URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

25. November 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Art. 4 und 28 – Art. 32 Abs. 2 – Frist für die Anmeldung von Forderungen in einem Insolvenzverfahren – Anmeldung von Forderungen in einem in einem Mitgliedstaat anhängigen Sekundärinsolvenzverfahren durch den Verwalter des in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Hauptinsolvenzverfahrens – Im Recht des Staates der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens vorgesehene Ausschlussfrist“

In der Rechtssache C‑25/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Višje sodišče v Ljubljani (Obergericht Ljubljana, Slowenien) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Januar 2020, in dem Verfahren eingeleitet von

NK als Insolvenzverwalter der Alpine BAU GmbH,

Beteiligte:

Alpine BAU GmbH, Salzburg – Zweigniederlassung Celje, in Insolvenz,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Neunten Kammer sowie der Richter S. Rodin und N. Piçarra,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von NK als Insolvenzverwalter der Alpine BAU GmbH, vertreten durch L. T. Štruc, odvetnica,

der Alpine BAU GmbH, Salzburg – Zweigniederlassung Celje, in Insolvenz, vertreten durch V. Sodja, odvetnica,

der slowenischen Regierung, vertreten durch V. Klemenc als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Kocjan und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Mai 2021

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines von NK als Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Alpine BAU GmbH, eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich, gegen den Beschluss des Okrožno sodišče v Celje (Regionalgericht Celje, Slowenien) angestrengten Verfahrens, mit dem sein Antrag auf Anmeldung von Forderungen in Slowenien nach der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in diesem anderen Mitgliedstaat wegen Verspätung zurückgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 6 und 19 bis 23 der Verordnung Nr. 1346/2000 heißt es:

„(6)

Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte sich diese Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung solcher Entscheidungen und hinsichtlich des anwendbaren Rechts, die ebenfalls diesem Grundsatz genügen, enthalten.

(19)

Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann neben dem Schutz der inländischen Interessen auch anderen Zwecken dienen. Dies kann der Fall sein, wenn das Vermögen des Schuldners zu verschachtelt ist, um als ganzes verwaltet zu werden, oder weil die Unterschiede in den betroffenen Rechtssystemen so groß sind, dass sich Schwierigkeiten ergeben können, wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung seine Wirkung in den anderen Staaten, in denen Vermögensgegenstände belegen sind, entfaltet. Aus diesem Grund kann der Verwalter des Hauptverfahrens die Eröffnung eines Sekundärverfahrens beantragen, wenn dies für die effiziente Verwaltung der Masse erforderlich ist.

(20)

Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren können jedoch nur dann zu einer effizienten Verwertung der Insolvenzmasse beitragen, wenn die parallel anhängigen Verfahren koordiniert werden. Wesentliche Voraussetzung ist hierzu eine enge Zusammenarbeit der verschiedenen Verwalter, die insbesondere einen hinreichenden Informationsaustausch beinhalten muss. Um die dominierende Rolle des Hauptinsolvenzverfahrens sicherzustellen, sollten dem Verwalter dieses Verfahrens mehrere Einwirkungsmöglichkeiten auf gleichzeitig anhängige Sekundärinsolvenzverfahren gegeben werden. Er sollte etwa einen Sanierungsplan oder Vergleich vorschlagen oder die Aussetzung der Verwertung der Masse im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen können.

(21)

Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in der Gemeinschaft hat, sollte das Recht haben, seine Forderungen in jedem in der Gemeinschaft anhängigen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden. Dies sollte auch für Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger gelten. Im Interesse der Gläubigergleichbehandlung muss jedoch die Verteilung des Erlöses koordiniert werden. Jeder Gläubiger sollte zwar behalten dürfen, was er im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhalten hat, sollte aber an der Verteilung der Masse in einem anderen Verfahren erst dann teilnehmen können, wenn die Gläubiger gleichen Rangs die gleiche Quote auf ihre Forderung erlangt haben.

(22)

In dieser Verordnung sollte die unmittelbare Anerkennung von Entscheidungen zur Eröffnung, Abwicklung und Beendigung der in ihren Geltungsbereich fallenden Insolvenzverfahren sowie von Entscheidungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Insolvenzverfahren ergehen, vorgesehen werden. Die automatische Anerkennung sollte somit zur Folge haben, dass die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, auf alle übrigen Mitgliedstaaten ausgedehnt werden. Die Anerkennung der Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten sollte sich auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens stützen. Die zulässigen Gründe für eine Nichtanerkennung sollten daher auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sein. Nach diesem Grundsatz sollte auch der Konflikt gelöst werden, wenn sich die Gerichte zweier Mitgliedstaaten für zuständig halten, ein Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen. Die Entscheidung des zuerst eröffnenden Gerichts sollte in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden; diese Mitgliedstaaten sollten die Entscheidung dieses Gerichts keiner Überprüfung unterziehen dürfen.

