URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
3. Juni 2021 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Zollkodex der Union – Art. 22 Abs. 6 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 29 – Mitteilung der Gründe an die betroffene Person vor Erlass einer diese Person belastenden Entscheidung – Art. 103 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 3 Buchst. b – Verjährung der Zollschuld – Frist für die Mitteilung der Zollschuld – Aussetzung der Frist – Art. 124 Abs. 1 Buchst. a – Erlöschen der Zollschuld bei Verjährung – Zeitlicher Anwendungsbereich der Bestimmung über die Aussetzungsgründe – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes“
In der Rechtssache C‑39/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 24. Januar 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Januar 2020, in dem Verfahren
Staatssecretaris van Financiën
gegen
Jumbocarry Trading GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter), E. Juhász, C. Lycourgos und I. Jarukaitis,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
|
– |
der Jumbocarry Trading GmbH, Prozessbevollmächtigte: C. H. Bouwmeester und E. M. Van Doornik, belastingadviseurs, |
|
– |
der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte, |
|
– |
des Europäischen Parlaments, vertreten durch R. van de Westelaken und M. Peternel als Bevollmächtigte, |
|
– |
des Rates der Europäischen Union, vertreten durch A. Sikora-Kalėda und S. Emmerechts als Bevollmächtigte, |
|
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Februar 2021
folgendes
Urteil
|
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 103 Abs. 3 Buchst. b und Art. 124 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, und Berichtigung ABl. 2013, L 287, S. 90) (im Folgenden: Zollkodex der Union). |
|
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, Niederlande) und der Jumbocarry Trading GmbH (im Folgenden: Jumbocarry) wegen einer Zahlungsaufforderung für Zölle in Bezug auf eine in die Union eingeführte Warensendung, bei der sich später herausstellte, dass auf sie kein Präferenzzollsatz von 0 % angewandt werden konnte. |
Rechtlicher Rahmen
Zollkodex der Gemeinschaften
|
3 |
Art. 221 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. 2000, L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) bestimmte: „(1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. … (3) Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.“ |
|
4 |
Art. 243 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften lautete: „Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.“ |
Zollkodex der Union
|
5 |
Durch den Zollkodex der Union, der gemäß seinem Art. 287 am 30. Oktober 2013 in Kraft getreten ist, wurde der Zollkodex der Gemeinschaften aufgehoben. Ein Großteil seiner Bestimmungen, insbesondere die Art. 22, 29, 103, 104 und 124, ist jedoch nach seinem Art. 288 Abs. 2 erst ab dem 1. Mai 2016 anwendbar. |
|
6 |
Art. 22 („Entscheidungen auf Antrag“) Abs. 6 Unterabs. 1 des Zollkodex der Union bestimmt: „Vor Erlass einer den Antragsteller belastenden Entscheidung teilen die Zollbehörden die Gründe, auf die sie ihre Entscheidung stützen wollen, dem Antragsteller mit, der Gelegenheit erhält, innerhalb einer ab dem Tag, an dem er diese Mitteilung erhält oder an dem sie als diesem zugestellt gilt, laufenden Frist Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Antragsteller die Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt.“ |
|
7 |
Art. 29 („Entscheidungen ohne vorherigen Antrag“) dieses Kodex sieht vor: „Außer in dem Fall, in dem eine Zollbehörde als Gericht handelt, gelten Artikel 22 Absätze 4, 5, 6 und 7, Artikel 23 Absatz 3 und die Artikel 26, 27 und 28 auch für die Entscheidungen, die die Zollbehörden ohne vorherigen Antrag des Beteiligten erlassen.“ |
|
8 |
In Art. 103 („Verjährung der Zollschuld“) dieses Zollkodex heißt es in den Abs. 1 bis 3: „(1) Eine Zollschuld darf dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden. (2) Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht. (3) Die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, wenn:
|
|
9 |
Art. 104 („Buchmäßige Erfassung“) Abs. 2 des Zollkodex der Union lautet: „Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, die einer Zollschuld entsprechen, die dem Zollschuldner nach Artikel 103 nicht mehr mitgeteilt werden darf, brauchen nicht buchmäßig erfasst zu werden.“ |
|
10 |
In Art. 124 („Erlöschen“) Abs. 1 dieses Zollkodex heißt es: „Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld:
…“ |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446
|
11 |
