URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

3. Juni 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Aus verschiedenen Stoffen bestehende Waren – Pflanzenfasern – Melaminharz – Positionen 3924 und 4419 – Als ‚Bambusbecher‘ bezeichnete Waren“

In der Rechtssache C‑76/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien) mit Entscheidung vom 5. Februar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2020, in dem Verfahren

„BalevBio“ EOOD

gegen

Teritorialna direktsia Severna morska, Agentsia „Mitnitsi“,

Beteiligte:

Okrazhna prokuratura – Varnenska,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl, des Richters F. Biltgen (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der „BalevBio“ EOOD, vertreten durch Y. Yakimov und D. Dimitrova, advokati,

der bulgarischen Regierung, vertreten durch M. Georgieva und L. Zaharieva als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Salyková und Y. Marinova als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. 2016, L 294, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN), insbesondere der Positionen 3924 und 4419 dieser Nomenklatur sowie der Vorschrift 3 der Allgemeinen Vorschriften für deren Auslegung (im Folgenden: Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der KN).

2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der „BalevBio“ EOOD und der Teritorialna direktsia Severna morska, Agentsia „Mitnitsi“ (Gebietsdirektion „Nord“ innerhalb der Zollbehörde, Bulgarien) über deren Entscheidung, ein Bußgeld gegen BalevBio zu verhängen, da die zolltarifliche Einreihung der in den betreffenden Zollanmeldungen als „Bambusbecher“ bezeichneten Waren in die KN fehlerhaft sei.

Rechtlicher Rahmen

Das HS

3

Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens errichtet wurde. Das HS wurde mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (United Nations Treaty Series, Bd. 1503, S. 4, Nr. 25910 [1988]) eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: HS-Übereinkommen).

4

Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die Erläuterungen und Einreihungsavise, die der durch Art. 6 dieses Übereinkommens eingesetzte Ausschuss für das HS ausgearbeitet hat.

5

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, und zwar erstens durch Verwendung aller Positionen und Unterpositionen des HS ohne Zusätze oder Änderungen sowie der dazugehörigen Codenummern, zweitens durch Anwendung der „Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS“ sowie aller Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS, ohne deren Tragweite zu verändern, und drittens durch Einhaltung der Nummernfolge des HS.

6

Die Einreihung von Waren in die KN erfolgt nach den Grundsätzen der „Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS“.

7

Vorschrift 3 der „Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS“ sieht vor:

„Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a)

Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b)

Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c)

Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.“

8

In der Erläuterung zu Vorschrift 3 b der „Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS“ heißt es:

„VI) Diese zweite Einreihungsmethode gilt für:

1)

Gemische;

2)

aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Waren;

VIII) Das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Es kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.

…“

9

Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“) des HS enthält u. a. dessen Kapitel 39 („Kunststoffe und Waren daraus“).

10

Die HS-Position 3924 („Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen“) umfasst folgende Unterpositionen:

„ 3924.10 – Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

3924.90 – andere“

11

In den Erläuterungen zu Kapitel 39 HS, Abschnitt „Allgemeines“, heißt es u. a.:

„Primärformen

Zu den Pos. 3901 bis 3914 gehören nur Erzeugnisse in Primärformen. Der Begriff ‚Primärform‘ … findet nur auf folgende Erzeugnisse Anwendung:

1)

Flüssigkeiten und Pasten. … Neben den für die Fertigstellung erforderlichen Stoffen (wie Härter … oder andere Coreaktivkomponenten und Beschleuniger) können diese Flüssigkeiten oder Pasten andere Stoffe enthalten wie Weichmacher, Stabilisatoren, Füllstoffe und Farbmittel, die hauptsächlich dazu bestimmt sind, dem Enderzeugnis erwünschte physikalische oder andere Eigenschaften zu verleihen. …

2)

Pulver, Granulate und Flocken. In diesen verschiedenen Formen werden die Erzeugnisse zum Formen, zum Herstellen von Lacken, Klebstoffen usw. … verwendet. … diese Erzeugnisse können Füllstoffe (Holzmehl, Cellulose, Textilfasern, mineralische Stoffe, Stärke usw.) … enthalten. …“

12

In der Erläuterung zu HS-Position 3924 heißt es:

„Von dieser Position werden folgende Waren aus Kunststoffen erfasst:

A)