(23)

Diese Verordnung sollte für den Insolvenzbereich einheitliche Kollisionsnormen formulieren, die die Vorschriften des internationalen Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sollte das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex concursus) Anwendung finden. Diese Kollisionsnorm sollte für Hauptinsolvenzverfahren und Partikularverfahren gleichermaßen gelten. Die lex concursus regelt alle verfahrensrechtlichen wie materiellen Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die davon betroffenen Personen und Rechtsverhältnisse; nach ihr bestimmen sich alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des Insolvenzverfahrens.“

4

Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) der Verordnung bestimmt:

„(1)   Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.

(2)   Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.

(3)   Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren muss es sich um ein Liquidationsverfahren handeln.

(4)   Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann ein Partikularverfahren nach Absatz 2 nur in den nachstehenden Fällen eröffnet werden:

a)

falls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 angesichts der Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist;

b)

falls die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht.“

5

In Art. 4 („Anwendbares Recht“) der Verordnung heißt es:

„(1)   Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, nachstehend ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘ genannt.

(2)   Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und wie es durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt insbesondere:

g)

welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;

h)

die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;

…“

6

Art. 28 der Verordnung, der das auf Sekundärinsolvenzverfahren anwendbare Recht betrifft, bestimmt:

„Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf das Sekundärinsolvenzverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.“

7

Art. 31 („Kooperations- und Unterrichtungspflicht“) der Verordnung Nr. 1346/2000 sieht vor:

„(1)   Vorbehaltlich der Vorschriften über die Einschränkung der Weitergabe von Informationen besteht für den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und für die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren die Pflicht zur gegenseitigen Unterrichtung. Sie haben einander unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sein können, insbesondere den Stand der Anmeldung und der Prüfung der Forderungen sowie alle Maßnahmen zur Beendigung eines Insolvenzverfahrens.

(2)   Vorbehaltlich der für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften sind der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(3)   Der Verwalter eines Sekundärinsolvenzverfahrens hat dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zu gegebener Zeit Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder jede Art der Verwendung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens zu unterbreiten.“

8

Art. 32 („Ausübung von Gläubigerrechten“) dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„(1)   Jeder Gläubiger kann seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.

(2)   Die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und der Sekundärinsolvenzverfahren melden in den anderen Verfahren die Forderungen an, die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind, bereits angemeldet worden sind, soweit dies für die Gläubiger des letztgenannten Verfahrens zweckmäßig ist und vorbehaltlich des Rechts dieser Gläubiger, dies abzulehnen oder die Anmeldung zurückzuziehen, sofern ein solches Recht gesetzlich vorgesehen ist.

(3)   Der Verwalter eines Haupt- oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist berechtigt, wie ein Gläubiger an einem anderen Insolvenzverfahren mitzuwirken, insbesondere indem er an einer Gläubigerversammlung teilnimmt.“

9

Art. 33 („Aussetzung der Verwertung“) der Verordnung lautet:

„(1)   Das Gericht, welches das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet hat, setzt auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens die Verwertung ganz oder teilweise aus; dem zuständigen Gericht steht jedoch das Recht zu, in diesem Fall vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger des Sekundärinsolvenzverfahrens sowie einzelner Gruppen von Gläubigern zu verlangen. Der Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens kann nur abgelehnt werden, wenn die Aussetzung offensichtlich für die Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens nicht von Interesse ist. Die Aussetzung der Verwertung kann für höchstens drei Monate angeordnet werden. Sie kann für jeweils denselben Zeitraum verlängert oder erneuert werden.

(2)   Das Gericht nach Absatz 1 hebt die Aussetzung der Verwertung in folgenden Fällen auf:

auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens,

von Amts wegen, auf Antrag eines Gläubigers oder auf Antrag des Verwalters des Sekundärinsolvenzverfahrens, wenn sich herausstellt, dass diese Maßnahme insbesondere nicht mehr mit dem Interesse der Gläubiger des Haupt- oder des Sekundärinsolvenzverfahrens zu rechtfertigen ist.“

10

Art. 34 („Verfahrensbeendende Maßnahmen“) der Verordnung bestimmt:

„(1)   Kann das Sekundärinsolvenzverfahren nach dem für dieses Verfahren maßgeblichen Recht ohne Liquidation durch einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme beendet werden, so kann eine solche Maßnahme vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens vorgeschlagen werden.