Art. 8 („Frist für den Anspruch auf rechtliches Gehör“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 1) sieht in Bezug auf Art. 22 Abs. 6 des Zollkodex der Union vor: „Die Frist, innerhalb deren der Antragsteller zu einer Entscheidung, die sich nachteilig auf ihn auswirken würde, Stellung nehmen kann, beträgt 30 Tage.“ |
|
12 |
Gemäß ihrem Art. 256 gilt diese Delegierte Verordnung, die am 18. Januar 2016 in Kraft getreten ist, ab dem 1. Mai 2016. |
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
|
13 |
Am 4. Juli 2013 meldete Jumbocarry eine Porzellanwarensendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In den Zollerklärungen war Bangladesch als Ursprungsland angegeben. Gemäß der damals geltenden Regelung wurden diese Waren unter Anwendung eines Präferenzzollsatzes von 0 % in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. |
|
14 |
Da Prüfungen ergaben, dass das Ursprungszeugnis gefälscht war, teilte die zuständige Zollbehörde mit Schreiben vom 1. Juni 2016 gemäß Art. 22 Abs. 6 Unterabs. 1 des Zollkodex der Union Jumbocarry mit, dass eine Zollschuld zum Regelsatz von 12 % entstanden sei und dass sie die Erhebung der entsprechenden Zölle beabsichtige. In demselben Schreiben wies sie darauf hin, dass Jumbocarry gemäß Art. 8 der Delegierten Verordnung 2015/2446 über eine Frist von 30 Tagen verfüge, um hierzu Stellung zu nehmen. |
|
15 |
Am 18. Juli 2016 wurde Jumbocarry die Zollschuld, die am 4. Juli 2013 entstanden war, in Form einer Zahlungsaufforderung mitgeteilt. |
|
16 |
Da Jumbocarry meinte, dass die Zollschuld zum Zeitpunkt der Mitteilung der Zahlungsaufforderung verjährt gewesen sei, erhob sie einen Einspruch gegen die Zahlungsaufforderung und, nachdem die zuständige Zollbehörde diesem Einspruch nur teilweise stattgegeben hatte, Klage bei der Rechtbank Noord-Holland (Gericht erster Instanz von Nordholland, Niederlande). Nachdem dieses Gericht der Klage stattgegeben hatte und seine Entscheidung mit Urteil des Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam, Niederlande) vom 27. Februar 2018 bestätigt worden war, legte der Staatssekretär für Finanzen Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) ein. |
|
17 |
Das vorlegende Gericht hat Zweifel hinsichtlich der zeitlichen Wirkungen der Einführung von Art. 22 Abs. 6 des Zollkodex der Union in Verbindung mit dessen Art. 29 und Art. 104 Abs. 2 sowie von Art. 124 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 103 Abs. 3 des Zollkodex der Union und wirft insbesondere die Frage auf, ob der Ausgangsrechtsstreit unter diese Bestimmungen fällt. |
|
18 |
Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass diese Bestimmungen, die u. a. die Aussetzung der Verjährungsfrist für den Fall der Mitteilung der Gründe vorsähen, zu dem Zeitpunkt, zu dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zollschuld entstanden sei, nicht in Kraft gewesen seien und dass die damals geltende Regelung, die sich aus dem Zollkodex der Gemeinschaften ergeben habe, eine solche Aussetzung nicht vorgesehen habe. Zwar könne es für die Beantwortung dieser Fragen relevant sein, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zollschuld zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der neuen Regelung, d. h. am 1. Mai 2016, noch nicht verjährt gewesen sei. Die Anwendung dieser neuen Regelung im Ausgangsverfahren könnte jedoch den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes widersprechen. |
|
19 |
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts lässt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel ableiten, ob eine Bestimmung, die wie Art. 103 Abs. 3 des Zollkodex der Union die Aussetzung einer Verjährungsfrist vorsehe, als materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschrift anzusehen sei. Für den Fall, dass sie eine materiell-rechtliche Vorschrift darstelle, ist dieses Gericht der Ansicht, dass Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften auf eine vor dem 1. Mai 2016 entstandene Zollschuld anwendbar bleibe, so dass eine solche Zollschuld nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab ihrer Entstehung verjährt sei. |
|
20 |
Außerdem könne argumentiert werden, dass Art. 22 Abs. 6 des Zollkodex der Union auf ab dem 1. Mai 2016 eingeleitete Erhebungsverfahren unabhängig von den Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld anzuwenden sei. Obwohl die Zollbehörden seit dem 1. Mai 2016 verpflichtet seien, Art. 22 Abs. 6 des Zollkodex der Union in allen Fällen der Erhebung zu beachten, müsse dies nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass Art. 103 Abs. 3 Buchst. b des Zollkodex der Union in allen Fällen Anwendung finde. Daraus folge im vorliegenden Fall, dass die zuständige Zollbehörde die Zollschuld am 18. Juli 2016 nicht mehr habe mitteilen können, da die Zollbehörden Art. 22 Abs. 6 des Zollkodex der Union hätten beachten müssen und Art. 103 Abs. 3 dieses Zollkodex nicht anwendbar gewesen sei. |