Tafelgeschirr oder ähnliche Waren zur Verwendung bei Tisch, wie Tee- oder Kaffeeservices, Teller, Suppenterrinen, Schalen und Platten aller Art, Kaffeekannen, Teekannen, Zuckerdosen, Bierkrüge, Tassen, Saucieren, Dessertteller, Kompottschalen, Gewürzständer, Körbchen (für Brot, Obst usw.), Butterdosen, Ständer für Öl- und Essigfläschchen, Salzstreuer, Senftöpfchen, Eierbecher, Kaffee- oder Topfuntersetzer, Sets (Platzdeckchen), Messerständer, Serviettenringe, Messer, Gabeln und Löffel.

Zu dieser Position gehören auch Becher (ohne Henkel) zur Verwendung bei Tisch oder bei der Toilette, vorausgesetzt, dass sie sich nicht als Behälter zum Verpacken oder zum Transport von Waren kennzeichnen, auch wenn sie manchmal dazu verwendet werden. …“

13

Abschnitt IX („Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren“) des HS umfasst u. a. Kapitel 44 („Holz und Holzwaren; Holzkohle“).

14

In den Erläuterungen zu Kapitel 44 HS heißt es u. a.:

„…

3. Zu den Positionen 4414 bis 4421 gehören auch die entsprechenden Waren aus Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz, furniertem Holz oder ähnlichem aus Lagen bestehendem Holz oder verdichtetem Holz.

6. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 und gegenteiliger Bestimmungen ist jede Bezugnahme auf ‚Holz‘ in einer Position dieses Kapitels auch auf Bambus und andere holzige Stoffe anwendbar

…“

15

In den Erläuterungen zu Kapitel 44 HS, Abschnitt „Allgemeines“, heißt es:

„Zu diesem Kapitel gehören unbearbeitete Hölzer, Halbfertigerzeugnisse aus Holz und Holzwaren im Allgemeinen.

Diese Waren können wie folgt grob gruppiert werden:

3) Spanplatten und ähnliche Platten und Faserplatten, Lagenholz und verdichtetes Holz (Pos. 4410 bis 4413).

4) Aus Holz hergestellte Waren, mit Ausnahme der in Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannten Waren und bestimmter anderer Waren, auf die in den verschiedenen nachstehenden Erläuterungen hingewiesen wird (Pos. 4414 bis 4421).

Waren der Pos. 4414 bis 4421 können aus Holz, Spanplatten oder ähnlichen Platten, Faserplatten, aus Lagenholz oder verdichtetem Holz hergestellt sein (vgl. Anmerkung 3 zu Kap. 44).

Jedoch sind Erzeugnisse, wie Bambus in Plättchen oder Schnitzeln, (die zur Herstellung von Spanplatten, Faserplatten oder cellulosehaltigen Halbstoffen verwendet werden) und Waren aus Bambus oder anderen holzigen Stoffen wenn es sich weder um Korbmacherwaren noch um Möbel, noch um andere ausdrücklich von anderen Kapiteln erfasste Waren handelt, mit den entsprechenden Holzwaren vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in dieses Kapitel einzureihen (z. B. im Falle der Position 4410 und 4411) (siehe Anmerkung 6 zu diesem Kapitel).“

16

In der Erläuterung zu HS-Position 4410 heißt es:

„…

Spanplatten sind flächenförmige Erzeugnisse, die durch Pressen oder ‚Strangpressen‘ in verschiedenen Längen, Breiten oder Dicken hergestellt werden. … Sie können auch aus anderen holzigen Stoffen, wie Bagasse‑, Bambus- … teilchen … hergestellt sein. Spanplatten sind gewöhnlich agglomiert durch ein organisches Bindemittel, im Allgemeinen ein wärmehärtendes Harz, das meistens 15 v. H. des Plattengewichts nicht übersteigt.

Nicht zu dieser Position gehören:

a) Platten und Leisten (Streifen) aus Kunststoff, die Holzmehl als Füllstoff enthalten (Kapitel 39).

…“

17

In der Erläuterung zu HS-Position 4419 heißt es:

„Zu dieser Position gehören nur Tafel‑, Küchen- und Haushaltsgeräte aus Holz, auch gedrechselt oder aus Hölzern mit Einlegearbeit, ausgenommen Gegenstände für die Innenausstattung und Ziergegenstände.