Eine Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens durch eine Maßnahme nach Unterabsatz 1 kann nur bestätigt werden, wenn der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens zustimmt oder, falls dieser nicht zustimmt, wenn die finanziellen Interessen der Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens durch die vorgeschlagene Maßnahme nicht beeinträchtigt werden.

(2)   Jede Beschränkung der Rechte der Gläubiger, wie zum Beispiel eine Stundung oder eine Schuldbefreiung, die sich aus einer in einem Sekundärinsolvenzverfahren vorgeschlagenen Maßnahme im Sinne von Absatz 1 ergibt, kann nur dann Auswirkungen auf das nicht von diesem Verfahren betroffene Vermögen des Schuldners haben, wenn alle betroffenen Gläubiger der Maßnahme zustimmen.

(3)   Während einer nach Artikel 33 angeordneten Aussetzung der Verwertung kann nur der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens oder der Schuldner mit dessen Zustimmung im Sekundärinsolvenzverfahren Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorschlagen; andere Vorschläge für eine solche Maßnahme dürfen weder zur Abstimmung gestellt noch bestätigt werden.“

11

Die Verordnung Nr. 1346/2000 wurde durch die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19) aufgehoben. Nach Art. 84 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung bleibt die Verordnung Nr. 1346/2000 jedoch in zeitlicher Hinsicht auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Insolvenzverfahren anwendbar.

Nationales Recht

Slowenisches Recht

12

Art. 59 Abs. 2 des Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanju (Gesetz über die Finanzgeschäfte, die Insolvenzverfahren und die Zwangsliquidation, Uradni list RS, Nr. 126/2007) in seiner für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung (im Folgenden: ZFPPIPP) sieht vor, dass der Gläubiger im Insolvenzverfahren seine Forderungen gegen den Insolvenzschuldner innerhalb von drei Monaten nach der amtlichen Bekanntmachung der Eröffnung dieses Verfahrens zur Insolvenztabelle anzumelden hat, sofern nicht Abs. 3 oder 4 dieses Artikels etwas anderes bestimmt.

13

Gemäß Art. 298 Abs. 1 ZFPPIPP hat der Gläubiger, wenn die Forderung mit einem Absonderungsrecht gesichert ist, innerhalb der Frist für die Anmeldung der gesicherten Forderungen auch sein Absonderungsrecht zur Insolvenztabelle anzumelden, sofern nicht Art. 281 Abs. 1 oder Art. 282 Abs. 2 ZFPPIPP etwas anderes bestimmt.

14

Versäumt ein Gläubiger die Frist zur Anmeldung seiner Forderung, so erlischt nach Art. 296 Abs. 5 ZFPPIPP diese im Verhältnis zum Insolvenzschuldner, und das zuständige Gericht weist die Anmeldung der Forderung als verspätet zurück. Ebenso geht aus Art. 298 Abs. 5 ZFPPIPP hervor, dass das Absonderungsrecht erlischt, wenn der Gläubiger die Frist zur Anmeldung von Absonderungsrechten versäumt.

Österreichisches Recht

15

Nach § 107 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

16

Durch Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. Juni 2013 wurde über das Vermögen der Alpine BAU ein Insolvenzverfahren eröffnet und NK als dessen Verwalter bestellt. Wie aus dem Beschluss dieses Gerichts vom 5. Juli 2013 hervorgeht, handelt es sich um ein Hauptinsolvenzverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000.

17

Auf Antrag von NK eröffnete das Okrožno sodišče v Celju (Regionalgericht Celje) mit Entscheidung vom 9. August 2013 ein Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen der Alpine BAU GmbH, Salzburg – Zweigniederlassung Celje (im Folgenden: Alpine BAU Slowenien).

18

Mit einer Bekanntmachung, die am selben Tag auf der Website der Agencija Republike Slovenije za javnopravne evidence in storitve (Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Datenerfassung und Leistungen) veröffentlicht wurde, teilte das Okrožno sodišče v Celju (Regionalgericht Celje) den Gläubigern und den Verwaltern anderer, paralleler Insolvenzverfahren mit, dass sie gemäß Art. 32 der Verordnung Nr. 1346/2000 das Recht hätten, die Forderungen des Hauptinsolvenzverfahrens und anderer Sekundärinsolvenzverfahren in dem in Slowenien eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren anzumelden, und legte dafür eine Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung fest, die am 11. November 2013 ablief.