|
21 |
Andererseits lasse sich auch vertreten, dass das Ziel der Einführung von Art. 103 Abs. 3 des Zollkodex der Union darin bestanden habe, dass Art. 22 Abs. 6, Art. 103 Abs. 3 Buchst. b, Art. 104 Abs. 2 und Art. 124 Abs. 1 Buchst. a dieses Zollkodex angesichts ihres Zusammenhangs zum selben Zeitpunkt, d. h. am 1. Mai 2016, anwendbar würden. Daher hätten die Zollbehörden, die die einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge buchmäßig erfassen, Art. 103 des Zollkodex der Union gemäß Art. 104 Abs. 2 dieses Zollkodex ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. |
|
22 |
Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Zu den Vorlagefragen
|
23 |
Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 103 Abs. 3 Buchst. b und Art. 124 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex der Union im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass sie auf eine vor dem 1. Mai 2016 entstandene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Zollschuld anzuwenden sind. |
|
24 |
Zunächst geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zollschuld am 4. Juli 2013 entstanden ist, als Jumbocarry zur Überführung einer Warensendung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Ursprungszeugnis vorgelegt hat, das sich später als gefälscht herausgestellt hat. |
|
25 |
In diesem Zusammenhang teilte die zuständige Zollbehörde Jumbocarry zunächst gemäß Art. 22 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 29 des Zollkodex der Union die Gründe mit, aus denen sie beabsichtigte, an Jumbocarry eine Zahlungsaufforderung zu richten, und gab ihr Gelegenheit, innerhalb der in Art. 8 der Delegierten Verordnung 2015/2446 vorgesehenen Frist von 30 Tagen Stellung zu nehmen. Diese Mitteilung erfolgte am 1. Juni 2016, also nach der Aufhebung des Zollkodex der Gemeinschaften am 1. Mai 2016 durch den Zollkodex der Union, aber jedenfalls vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften am 4. Juli 2016. |
|
26 |
Die zuständige Zollbehörde nahm sodann am 18. Juli 2016 die Mitteilung der Zollschuld vor und stützte sich dabei darauf, dass gemäß Art. 103 Abs. 3 Buchst. b des Zollkodex der Union die Mitteilung nach Art. 22 Abs. 6 dieses Zollkodex bewirkt habe, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren bis zum Ablauf der Frist, die Jumbocarry gesetzt worden sei, um ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ausgesetzt werde. |
|
27 |
Das vorlegende Gericht fragt sich, ob Art. 103 Abs. 3 Buchst. b des Zollkodex der Union im vorliegenden Fall anwendbar ist und, wenn ja, ob die Aussetzung der Verjährungsfrist mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist, da der Zollkodex der Gemeinschaften, der zur Zeit der Entstehung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zollschuld galt, eine solche Aussetzung der Verjährungsfrist nicht vorsah. |
|
28 |
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (Urteil vom 7. November 2018, O’Brien, C‑432/17, EU:C:2018:879, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
29 |
Hinzuzufügen ist, dass eine neue Rechtsnorm ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird, und dass sie zwar nicht auf vor dessen Inkrafttreten entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar ist, doch unmittelbar auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung findet. Etwas anderes gilt – vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten – nur, wenn zusammen mit der neuen Rechtsnorm besondere Vorschriften erlassen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteil vom 7. November 2018, O’Brien, C‑432/17, EU:C:2018:879, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
30 |
Erstens ist in Bezug auf die nunmehr in Art. 29 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 6 des Zollkodex der Union vorgesehene Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung festzustellen, dass es sich um eine Verfahrensvorschrift handelt, mit der das Recht des Betroffenen, vor Erlass einer ihn beschwerenden Entscheidung gehört zu werden, umgesetzt wird. |
|
31 |
Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Wahrung der Verteidigungsrechte nämlich ein tragender Grundsatz des Unionsrechts, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist. Nach diesem Grundsatz, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen, müssen die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Prequ’ Italia, C‑276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