Die Waren dieser Position können aus natürlichem Holz, aus Spanplatten oder ähnlichen Platten, aus Faserplatten, aus Lagenholz oder aus verdichtetem Holz hergestellt sein (siehe Anmerkung 3 zu diesem Kapitel).

Zu dieser Position gehören insbesondere Löffel, Gabeln, Salatbestecke, Salzschäufelchen, Schüsseln und Teller, Krüge, Tassen …

…“

Die KN

18

Die zolltarifliche Einreihung der Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN, die auf dem HS aufbaut.

19

Teil I der KN, der „[e]inführende Vorschriften“ enthält, umfasst einen Titel I mit „[a]llgemeinen Vorschriften“, dessen Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“) bestimmt:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2.

b)

Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3.

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a)

Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe … bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b)

Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, … die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

…“

20

Teil II („Zolltarif“) der KN enthält u. a. einen Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).

21

Dieser Abschnitt VII enthält u. a. Kapitel 39 („Kunststoffe und Waren daraus“).

22

Anmerkung 1 zu Kapitel 39 KN lautet:

„Als ‚Kunststoffe‘ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt.“

23

Die KN-Position 3909 umfasst:

„Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen

39092000 – Melaminharze“

24

Die KN-Position 3924 umfasst:

„Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen:

39241000 – Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

39249000 – andere“.

25

Teil II der KN enthält darüber hinaus einen Abschnitt IX („Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren“), der u. a. Kapitel 44 („Holz und Holzwaren; Holzkohle“) umfasst.

26

Die Anmerkungen zu Kapitel 44 KN sehen vor:

„…

3. Zu den Positionen 4414 bis 4421 gehören auch die entsprechenden Waren aus Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz, furniertem Holz oder ähnlichem aus Lagen bestehendem Holz oder verdichtetem Holz.

6. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 und gegenteiliger Bestimmungen ist jede Bezugnahme auf ‚Holz‘ in einer Position dieses Kapitels auch auf Bambus und andere holzige Stoffe anwendbar.

…“

27

Die KN-Position 4410 umfasst:

„Spanplatten, ‚oriented strand board‘-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. ‚waferboard‘-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt:

aus Holz:

441011 – – Spanplatten:

441012 – – ‚oriented strand board‘-Platten (OSB):

…“

28

Die KN-Position 4419 umfasst:

„Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche.

aus Bambus:

44191100 – – Brotbretter, Schneidebretter und ähnliche Bretter

44191200 – – Essstäbchen

44191900 – – andere

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

29

Im Zeitraum vom 9. Dezember 2016 bis zum 11. Oktober 2017 reichte BalevBio insgesamt 18 Zollanmeldungen zur Überführung von als „Bambusbecher“ mit Ursprung in China bezeichneten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr und zu ihrer Verwendung ein, die sie in die KN-Unterpositionen 4419009000 und 4419190000 einreihte, für die der anzuwendende Einfuhrzollsatz 0 % beträgt.

30

Im Anschluss an eine dieser Zollanmeldungen, die am 12. Juni 2017 abgegeben wurde (im Folgenden: Zollanmeldung vom 12. Juni 2017), führten die zuständigen Zollbehörden eine Kontrolle dieser Waren durch und entnahmen eine Warenprobe, die vom Zentralen Zolllabor untersucht wurde. Am 1. November 2017 erstellte dieses Labor einen Prüfbericht, in dem darauf hingewiesen wurde, dass sich die untersuchte Probe aus Bambusfasern, Maisstärke und Melamin-Formaldehyd-Harz zusammensetze. Dem Prüfbericht zufolge spielten die Stärke und die Bambusfasern auch eine Rolle als Füllstoff. Im Ergebnis wurden die Waren als Becher, nämlich melaminhaltiges Geschirr aus Kunststoff, betrachtet.

31

Die zuständigen Zollbehörden stellten fest, dass das Hauptzollamt Hannover (Deutschland) für gleichartige Waren wie die in der Zollanmeldung vom 12. Juni 2017 angemeldeten Waren Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) erlassen habe. Nach den Ausführungen in diesen Entscheidungen seien solche Waren nach der Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN nach dem Stoff oder Bestandteil, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe, einzureihen, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden könne. Den Entscheidungen zufolge war das Vorhandensein von Kunststoff (Melamin-Formaldehyd-Harz) bestimmend und schloss eine Einreihung in die KN-Position 4419 aus.