19

Anlässlich dieser Bekanntmachung wies das genannte Gericht die Gläubiger und die Verwalter auch darauf hin, dass ihre Forderungen, wenn sie sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt anmeldeten, im Verhältnis zum Insolvenzschuldner in diesem Sekundärinsolvenzverfahren erlöschen würden, und dass das Gericht ihre Anmeldungen gemäß Art. 296 Abs. 5 ZFPPIPP bzw. Art. 298 Abs. 5 ZFPPIPP zurückweisen werde.

20

Am 30. Januar 2018 beantragte NK beim Okrožno sodišče v Celju (Regionalgericht Celje) gemäß Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 die Anmeldung von Forderungen des Hauptinsolvenzverfahrens im Sekundärinsolvenzverfahren. Mit Beschluss vom 5. Juli 2019 wies das Gericht die Anmeldung von Forderungen auf der Grundlage von Art. 296 Abs. 5 ZFPPIPP als verspätet zurück.

21

NK legte gegen diesen Beschluss beim vorlegenden Gericht, dem Višje sodišče v Ljubljani (Obergericht Ljubljana, Slowenien), Rechtsmittel ein. Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 sehe ein „besonderes Recht“ des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens vor, das dem slowenischen Recht unbekannt sei. Nach diesem besonderen Recht könne er Forderungen des Hauptinsolvenzverfahrens in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden, ohne dass ihm hierfür eine Frist gesetzt sei. Nach Ansicht von NK hätte die Anwendung einer solchen Frist zur Folge, dass ihm faktisch das in Art. 32 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehene Recht genommen würde, da es ihm unmöglich gewesen sei, innerhalb der im slowenischen Recht vorgesehenen Frist von drei Monaten Forderungen anzumelden, die noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat angemeldet oder anerkannt worden seien.

22

Die Insolvenz von Alpine BAU sei eine der größten Insolvenzen in Österreich, und das Insolvenzverfahren erstrecke sich über mehrere Jahre, wobei die letzte Tagsatzung am 2. Oktober 2018 stattgefunden habe. Für eine wirksame Anwendung von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 sei es notwendig, dass der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens dieser Größenordnung für die Forderungsanmeldung nicht allein aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden sei, einer strengen Frist für die Forderungsanmeldung unterliege. Um den Vorrang der Verordnung Nr. 1346/2000 zu gewährleisten, sei der ZFPPIPP daher außer Acht zu lassen.

23

Die Alpine BAU Slowenien trägt hingegen vor, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 das Recht des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, in allen Fällen gelte, es sei denn, die Verordnung Nr. 1346/2000 sehe etwas anderes vor. Diese enthalte jedoch keine Bestimmung, die die Anwendung des nationalen Rechts in Bezug auf die in einem Sekundärinsolvenzverfahren für die Anmeldung von Forderungen durch den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens vorgesehene Frist ausschließe. Überdies sehe Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 kein „besonderes Recht“ des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens vor, da diese Bestimmung dem Verwalter lediglich erlaube, die Forderungen als gesetzlicher Vertreter der Massegläubiger anzumelden. Die Auslegung, wonach slowenische Gläubiger an eine strenge Frist für die Anmeldung von Forderungen im Sekundärinsolvenzverfahren gebunden seien, während die von einem Verwalter vertretenen Gläubiger anderer Mitgliedstaaten dies nicht seien, führe zu einer Ungleichbehandlung dieser beiden Kategorien von Gläubigern. Im Übrigen verlange der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 nicht, dass die vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die in anderen Sekundärinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen zuvor in diesen Verfahren geprüft und festgestellt würden.

24

Unter diesen Umständen hat das Višje sodišče v Ljubljani (Obergericht Ljubljana) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen, dass die Forderungsanmeldung durch den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens im Sekundärinsolvenzverfahren den Vorschriften über die Fristen zur Anmeldung von Gläubigerforderungen und über die Folgen verspäteter Anmeldungen unterliegt, die nach dem Recht des Staates, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren geführt wird, gelten?

