben genannten Daten bei der Wertpapierfirma vorliegen und der Akte des jeweiligen Kunden nach Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2014/65 beigefügt und diese Angaben so gespeichert werden, dass sie der zuständigen Behörde auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können und dass die Bedingungen des Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung erfüllt sind?

2.

Verlangt Art. 72 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2017/565 in Verbindung mit deren Anhang I, dass:

Wertpapierfirmen ein eigenständiges einheitliches Register (als Datenbank) mit Aufzeichnungen über die jedem Kunden erteilten Informationen über Kosten und Nebenkosten mit dem in Art. 45 der Delegierten Verordnung 2017/565 vorgesehenen Inhalt für alle Kunden führen (auf dem aktuellen Stand halten)?

Oder reicht es aus, wenn die oben genannten Daten bei der Wertpapierfirma vorliegen und der Akte des jeweiligen Kunden nach Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2014/65 beigefügt und diese Angaben so gespeichert werden, dass sie der zuständigen Behörde auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können und dass die Bedingungen des Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung erfüllt sind?

Zu den Vorlagefragen

21

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 56 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2017/565 in Verbindung mit deren Anhang I dahin auszulegen sind, dass Wertpapierfirmen verpflichtet sind, Aufzeichnungen über die für jeden einzelnen Kunden vorgenommenen Beurteilungen der Eignung und der Angemessenheit der Wertpapierprodukte oder ‑dienstleistungen sowie über die jedem Kunden erteilten Informationen über Kosten und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistungen in eigenständigen einheitlichen Registern, insbesondere in Form einer Datenbank, aufzubewahren.

22

Selbst unter der Annahme, dass, wie die KFN hervorhebt, in der bulgarischen Sprachfassung dieser Bestimmungen, soweit darin der Begriff „registri“ verwendet wird, diese so zu verstehen sind, dass sie sich auf eine Verpflichtung zur Führung von Registern im formellen Sinne beziehen, ist zunächst festzustellen, dass zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmungen Unterschiede bestehen, worauf sowohl das vorlegende Gericht als auch alle Parteien des Ausgangsverfahrens hingewiesen haben.

23

Während nämlich einige Sprachfassungen von Art. 56 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2017/565 sowie von deren Anhang I wie die bulgarische Sprachfassung auf „Register“ Bezug nehmen, etwa die spanische („registros“), die englische („records“), die italienische („registrazioni“) oder die portugiesische („registos“) Sprachfassung, nehmen andere Sprachfassungen lediglich auf bloße „Aufzeichnungen“ Bezug, etwa die deutsche („Aufzeichnungen“) oder die französische („enregistrements“) Sprachfassung dieser Bestimmungen, so dass daraus nicht unzweideutig abgeleitet werden kann, dass diese Begriffe eher als Register im formellen Sinne denn als bloße „Aufzeichnungen“ zu verstehen sind.

24

Insoweit ist daher darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen kann. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Fassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 25. Juli 2018, Teglgaard und Fløjstrupgård, C‑239/17, EU:C:2018:597, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Hierzu ist festzustellen, dass die Aufzeichnungspflichten, die die Delegierte Verordnung 2017/565 den Wertpapierfirmen auferlegt, nicht nur punktuell in bestimmten Vorschriften dieser Delegierten Verordnung, wie in Bezug auf die vorgenommenen Beurteilungen der Angemessenheit der Wertpapierprodukte und ‑dienstleistungen in Art. 56 Abs. 2 dieser Delegierten Verordnung, sondern auch allgemein in deren Kapitel III Abschnitt 8 („Aufzeichnungen“) aufgeführt sind.

26

In diesem Abschnitt findet sich Art. 72 der Delegierten Verordnung 2017/565, der die „Aufbewahrung von Aufzeichnungen“ betrifft. Nach Abs. 1 dieses Artikels, muss die Aufbewahrung so erfolgen, dass die in den Buchst. a bis e dieses Absatzes aufgeführten Bedingungen, insbesondere die, wonach die zuständige Behörde ohne Weiteres auf die betreffenden Aufzeichnungen zugreifen können muss, erfüllt sind.

27

Ferner sieht Art. 72 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2017/565 die Verpflichtung vor, zumindest die in der Liste in Anhang I dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Aufzeichnungen, darunter die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, über die für jeden einzelnen Kunden vorgenommenen Beurteilungen der Eignung und der Angemessenheit der Wertpapierprodukte und ‑dienstleistungen sowie über die jedem einzelnen Kunden erteilten Informationen über die Kosten und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistungen aufzubewahren.