32

Im Rahmen des Einspruchs gegen die Entscheidung der zuständigen Zollbehörden über die Zollanmeldung vom 12. Juni 2017 legte BalevBio ein von der Lesotehnicheski universitet (Universität für Forstwirtschaft, Bulgarien) erstelltes Gutachten vor, nach dem die Waren, die Gegenstand dieser Anmeldung waren, zu 72,33 % aus Cellulose, Hemicellulosen und Lignin, d. h. pflanzlichen Lignocellulosefasern, und zu 25,2 % aus Bindemitteln, nämlich Melaminharz, bestanden und daher ein Produkt darstellten, das als Stoff auf pflanzlicher Basis mit einer Matrixphase aus synthetischem Bindemittel eingestuft werden müsse. Das Gutachten schloss die Einreihung dieser Waren als Kunststoff aus, da ihr Kunststoffgehalt deutlich unter 50 % liege.

33

Der Ausgangsrechtsstreit betrifft ausschließlich die Einfuhr von Waren, für die die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens am 28. April 2017 eine Zollanmeldung abgab (im Folgenden: betroffene Waren). Auf der Grundlage der bei ihrer Untersuchung gesammelten Informationen kamen die zuständigen Zollbehörden zu dem Ergebnis, dass diese Waren mit den Waren übereinstimmten, auf die sich die Zollanmeldung vom 12. Juni 2017 bezogen habe, und dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ergebnisse der Analysen des Zentralen Zolllabors und der Universität für Forstwirtschaft auf die betroffenen Waren übertragbar seien.

34

Hinsichtlich der 18 von der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens abgegebenen Zollanmeldungen, einschließlich der Anmeldung der betroffenen Waren, hielten die zuständigen Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung in die KN-Unterpositionen 4419009000 und 4419190000 für fehlerhaft. Aus den Vorschriften 1, 2 b, 3 b und 6 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN ergebe sich, dass der Kunststoffbestandteil, nämlich Melamin-Formaldehyd-Harz, den betroffenen Waren ihre Form, ihre Härte sowie ihre Festigkeit gebe und ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe, so dass diese Waren unter die KN-Position 3924, genauer, aufgrund ihrer Herkunft unter die KN-Unterposition 3924100011 fielen, für die ein Zollsatz von 6,5 % gelte. Die Behörden änderten daher mit den Bescheiden vom 23. Februar und 5. September 2018 (im Folgenden: Berichtigungsbescheide) die Einreihung der betroffenen Waren in allen von der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens abgegebenen Zollanmeldungen in diesem Sinne.

35

Die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens erhob gegen diese Berichtigungsbescheide beim Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien) zwei Klagen, die als unbegründet abgewiesen wurden. Das Gericht war der Auffassung, dass die betroffenen Waren nach Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN einzustufen seien, da sie sich aus zwei Hauptbestandteilen, nämlich Pflanzenfasern und Melaminharz, zusammensetzten, die nicht unmittelbar unter eine KN-Position fielen, Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass zwar die Pflanzenfasern mengenmäßig überwögen, der Kunststoffanteil aber bei mehr als 15 % liege und die Waren angesichts der Erläuterungen zu den HS-Positionen 4410 und 4419 daher als Geschirr aus Kunststoff anzusehen seien.

36

Die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens legte beim Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) Rechtsmittel ein. Dieser hob das Urteil des vorlegenden Gerichts zu einer der beiden im vorstehenden Absatz genannten Klagen, die sich jedoch nicht auf die betroffenen Waren bezog, mit Urteil vom 29. Oktober 2019 mit der Begründung auf, dass für die zolltarifliche Einreihung dieser Waren Vorschrift 3 a der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN gelte, wonach die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeinerer Warenbezeichnung vorgehe. Nach Auffassung des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) waren die Pflanzenfasern, nämlich Bambus, zwar mit einem anderen Bestandteil, nämlich Melamin-Formaldehyd-Harz, verbunden, sie seien aber der mengenmäßig überwiegende Stoff in den betroffenen Waren und bestimmten daher die Position mit der genaueren Warenbezeichnung. Folglich sei die von der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens vorgenommene zolltarifliche Einreihung dieser Waren richtig.