Zur Vorlagefrage

25

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwar das vorlegende Gericht seine Fragen formal auf die Auslegung bestimmter Aspekte des Unionsrechts beschränkt hat, dies den Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung aber nicht daran hindert, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (Urteil vom 9. Juli 2020, Santen, C‑673/18, EU:C:2020:531, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Mit seiner Frage ist das vorlegende Gericht daher dahin zu verstehen, dass es im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit den Art. 4 und 28 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Anmeldung von bereits im Hauptinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen durch den Verwalter dieses Verfahrens in einem Sekundärinsolvenzverfahren den Vorschriften über die Fristen für die Anmeldung von Forderungen und über die Folgen verspäteter Anmeldungen unterliegt, die nach dem Recht des Staates gelten, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

27

Nach Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 melden die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und der Sekundärinsolvenzverfahren in den anderen Verfahren die Forderungen an, die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind, bereits angemeldet worden sind, soweit dies für die Gläubiger des letztgenannten Verfahrens zweckmäßig ist und vorbehaltlich des Rechts dieser Gläubiger, dies abzulehnen oder die Anmeldung zurückzuziehen, sofern ein solches Recht gesetzlich vorgesehen ist.

28

Wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, begründet diese Bestimmung eine grundsätzliche Verpflichtung des Verwalters, Forderungen, die in dem Insolvenzverfahren, für das er bestellt wurde, bereits angemeldet wurden, auch in den anderen, parallelen Insolvenzverfahren anzumelden. Diese Bestimmung und die übrigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1346/2000 enthalten jedoch keine Angaben zu den Fristen für die Forderungsanmeldung und zu den Folgen einer etwaigen verspäteten Anmeldung.

29

Allerdings gilt zum einen nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird, der sogenannte „Staat der Verfahrenseröffnung“. Wie aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, gilt diese Kollisionsnorm sowohl für das Hauptinsolvenzverfahren als auch für Sekundärinsolvenzverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, MG Probud Gdynia, C‑444/07, EU:C:2010:24, Rn. 25). Art. 28 der Verordnung bestimmt in diesem Sinne, dass auf Sekundärinsolvenzverfahren, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung finden, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist.

30

Zum anderen enthält Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000, der den Anwendungsbereich von Abs. 1 dieses Artikels präzisiert, eine nicht abschließende Aufzählung verschiedener Aspekte des Verfahrens, die sich nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten, darunter insbesondere nach Buchst. h die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen.

31

Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass, um diesen Bestimmungen nicht ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, die Folgen einer Missachtung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung über die Anmeldung von Forderungen, insbesondere die Folgen einer Versäumung der Anmeldefrist, ebenfalls anhand dieses Rechts zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C‑212/15, EU:C:2016:841, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Da die Verordnung Nr. 1346/2000 die Fristen für die Anmeldung von Forderungen in den in ihren Anwendungsbereich fallenden Insolvenzverfahren nicht harmonisiert, ist es folglich nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache jedes Mitgliedstaats, diese Fristen festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass die betreffenden Regelungen nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, ENEFI, C‑212/15, EU:C:2016:841, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Insbesondere richten sich die Fristen, innerhalb deren der Verwalter eines Insolvenzverfahrens, das parallel zu einem Sekundärinsolvenzverfahren durchgeführt wird und in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet wurde, gemäß Art. 32 Abs. 2 dieser Verordnung Forderungen, die im Insolvenzverfahren angemeldet wurden, in dem Sekundärinsolvenzverfahren anzumelden hat, vorbehaltlich der Beachtung der vorstehend in Rn. 32 genannten Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nach dem Recht des Staates, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

34

In der vorliegenden Rechtssache macht NK, der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens, im Wesentlichen geltend, diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass sie dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens ein „besonderes Recht“ einräume, im Sekundärinsolvenzverfahren die Forderungen anzumelden, die bereits in dem Hauptinsolvenzverfahren, für das er bestellt worden sei, angemeldet worden seien, ohne an die Anmeldefristen gebunden zu sein, die das Recht des Staates vorsehe, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden sei. Dieses „besondere Recht“ sei durch die Verpflichtung des Verwalters gerechtfertigt, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen im Hauptinsolvenzverfahren abzuwarten, bevor er sie in einem Sekundärinsolvenzverfahren anmelde.