32 |
Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bestimmung der Form, die bei der Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner zu wählen ist, damit die Verjährungsfrist unterbrochen wird, eine verfahrensrechtliche Modalität darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, CEVA Freight Holland, C‑249/18, EU:C:2019:587, Rn. 46). |
|
33 |
Daher ist festzustellen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem 1. Mai 2016, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 22 Abs. 6 und Art. 29 des Zollkodex der Union, verpflichtet waren, die in diesen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung zu beachten, was im Ausgangsverfahren der Fall war. |
|
34 |
Was zweitens die in Art. 103 Abs. 3 Buchst. b des Zollkodex der Union vorgesehene Aussetzung der dreijährigen Verjährungsfrist betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung im Fall der Mitteilung von Gründen nach Art. 22 Abs. 6 des Zollkodex der Union bewirkt, dass die Verjährungsfrist um einen Zeitraum verlängert wird, der der Frist entspricht, die dem Schuldner eingeräumt wurde, damit er seinen Standpunkt darlegen kann, wobei dieser Zeitraum gemäß Art. 8 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446 30 Tage beträgt. |
|
35 |
Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften als materiell-rechtliche Regelung anzusehen war, da die Zollschuld nach Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist verjährt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C‑201/04, EU:C:2006:136, Rn. 41). Eine solche Feststellung lässt sich aber auf Art. 103 Abs. 1 des Zollkodex der Union übertragen, da der Wortlaut und die Tragweite dieser Bestimmung im Wesentlichen mit der erstgenannten Bestimmung identisch sind. Art. 103 Abs. 3 Buchst. b des Zollkodex der Union, der die Verlängerung der Verjährungsfrist für die Zollschuld im Fall der Mitteilung der Gründe nach Art. 22 Abs. 6 des Zollkodex der Union vorsieht, ist ebenso als materiell-rechtliche Vorschrift anzusehen. |
|
36 |
Folglich kann, wie sich aus der in den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, Art. 103 Abs. 3 Buchst. b des Zollkodex der Union nicht auf unter der Geltung des Zollkodex der Gemeinschaften entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen angewandt werden, es sei denn, aus dem Wortlaut, der Zielsetzung oder dem Aufbau des Zollkodex der Union geht eindeutig hervor, dass er unmittelbar auf solche Rechtspositionen angewandt werden sollte. |
|
37 |
Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 25 des vorliegenden Urteils hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zollschuld zu dem Zeitpunkt, zu dem Art. 103 Abs. 3 Buchst. b des Zollkodex der Union anwendbar wurde, d. h. am 1. Mai 2016, noch nicht verjährt oder erloschen war. |
|
38 |
Demnach ist festzustellen, dass zu diesem Zeitpunkt die Rechtsposition von Jumbocarry hinsichtlich der Verjährung ihrer Zollschuld noch nicht endgültig erworben war, obwohl diese Schuld unter der Geltung des Zollkodex der Gemeinschaften entstanden war. |
|
39 |
Folglich konnte Art. 103 Abs. 3 Buchst. b des Zollkodex der Union auf die künftigen Wirkungen der Rechtsposition von Jumbocarry, nämlich die Verjährung und das Erlöschen ihrer Zollschuld, Anwendung finden. |
|
40 |
Was im Übrigen das Zusammenspiel zwischen Art. 22 Abs. 6 des Zollkodex der Union in Verbindung mit dessen Art. 29 und Art. 103 Abs. 3 betrifft, ist hinzuzufügen, dass diese Verfahrens- und materiellen Bestimmungen ein einheitliches Ganzes bilden, dessen Einzelbestimmungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Geltung nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Es sollte nämlich eine kohärente und einheitliche Anwendung der Zollvorschriften der Union erreicht werden (vgl. entsprechend Urteil vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage, C‑596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
41 |
Insoweit bestand die Absicht des Unionsgesetzgebers gleichzeitig darin, in Art. 22 Abs. 6 des Zollkodex der Union in Verbindung mit dessen Art. 29 eine Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung einzuführen und in Art. 103 Abs. 3 Buchst. b dieses Zollkodex die durch diese Mitteilung verursachte Aussetzung der Verjährungsfrist vorzusehen. |
|
42 |