37

Neben den Berichtigungsbescheiden erließen die zuständigen Zollbehörden mehrere Bescheide, mit denen sie gegen die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens nach dem einschlägigen nationalen Recht Bußgelder wegen Zollhinterziehung verhängten, darunter den Bescheid vom 23. August 2018 (im Folgenden: Bußgeldbescheid vom 23. August 2018), in dem diese Behörden der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens vorwarfen, in der Zollanmeldung vom 28. April 2017 die betroffenen Waren in die Unterposition 4419190000 und nicht in die KN-Unterposition 3924100011 eingereiht und dadurch die entsprechenden Zölle und einen Teil der sonstigen dem Staat geschuldeten Abgaben in Höhe von insgesamt 6335,43 bulgarische Leva (BGN) (ungefähr 3150 Euro) hinterzogen zu haben.

38

Das vorlegende Gericht hob die erste Entscheidung des Rayonen sad Devnya (Kreisgericht Devnya, Bulgarien) über die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids vom 23. August 2018 auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an dieses Gericht zurück. Im Rahmen dieser Prüfung wurde ein Gerichtsgutachten zu den chemischen Fragen angeordnet und nur nach Aktenlage erstellt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass die Bestandteile der betroffenen Waren mit denen der Waren, die Gegenstand der Zollanmeldung vom 12. Juni 2017 waren, nach Zusammensetzung und Inhalt übereinstimmen, nämlich einen Gehalt an Pflanzenfasern von 75 % und einen Melamingehalt von 25 % aufweisen. Nach diesem Gutachten trägt jeder einzelne Bestandteil der betroffenen Waren zu deren Eigenschaften bei. So seien die Pflanzenfasern für wärmeisolierende Eigenschaften, niedrige Dichte, biologische Abbaubarkeit, Biegefestigkeit, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Umweltsicherheit, nachwachsende Rohstoffe und Preis bestimmend, während das Melaminharz für den Schutz vor Umwelteinflüssen und vor mechanischen Beschädigungen, Wasserfestigkeit, Erhalt der Form, Festigkeit und längere Lebensdauer der Produkte bestimmend sei.

39

Bei der Vorlage dieses Gutachtens wies der Sachverständige darauf hin, dass die Art und Menge der Stoffe von der beabsichtigten Verwendung des Erzeugnisses sowie von den Bedingungen abhänge, unter denen es verwendet werde. Die Verwendung von Melaminharz führe zu einer besseren Imprägnierung des Verbundstoffs und verstärke zudem einige seiner Eigenschaften wie die Dichtigkeit, die Waschbeständigkeit, die chemischen Wirkungen und eine höhere Dichte. Darüber hinaus setzten die Umstände der Verwendung einen höheren Gehalt an Bindemittel, wie Melaminharz, voraus, um die Verwendungsbedingungen zu gewährleisten, die u. a. eine gute Dichtigkeit, eine höhere Dichte und eine glatte Oberfläche erforderten.

40

Auf der Grundlage dieser Informationen bestätigte der Rayonen sad Devnya (Kreisgericht Devnya) mit Urteil vom 14. Oktober 2019 den Bußgeldbescheid vom 23. August 2018 mit der Begründung, dass die betroffenen Waren unter Berücksichtigung des chemischen Sachverständigengutachtens und der Erläuterungen zu den HS-Positionen 4410 und 4419, auch wenn die darin enthaltenen Pflanzenfasern mengenmäßig überwögen, nicht als Holzwaren eingereiht werden könnten, da der Gehalt des darin verwendeten Bindemittels, nämlich Melaminharz, bei über 15 % liege. Es kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den betroffenen Waren um einen Verbundwerkstoff handele, der zwei Hauptbestandteile, nämlich Holzfasern und Melaminharz, enthalte, die nicht ausdrücklich unter eine KN-Position fielen, so dass ihre Tarifierung nach der Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN nach dem Stoff vorzunehmen sei, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihe. Es handele sich folglich um Geschirr aus Kunststoff.

41

Die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens legte gegen das Urteil des Rayonen sad Devnya (Bezirksgericht Devnya) vom 14. Oktober 2019 Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.