35

Es trifft zu, dass der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens über bestimmte Befugnisse verfügt, die es ihm ermöglichen, auf das Sekundärinsolvenzverfahren in der Weise Einfluss zu nehmen, dass dieses den Schutzzweck des Hauptinsolvenzverfahrens nicht gefährden kann. So kann er gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 die Aussetzung der Verwertung beantragen, die zwar nur für drei Monate angeordnet, aber um jeweils denselben Zeitraum verlängert oder erneuert werden kann. Gemäß Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung kann der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens auch vorschlagen, das Sekundärinsolvenzverfahren durch einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine vergleichbare Maßnahme zu beenden. Gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung kann dies während des Aussetzungszeitraums nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung nur der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens oder der Schuldner mit dessen Zustimmung vorschlagen (Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C‑116/11, EU:C:2012:739, Rn. 61).

36

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit das für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zuständige Gericht bei der Anwendung dieser Bestimmungen die Ziele des Hauptinsolvenzverfahrens zu berücksichtigen und der Systematik der Verordnung Nr. 1346/2000 Rechnung zu tragen hat, die, wie insbesondere aus ihrem 20. Erwägungsgrund hervorgeht, darauf abzielt, durch eine zwingende, den Vorrang des Hauptinsolvenzverfahrens gewährleistende Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren effiziente und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren zu schaffen (Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak, C‑116/11, EU:C:2012:739, Rn. 62).

37

Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann jedoch nicht auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 die Fristen für die Anmeldung von Forderungen außer Acht lassen, die im Recht des Staates festgelegt sind, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wurde, in dem er die bereits in dem Hauptinsolvenzverfahren, für das er bestellt wurde, angemeldeten Forderungen anmeldet.

38

Die Verordnung Nr. 1346/2000 beruht nämlich auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger, der mutatis mutandis jedem Insolvenzverfahren zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Tarragó da Silveira, C‑250/17, EU:C:2018:398, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Da die Verwalter im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 im Namen und für Rechnung der Gläubiger handeln, kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Verwalter das die Fristen für die Anmeldung der Forderungen regelnde Recht des Staates der Verfahrenseröffnung außer Acht lassen können, während die Gläubiger, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung handeln, dies nicht tun können. Wäre dem so, würden diese Gläubiger gegenüber Gläubigern benachteiligt, deren Forderungen vom Verwalter eines anderen, parallelen Verfahrens angemeldet würden.

40

So wären Gläubiger, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung handeln, nicht nur verpflichtet, die Fristen für die Anmeldung ihrer Forderungen einzuhalten, sondern müssten bei verspäteter Anmeldung die im Recht des Staates der Verfahrenseröffnung vorgesehenen Folgen tragen, während die von einem Verwalter eines anderen, parallelen Verfahrens vertretenen Gläubiger vom vollständigen Fehlen einer Ausschlussfrist profitierten und jeglicher Folge einer verspäteten Anmeldung entgingen. Eine solche Ungleichbehandlung könnte zu einer ungerechtfertigten Beeinträchtigung der Rechte einer Kategorie von Gläubigern führen.

41

Jedenfalls kann Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1346/2000 entgegen dem Vorbringen von NK in seinen schriftlichen Erklärungen nicht dahin ausgelegt werden, dass der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens abwarten muss, bis die Forderungen, die er im Sekundärinsolvenzverfahren anmelden möchte, im Hauptinsolvenzverfahren geprüft und festgestellt worden sind, bevor er sie im Sekundärinsolvenzverfahren anmelden kann. Wie sich aus den Rn. 28 und 29 des vorliegenden Urteils ergibt, unterliegen nämlich die Prüfung und die Feststellung der Forderungen gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. h dieser Verordnung dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung. Daher obliegt es dem Verwalter des Sekundärinsolvenzverfahrens, anhand des Rechts des Staates, in dem dieses Verfahren eröffnet wurde, zu prüfen, ob die so angemeldeten Forderungen festgestellt werden können. Dass der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die Forderungen anhand des auf das Hauptinsolvenzverfahren anwendbaren Rechts geprüft hat, ist für die Prüfung derselben, im Sekundärinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen von vornherein unerheblich.

42

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit den Art. 4 und 28 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Anmeldung von bereits im Hauptinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen durch den Verwalter dieses Verfahrens in einem Sekundärinsolvenzverfahren den Vorschriften über die Fristen für die Anmeldung von Forderungen und über die Folgen verspäteter Anmeldungen unterliegt, die nach dem Recht des Staates gelten, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Kosten

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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit den Art. 4 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Anmeldung von bereits im Hauptinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen durch den Verwalter dieses Verfahrens in einem Sekundärinsolvenzverfahren den Vorschriften über die Fristen für die Anmeldung von Forderungen und über die Folgen verspäteter Anmeldungen unterliegt, die nach dem Recht des Staates gelten, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Slowenisch.