Wie das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union im Wesentlichen ausführen, sollte mit der gleichzeitigen Anwendung dieser Bestimmungen ein Ausgleich zwischen zwei Zielen, nämlich zum einen dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und zum anderen dem Schutz des Schuldners unter dem Gesichtspunkt seiner Verteidigungsrechte, hergestellt werden. |
|
43 |
So geht aus dem dem Zollkodex der Union zugrunde liegenden Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des Parlaments, Sitzungsdokument vom 26. Februar 2013, A 7-0006/2013, S. 47, Änderungsantrag Nr. 62) hervor, dass Art. 103 Abs. 3 Buchst. b des Zollkodex der Union infolge einer Änderung des Parlaments hinzugefügt wurde, in der es hieß, dass „[d]iese Anpassung … erforderlich [war], um die finanziellen Interessen sowohl im Hinblick auf die traditionellen Eigenmittel als auch die nationalen Ressourcen zu schützen, wenn ihre Einziehung gefährdet ist“. In diesem Dokument wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass „[d]ies … der Fall sein [könnte], wenn das [Verfahren in Bezug auf das Anhörungsrecht] sehr rasch nach Ablauf des Zeitraums umgesetzt werden muss, während dessen die Zollschuld … mitgeteilt werden kann“. |
|
44 |
Somit zeigt sich, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Aussetzungsregel des Art. 103 Abs. 3 Buchst. b des Zollkodex der Union u. a. Fälle wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfassen wollte. |
|
45 |
Außerdem steht fest, dass zusammen mit dieser Bestimmung keine besonderen Vorschriften erlassen wurden, die die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung im Sinne der in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung anderweitig regeln. |
|
46 |
Was schließlich den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, hat der Gerichtshof bereits erläutert, dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, Verjährungsfristen zu verlängern, wenn der fragliche Sachverhalt nie verjährt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Glencore Céréales France, C‑584/15, EU:C:2017:160, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung. |
|
47 |
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwendung einer Regel über die Aussetzung der Verjährungsfrist für eine Zollschuld, wie sie in Art. 103 Abs. 3 Buchst. b des Zollkodex der Union zusammen mit den Verfahrensvorschriften in Art. 22 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 29 dieses Zollkodex vorgesehen ist, gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstößt. |
|
48 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, zwar, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche [Anie] u. a., C‑798/18 und C‑799/18, EU:C:2021:280, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
49 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 91 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bedeutet die ausdrückliche Einführung einer Regel der Aussetzung der Verjährungsfrist nach Art. 103 Abs. 3 Buchst. b des Zollkodex der Union in Wirklichkeit keine Änderung der früheren Regelung, sondern es wurde damit eher dem Bedürfnis entsprochen, Sicherheit in Bezug auf eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden zu schaffen, die nach der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits unter der Geltung des Zollkodex der Gemeinschaften bestanden hatte. |
|
50 |
Jedenfalls enthalten, wie auch der Generalanwalt in Nr. 88 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weder der Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes, auf die sich das vorlegende Gericht beruft, die Verpflichtung, die Rechtsordnung unverändert aufrechtzuerhalten. Die Wirtschaftsteilnehmer sind nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteil vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission, C‑335/09 P, EU:C:2012:385, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
|
51 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 103 Abs. 3 Buchst. b und Art. 124 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex der Union im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen sind, dass sie auf eine vor dem 1. Mai 2016 entstandene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Zollschuld anzuwenden sind. |
Kosten
|
52 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
|
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: |
|
Art. 103 Abs. 3 Buchst. b und Art. 124 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union sind im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass sie auf eine vor dem 1. Mai 2016 entstandene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Zollschuld anzuwenden sind. |
|
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.