42

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass gegen das von ihm im Ausgangsrechtsstreit zu erlassende Urteil kein Rechtsmittel gegeben sei. Im Rahmen der verschiedenen Rechtsbehelfe bezüglich der Rechtmäßigkeit von Bußgeldbescheiden, die bei ihm anhängig gewesen seien, hätten seine Spruchkörper jedoch einander widersprechende Entscheidungen erlassen: Einige Spruchkörper hätten die Ansicht vertreten, dass die betroffenen Waren nach Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN einzureihen seien, d. h. nach dem Stoff, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe, während nach der Auffassung anderer Spruchkörper insoweit Vorschrift 3 a dieser Vorschriften anzuwenden und die Position, zu der der mengenmäßig überwiegende Bestandteil gehöre, als die Position „mit der genaueren Warenbezeichnung“ anzusehen sei.

43

Entsprechend führt das vorlegende Gericht aus, dass zwar die betroffenen Waren unstreitig aus mehreren verschiedenen Materialien, nämlich zu 72,33 % aus Pflanzenfasern, insbesondere Bambus und Mais, und zu 25,2 % aus Melaminharz, bestünden und daher in zwei oder mehr Unterpositionen eingereiht werden könnten, dass aber hinsichtlich der Frage, ob für die Zwecke ihrer zolltariflichen Einreihung Vorschrift 3 a oder Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN anzuwenden sei, hinsichtlich der dabei zu berücksichtigenden Kriterien und hinsichtlich der Auslegung der betreffenden KN-Positionen Zweifel bestünden.

44

In diesem Zusammenhang hat das Administrativen sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die Vorschrift 3 a der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. 2015, L 285, S. 1) dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Einreihung von Erzeugnissen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aus unterschiedlichen Stoffen zusammengesetzt sind, immer diejenige Position, unter die der nach Menge (Umfang) überwiegende Stoff fällt, die „Position mit der genaueren Warenbezeichnung“ ist, oder ist diese Auslegung nur möglich, wenn die Position selbst die Menge (den Umfang) als Kriterium vorsieht, das die Ware genauer bezeichnet und deutlicher und vollständiger beschreibt?

2.

Abhängig von der Antwort auf die erste Frage und im Kontext der Erläuterungen zu den HS-Positionen 4410 und 4419: Ist die Durchführungsverordnung 2015/1754 dahin auszulegen, dass Position 4419 keine Artikel aus Spanplatten (Fasern) umfasst, bei denen das Gewicht des Bindemittels (wärmehärtendes Harz) 15 % des Plattengewichts übersteigt?

3.

Ist die Durchführungsverordnung 2015/1754 dahin auszulegen, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nämlich Becher, die aus einem Verbundstoff mit einem 72,33%igen Anteil an pflanzlichen Lignocellulosefasern und einem 25,2%igen Anteil an Bindemitteln (Melaminharz) hergestellt sind, in die Unterposition 39241000 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 einzureihen sind?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

45

Die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens hält das Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts für unzulässig, da die Beantwortung der Vorlagefragen in Anbetracht der Rechtsprechung des Varhoven administrativen sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof), die genaue, auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbare Leitlinien vorgebe, keinen Raum für vernünftige Zweifel lasse.

46

Nach ständiger Rechtsprechung hat im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit dem Ausgangsrechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten jeder Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Entscheidungserheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof daher nur dann möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Im vorliegenden Fall steht die Auslegung der KN-Positionen 3924 und 4419 sowie der Vorschrift 3 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, um die das vorlegende Gericht ersucht, nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits oder betrifft ein Problem hypothetischer Natur. Dagegen geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht in begründeter Weise Zweifel hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Bestimmungen des Unionsrechts äußert und betont, dass die einschlägige Rechtsprechung seiner Spruchkörper widersprüchlich sei.

48

Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts zulässig.

Zu den Fragen

49

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen. Das nationale Gericht ist hierzu nämlich jedenfalls besser in der Lage. Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen dem nationalen Gericht und dem Gerichtshof ist es jedoch Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C‑143/15, EU:C:2016:115, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Das vorlegende Gericht wird die betroffenen Waren folglich anhand der Hinweise einzureihen haben, die der Gerichtshof zu den Vorlagefragen gibt.