28

Wie aus dem 92. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2017/565 hervorgeht, sollen diese Anforderungen an die Aufbewahrung von Aufzeichnungen sicherstellen, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, ihre Aufsichtsaufgaben wahrzunehmen und Durchsetzungsmaßnahmen durchzuführen, um Anlegerschutz und Marktintegrität zu gewährleisten.

29

Somit ergibt sich aus der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2017/565 im Bereich der Aufzeichnungspflichten, dass diese vorgeben soll, welche Informationen die Wertpapierfirmen im Mindestmaß aufbewahren müssen, sich hinsichtlich der Form und der Art der Aufbewahrung dieser Informationen allerdings darauf beschränkt, bestimmte Anforderungen aufzustellen, denen diese Aufbewahrung genügen muss, insbesondere eine leichte Zugänglichkeit für die zuständigen Kontrollbehörden.

30

Daraus folgt, dass diese Bestimmungen, soweit sie sich in ihren verschiedenen Sprachfassungen auf „Register“ beziehen, nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie Wertpapierfirmen eine bestimmte Form der Aufbewahrung der betreffenden Informationen, wie die Einrichtung eines einheitlichen unabhängigen Registers in Form einer Datenbank, vorschreiben.

31

Eine solche Auslegung nähme der Definition der Anforderungen, denen diese Aufbewahrung von Aufzeichnungen genügen muss, in Art. 72 Abs. 1 Buchst. a bis e der Delegierten Verordnung 2017/565 ihren Sinn.

32

Insbesondere ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 Buchst. e dieser Delegierten Verordnung, dass die Bestimmungen der Wertpapierfirma „ungeachtet der eingesetzten Technik“ den Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen gerecht werden müssen. Mithin beruht die Delegierte Verordnung auf einer gewissen „Technologieneutralität“ in dem Sinne, dass sie die den Wertpapierfirmen die Wahl der Art der Aufbewahrung von Aufzeichnungen lässt, sofern die gewählte Art alle Anforderungen nach Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2017/565 erfüllt.

33

Eine Auslegung der Bestimmungen von Art. 56 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2017/565 sowie deren Anhangs I dahin, dass sich die dort verwendeten Formulierungen auf Register im formellen Sinne und nicht auf bloße „Aufzeichnungen“ beziehen, ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2014/65, auf deren Grundlage diese Delegierte Verordnung erlassen wurde.

34

Weder Art. 16 Abs. 6 der Richtlinie 2014/65 – der die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Wertpapierfirma Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte führt, die ausreichen, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen – noch Art. 25 Abs. 5 dieser Richtlinie, wonach die Wertpapierfirma eine Aufzeichnung zu erstellen hat, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen sie Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegt, schreiben nämlich die technische Form vor, in der die Aufzeichnungen der Wertpapierfirmen aufbewahrt werden müssen.

35

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 56 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2017/565 in Verbindung mit deren Anhang I dahin auszulegen sind, dass Wertpapierfirmen nicht verpflichtet sind, die Aufzeichnungen über die für jeden einzelnen Kunden vorgenommenen Beurteilungen der Eignung und der Angemessenheit der Wertpapierprodukte und ‑dienstleistungen sowie über die jedem Kunden erteilten Informationen über Kosten und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistungen in eigenständigen einheitlichen Registern, insbesondere in Form einer Datenbank, aufzubewahren, wobei die Art der Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen frei gewählt werden kann, vorausgesetzt jedoch, dass sie alle Anforderungen nach Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung erfüllt.

Kosten

36

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 56 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie in Verbindung mit Anhang I dieser Delegierten Verordnung sind dahin auszulegen, dass Wertpapierfirmen nicht verpflichtet sind, die Aufzeichnungen über die für jeden einzelnen Kunden vorgenommenen Beurteilungen der Eignung und der Angemessenheit der Wertpapierprodukte und ‑dienstleistungen sowie über die jedem Kunden erteilten Informationen über Kosten und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistungen in eigenständigen einheitlichen Registern, insbesondere in Form einer Datenbank, aufzubewahren, wobei die Art der Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen frei gewählt werden kann, vorausgesetzt jedoch, dass sie alle Anforderungen nach Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung erfüllt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.