51

Außerdem ist es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen dem nationalen Gericht und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 8. September 2016, Schenker, C‑409/14, EU:C:2016:643, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, wie die KN-Positionen 3924 und 4419 im Hinblick auf die zolltarifliche Einreihung der betroffenen Waren auszulegen sind.

53

Da sich der Bußgeldbescheid vom 23. August 2018, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, auf die Zollanmeldung vom 28. April 2017 zur Überführung der betroffenen Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr bezieht, ist das in zeitlicher Hinsicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbare Unionsrecht nicht die Durchführungsverordnung 2015/1754, auf die das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen förmlich verweist, sondern die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Durchführungsverordnung 2016/1821.

54

Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen möchte, ob die KN dahin auszulegen ist, dass Waren wie die betroffenen Waren, die als „Bambusbecher“, die zu 72,33 % aus Pflanzenfasern und zu 25,2 % aus Melaminharz bestehen, beschrieben werden, unter die KN-Position 3924 oder die KN-Position 4419 fallen.

55

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN für die Einreihung von Waren der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend ist, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind (Urteil vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C‑143/15, EU:C:2016:115, Rn. 43).

56

Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C‑143/15, EU:C:2016:115, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Hinsichtlich der HS-Erläuterungen ist hinzuzufügen, dass sie zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel darstellen, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können. Gleiches gilt für die KN-Erläuterungen (Urteil vom 25. Februar 2016, G. E. Security, C‑143/15, EU:C:2016:115, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass die betroffenen Waren, d. h. die Becher, zu 72,33 % aus Pflanzenfasern (Bambus und Mais) und zu 25,2 % aus Melaminharz (Melamin-Formaldehyd-Harz) bestehen. Diese Waren stellen daher „zusammengesetzte Waren“ im Sinne der Vorschrift 3 der „Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS“ dar.

59

In Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden KN-Positionen, nämlich 3924 und 4419, ist festzustellen, dass die KN-Position 3924, die Geschirr und andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsgegenstände aus Kunststoffen bezeichnet, zu Kapitel 39 („Kunststoffe und Waren daraus“) KN gehört und dass Melaminharz nach der Definition in Anmerkung 1 zu diesem Kapitel einen Kunststoff darstellt, da es unter die KN-Position 3909 fällt. Darüber hinaus heißt es in der Erläuterung zu HS-Position 3924, dass zu dieser Position auch Becher (ohne Henkel) zur Verwendung bei Tisch oder bei der Toilette gehören, vorausgesetzt, dass sie sich nicht als Behälter zum Verpacken oder zum Transport von Waren kennzeichnen, auch wenn sie manchmal dazu verwendet werden.

60

Die KN-Position 4419, die zu Kapitel 44 („Holz und Holzwaren; Holzkohle“) KN gehört, umfasst ihrerseits Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche, u. a. aus Bambus. In den Erläuterungen zu dieser HS-Position heißt es, dass die Waren dieser Position aus natürlichem Holz, aus Spanplatten oder ähnlichen Platten, aus Faserplatten, aus Lagenholz oder aus „verdichtetem“ Holz hergestellt sein können. Außerdem heißt es in der Erläuterung zu HS-Position 4410, dass Spanplatten aus holzigen Stoffen wie Bambusteilchen hergestellt sein können und dass sie gewöhnlich durch ein organisches Bindemittel, im Allgemeinen ein wärmehärtendes Harz, das meistens 15 % des Plattengewichts nicht übersteigt, agglomeriert sind.

61

Daraus folgt, dass die betroffenen Waren sowohl dem Wortlaut der KN-Position 3924 als auch dem der KN-Position 4419 entsprechen können.

62

Die Einreihung der betroffenen Waren ist daher nach der Vorschrift 3 der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN vorzunehmen, die die Einreihungsmethoden für den Fall vorsieht, dass für die Einreihung einer zusammengesetzten Ware zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen.

63

Vorschrift 3 a der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, wonach die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht, ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich. In Anbetracht der in den Rn. 67 bis 69 des vorliegenden Urteils angeführten Gesichtspunkte sowie von Satz 2 dieser Allgemeinen Vorschrift, wonach, wenn zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe bezieht, diese Positionen im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet werden, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält, kann weder die KN-Position 3924 noch die KN-Position 4419 als „genauere“ im Sinne dieser Allgemeinen Vorschrift angesehen werden.

64

Unter diesen Umständen ist für die zolltarifliche Einreihung der betroffenen Waren die Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN anzuwenden.

65

Nach dieser Allgemeinen Vorschrift ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde. Wie in der HS-Erläuterung VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3 b, die diejenige der KN vervollständigt, dargelegt, kann sich das Merkmal, das den Charakter der Ware bestimmt, je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Urteil vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C‑558/11, EU:C:2012:721, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Pflanzenfasern zwar mengenmäßig überwiegen, jedoch das Melaminharz, das in den betroffenen Waren enthalten ist, für deren Verwendung von ausschlaggebender Bedeutung ist.

67

Aus der Vorlageentscheidung und den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht nämlich hervor, dass das Melaminharz der Bestandteil ist, der für die Verwendung der betroffenen Waren als Becher für den Tischgebrauch unverzichtbar ist, da es zur Agglomerierung der Pflanzenfasern verwendet wird und den Waren u. a. Dichtigkeit, Festigkeit oder Schutz vor mechanischen Beschädigungen und Umwelteinflüssen sowie ihre Form verleiht.

68

Die Pflanzenfasern in Form von Mehl oder Pulver verleihen den betroffenen Waren Eigenschaften wie Wärmedämmung, niedrige Dichte, biologische Abbaubarkeit und Biegefestigkeit, und damit ergänzende Eigenschaften, da die Waren, wenn ihnen diese Bestandteile genommen würden, die Eigenschaften behielten, die sie als Becher kennzeichnen.

69

Das Melaminharz ist demnach als der Bestandteil anzusehen, der den betroffenen Waren ihren „wesentlichen Charakter“ im Sinne von Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN verleiht. Daher sind diese Waren in die Position 3924 dieser Nomenklatur, genauer in deren Unterposition 39241000, einzureihen.

70

Zudem geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, insbesondere dem Prüfbericht des Zentralen Zolllabors, hervor, dass die Maisstärke und die Bambusfasern, d. h. die in den betroffenen Waren enthaltenen Pflanzenfasern, eine Rolle als Füllstoff spielen sollen.

71

Aus den allgemeinen Erwägungen in Kapitel 39 HS ergibt sich jedoch, dass Kunststoffe Füllstoffe wie Holzmehl, Cellulose, Textilfasern, mineralische Stoffe, Stärke usw. enthalten können und dass die in den Kunststoffen enthaltenen Füllstoffe „hauptsächlich dazu bestimmt sind, dem Enderzeugnis erwünschte physikalische oder andere Eigenschaften zu verleihen“. Ferner heißt es in den Erläuterungen zu HS-Position 4410, dass nicht zu dieser Position „Platten und Leisten (Streifen) aus Kunststoff, die Holzmehl als Füllstoff enthalten“, gehören, da diese in Kapitel 39 KN einzureihen sind.

72

Darüber hinaus ergibt sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 276/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2013, L 84, S. 9), dass die Einreihung einer Terrassendiele aus Holzverbundstoff, die u. a. aus Abfallholzfasern und recycelten Kunststoffen besteht, in Kapitel 44 KN als Holzware ausgeschlossen ist, da die Holzfasern nur das Füllmaterial darstellen und der Kunststoff, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, die Holzfasern enthält, so dass eine solche Ware als Kunststoff zu betrachten ist.

73

Falls die Pflanzenfasern tatsächlich eine Rolle als Füllstoff spielen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird, bestätigt dieser Umstand folglich die Schlussfolgerung in Rn. 69 des vorliegenden Urteils, dass diese Waren in die KN-Position 3924 einzureihen sind.

74

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass als „Bambusbecher“ bezeichnete Waren, die zu 72,33 % aus Pflanzenfasern und zu 25,2 % aus Melaminharz bestehen, vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung sämtlicher ihm vorliegender Tatsachen in die Position 3924 dieser Nomenklatur, konkret in deren Unterposition 39241000, einzureihen sind.

Kosten

75

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass als „Bambusbecher“ bezeichnete Waren, die zu 72,33 % aus Pflanzenfasern und zu 25,2 % aus Melaminharz bestehen, vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung sämtlicher ihm vorliegender Tatsachen in die Position 3924 dieser Nomenklatur, konkret in deren Unterposition 39241000, einzureihen sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.